Nachträge und
der Apothekerrat (s. d.), die Technische Kom-
mission für pharmazeutische Angelegenheiten
(s. d.), das Institut für Infektionskrankheiten zu
Berlin (s. d.), die Versuchs= und Prüfungs= Mitglieder der O.
anstalt für Wasserversorgung (s. Abwässer IV),
die huygienischen Institute (s. d.), die Medizinal-
untersuchungsämter (s. d.), die Impfanstalten
(s. Lymphe), das öffentliche Badewesen, die
gesundheitlichen Angelegenheiten der Kur= und
Badeorte (s. Badeorte und Bäder)
sowie die Anerkennung von Mineral= und
Thermalquellen als „gemeinnützige“ im Sinne
des Quellenschutzgesetzes (s. Quellenschutzz.
Mitteilung von Entscheidungen. II. Wegen
gegenseitiger Mitteilung der Polizei= und Militär-
behörden über übertragbare Krank-
heiten s. d. V a. E. — Die vom BR. unter
dem 27. März 1911 erlassenen Ausführungs-
bestimmungen zum Zuwachssteuergesetze
vom 14. Febr. 1911 (3Bl. 79) und die Uf.
des IM. vom 29. März 1911 (JMl. 144) und
vom 13. April 1911 (JMM# Bl. 166) enthalten
Bestimmungen über die den Zuwachssteuer-
ämtern von den Grundbuchämtern oder, soweit
das Grundbuch noch nicht angelegt ist, den von
der Landeszentralbehörde zu bestimmenden Be-
hörden, von den Registergerichten und behör-
den sowie von den beurkundenden Behörden,
Beamten und Notaren zu machenden Mittei-
lungen.
Nachrichtenverkehr (polizeilicher) s. auch Un-
züchtige Schriften und Bildwerke
im Nachtrage.
Naturalleistungsgesetz. III#e. Wegen der
Vergütung für Beschädigung von Brunnen aus
Anlaß von Truppenübungen s. Erl. vom 28. März
1911 (Ml. 116).
Notare. IV. Durch Vf. des JM., betr. die
Ausführung des Landesstempelgesetzes, vom
1. Mai 1911 (JMl. 183) ist eine Zusammen-
stellung des hauptsächlichen Inhalts der das
Notariat angehenden Bestimmungen in den
am 16. Aug. 1910 von dem FMM. erlassenen
Ausführungsbestimmungen zum Landesstempel-
gesetze zur Kenntnis der N. gebracht worden.
Oberversicherungsämter bilden die zweite
Instanz für Streitigkeiten und Beschwerden,
die in der ersten Instanz von den Versicherungs-
ämtern (s. d.) erledigt sind und die erste Instanz
für die Entscheidung von Streitigkeiten aus der
Unfall--, Invaliden- und Hinterbliebenenversiche-
rung, und zwar entscheiden sie über Berufungen
gegen Endbescheide der Träger der Unfallver-
sicherung und gegen Bescheide der Träger der
Invalidenversicherung. Außerdem ist ihnen eine
große Zahl von Verwaltungsaufgaben übei-
wiesen worden, z. B. Genehmigung der Satzun-
gen der Krankenkassen, Festsetzung des Orts-
lohnes (s. d.), die früher die höheren Verwal-
tungsbehörden (Bezl., Regierungspräsident) zu
erledigen hatten, oder die durch die R#O.
neu geschaffen sind. Soweit sie rechtsprechend
tätig sind, treten sie an die Stelle der Schieds-
gerichte für Arbeiterversicherungen (s. d.). Die
O. können als selbständige Behörden errichtet
oder an Staatsbehörden angegliedert werden.
Für Preußen ist die Angliederung an die Regie-
rungen in Aussicht genommen, so daß der Re-
Berichtigungen 1045
gierungspräsident der Leiter des O. wird. Die
Stellvertreter des Vorsitzenden heißen Direktoren
und werden auf Lebenszeit ernannt; die übrigen
werden aus der Zahl der
Mitglieder der Regierung auf die Dauer ihres
Hauptamtes ernannt. Es werden Spruch-
kammern und Beschlußkammern gebildet, die
für die Erledigung der Streitigkeiten im Spruch-
und Beschlußverfahren zuständig sind. Die Bei-
sitzer werden je zur Hälfte aus Arbeitgebern und
Versicherten gewählt, ihre Zahl beträgt min-
destens 10. Sie werden von den Versicherungs-
vertretern der zu ihrem Bezirke gehörigen Ver-
sicherungsämter nach den Grundsätzen der Ver-
hältniswahl gewählt. Die Kosten trägt der Bun-
desstaat, jedoch haben die Versicherungsträger für
jede Spruchsache, an der sie beteiligt sind, einen
Pauschbetrag zu entrichten. Die Pauschbeträge
werden von dem Bundesstaat von 4 zu 4 Jahren
festgesetzt und sollen die tatsächlichen Kosten
ohne die Bezüge der Mitglieder und ihrer Stell-
vertreter sowie ohne die Gebühren, die das O.
in Spruchsachen der unterliegenden Partei auf-
erlegt, zur Hälfte decken. Für Betriebsverwal-
tungen und Dienstbetriebe des Reichs oder der
Bundesstaaten, die eine eigene Betriebskranken-
kasse haben, für Gruppen von Betrieben, für
deren Beschäftigte Sonderanstalten die Inva-
liden-- und Hinterbliebenenversicherung besorgen,
sowie für Gruppen von Betrieben, die Knapp-
schaftsvereinen oder Knappschaftskassen ange-
hören, können besondere O. errichtet werden,
die in ähnlicher Weise wie die übrigen O. zu-
sammengesetzt sind. Alle Kosten der für Reichs-
und Staatsbetriebe errichteten besonderen O.
fallen den Verwaltungen der Betriebe zur Last.
Bei den übrigen besonderen O. werden die
Kosten dem Bundesstaat nach Abzug der Ein-
nahmen von den beteiligten Versicherungs-
trägern ersetzt.
Offenkundigkeit. Auch im Verwaltungsstreit-
verfahren nach dem LVG. kann die O. ent-
weder nur beim Gerichte, d. i. bei den erken-
nenden Richtern, vorhanden sein oder sich auf
weitere Kreise und deshalb mit auf die Richter
erstrecken; es besteht aber die sog. Gerichts-
kundigkeit bloß bei Tatsachen, die einen gericht-
lichen und deshalb dem Gerichte vermöge seiner
Eigenschaft als Gericht bekannten Vorgang
betreffen, und setzt die sog. Gemeinkundigkeit
die Kenntnis eines ausgedehnten Kreises von
Personen aus eigener Wahrnehmung oder aus
allgemein zugänglichen Quellen voraus (O#G.
, 374).
Ortskrankenkassen. Nach der RVO. werden
nur noch allgemeine O. errichtet, und zwar in
der Regel für den Bezirk eines Versicherungs-
amts. Die Errichtung einer O. neben der Land-
krankenkasse unterbleibt mit Genehmigung der
obersten Verwaltungsbehörde, wenn nicht min-
destens 250 Pflichtmitglieder vorhanden sind.
Die bestehenden O., die für einzelne oder mehrere
Erwerbszweige und Betriebsarten, oder allein
für Versicherte eines Geschlechts bestehen, müssen
ihre Zulassung als besondere O. zu einem durch
kaiserliche V. zu bestimmenden Zeitpunkte be-
antragen. Sie dürfen nur zugelassen werden,
wenn sie mindestens 250 Mitglieder zählen,
das Fortbestehen der allgemeinen O. oder der