Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Nachträge und 
der Apothekerrat (s. d.), die Technische Kom- 
mission für pharmazeutische Angelegenheiten 
(s. d.), das Institut für Infektionskrankheiten zu 
Berlin (s. d.), die Versuchs= und Prüfungs= Mitglieder der O. 
anstalt für Wasserversorgung (s. Abwässer IV), 
die huygienischen Institute (s. d.), die Medizinal- 
untersuchungsämter (s. d.), die Impfanstalten 
(s. Lymphe), das öffentliche Badewesen, die 
gesundheitlichen Angelegenheiten der Kur= und 
Badeorte (s. Badeorte und Bäder) 
sowie die Anerkennung von Mineral= und 
Thermalquellen als „gemeinnützige“ im Sinne 
des Quellenschutzgesetzes (s. Quellenschutzz. 
Mitteilung von Entscheidungen. II. Wegen 
gegenseitiger Mitteilung der Polizei= und Militär- 
behörden über übertragbare Krank- 
heiten s. d. V a. E. — Die vom BR. unter 
dem 27. März 1911 erlassenen Ausführungs- 
bestimmungen zum Zuwachssteuergesetze 
vom 14. Febr. 1911 (3Bl. 79) und die Uf. 
des IM. vom 29. März 1911 (JMl. 144) und 
vom 13. April 1911 (JMM# Bl. 166) enthalten 
Bestimmungen über die den Zuwachssteuer- 
ämtern von den Grundbuchämtern oder, soweit 
das Grundbuch noch nicht angelegt ist, den von 
der Landeszentralbehörde zu bestimmenden Be- 
hörden, von den Registergerichten und behör- 
den sowie von den beurkundenden Behörden, 
Beamten und Notaren zu machenden Mittei- 
lungen. 
Nachrichtenverkehr (polizeilicher) s. auch Un- 
züchtige Schriften und Bildwerke 
im Nachtrage. 
Naturalleistungsgesetz. III#e. Wegen der 
Vergütung für Beschädigung von Brunnen aus 
Anlaß von Truppenübungen s. Erl. vom 28. März 
1911 (Ml. 116). 
Notare. IV. Durch Vf. des JM., betr. die 
Ausführung des Landesstempelgesetzes, vom 
1. Mai 1911 (JMl. 183) ist eine Zusammen- 
stellung des hauptsächlichen Inhalts der das 
Notariat angehenden Bestimmungen in den 
am 16. Aug. 1910 von dem FMM. erlassenen 
Ausführungsbestimmungen zum Landesstempel- 
gesetze zur Kenntnis der N. gebracht worden. 
Oberversicherungsämter bilden die zweite 
Instanz für Streitigkeiten und Beschwerden, 
die in der ersten Instanz von den Versicherungs- 
ämtern (s. d.) erledigt sind und die erste Instanz 
für die Entscheidung von Streitigkeiten aus der 
Unfall--, Invaliden- und Hinterbliebenenversiche- 
rung, und zwar entscheiden sie über Berufungen 
gegen Endbescheide der Träger der Unfallver- 
sicherung und gegen Bescheide der Träger der 
Invalidenversicherung. Außerdem ist ihnen eine 
große Zahl von Verwaltungsaufgaben übei- 
wiesen worden, z. B. Genehmigung der Satzun- 
gen der Krankenkassen, Festsetzung des Orts- 
lohnes (s. d.), die früher die höheren Verwal- 
tungsbehörden (Bezl., Regierungspräsident) zu 
erledigen hatten, oder die durch die R#O. 
neu geschaffen sind. Soweit sie rechtsprechend 
tätig sind, treten sie an die Stelle der Schieds- 
gerichte für Arbeiterversicherungen (s. d.). Die 
O. können als selbständige Behörden errichtet 
oder an Staatsbehörden angegliedert werden. 
Für Preußen ist die Angliederung an die Regie- 
rungen in Aussicht genommen, so daß der Re- 
  
Berichtigungen 1045 
gierungspräsident der Leiter des O. wird. Die 
Stellvertreter des Vorsitzenden heißen Direktoren 
und werden auf Lebenszeit ernannt; die übrigen 
werden aus der Zahl der 
Mitglieder der Regierung auf die Dauer ihres 
Hauptamtes ernannt. Es werden Spruch- 
kammern und Beschlußkammern gebildet, die 
für die Erledigung der Streitigkeiten im Spruch- 
und Beschlußverfahren zuständig sind. Die Bei- 
sitzer werden je zur Hälfte aus Arbeitgebern und 
Versicherten gewählt, ihre Zahl beträgt min- 
destens 10. Sie werden von den Versicherungs- 
vertretern der zu ihrem Bezirke gehörigen Ver- 
sicherungsämter nach den Grundsätzen der Ver- 
hältniswahl gewählt. Die Kosten trägt der Bun- 
desstaat, jedoch haben die Versicherungsträger für 
jede Spruchsache, an der sie beteiligt sind, einen 
Pauschbetrag zu entrichten. Die Pauschbeträge 
werden von dem Bundesstaat von 4 zu 4 Jahren 
festgesetzt und sollen die tatsächlichen Kosten 
ohne die Bezüge der Mitglieder und ihrer Stell- 
vertreter sowie ohne die Gebühren, die das O. 
in Spruchsachen der unterliegenden Partei auf- 
erlegt, zur Hälfte decken. Für Betriebsverwal- 
tungen und Dienstbetriebe des Reichs oder der 
Bundesstaaten, die eine eigene Betriebskranken- 
kasse haben, für Gruppen von Betrieben, für 
deren Beschäftigte Sonderanstalten die Inva- 
liden-- und Hinterbliebenenversicherung besorgen, 
sowie für Gruppen von Betrieben, die Knapp- 
schaftsvereinen oder Knappschaftskassen ange- 
hören, können besondere O. errichtet werden, 
die in ähnlicher Weise wie die übrigen O. zu- 
sammengesetzt sind. Alle Kosten der für Reichs- 
und Staatsbetriebe errichteten besonderen O. 
fallen den Verwaltungen der Betriebe zur Last. 
Bei den übrigen besonderen O. werden die 
Kosten dem Bundesstaat nach Abzug der Ein- 
nahmen von den beteiligten Versicherungs- 
trägern ersetzt. 
Offenkundigkeit. Auch im Verwaltungsstreit- 
verfahren nach dem LVG. kann die O. ent- 
weder nur beim Gerichte, d. i. bei den erken- 
nenden Richtern, vorhanden sein oder sich auf 
weitere Kreise und deshalb mit auf die Richter 
erstrecken; es besteht aber die sog. Gerichts- 
kundigkeit bloß bei Tatsachen, die einen gericht- 
lichen und deshalb dem Gerichte vermöge seiner 
Eigenschaft als Gericht bekannten Vorgang 
betreffen, und setzt die sog. Gemeinkundigkeit 
die Kenntnis eines ausgedehnten Kreises von 
Personen aus eigener Wahrnehmung oder aus 
allgemein zugänglichen Quellen voraus (O#G. 
, 374). 
Ortskrankenkassen. Nach der RVO. werden 
nur noch allgemeine O. errichtet, und zwar in 
der Regel für den Bezirk eines Versicherungs- 
amts. Die Errichtung einer O. neben der Land- 
krankenkasse unterbleibt mit Genehmigung der 
obersten Verwaltungsbehörde, wenn nicht min- 
destens 250 Pflichtmitglieder vorhanden sind. 
Die bestehenden O., die für einzelne oder mehrere 
Erwerbszweige und Betriebsarten, oder allein 
für Versicherte eines Geschlechts bestehen, müssen 
ihre Zulassung als besondere O. zu einem durch 
kaiserliche V. zu bestimmenden Zeitpunkte be- 
antragen. Sie dürfen nur zugelassen werden, 
wenn sie mindestens 250 Mitglieder zählen, 
das Fortbestehen der allgemeinen O. oder der
	        
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