Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

1048 Nachträge und 
einer keine Staatsbeiträge zustanden, die andere 
dagegen solche bisher erhielt, die 88 50 und 51 
des Lehrerbesoldungsgesetzes keine Anwendung 
finden und infolgedessen die Staatsbeiträge an 
die vereinigte Gemeinde in jedem Falle fortzu- 
zahlen sind, falls die Vereinigung nach dem 
Inkrafttreten des Lehrerbesoldungsgesetzes statt- 
gefunden hat (a. M.: Klotzsch, Lehrerbesoldungs- 
gesetz, S. 119 Anm. 4). 
II. 3 u III 4. Nach Erl. vom 7. Jan. 1911 
(UZBBl. 273) ist ein nach § 53 KA. in der 
Fassung des G. vom 21. Juli 1906 (GS. 377) zu 
ahlender Zuschuß der Betriebsgemeinde (s. Zu- 
schüsse usw.) bei dem nach § 17 SchG. 
staatlicherseits zu gewährenden Baubeitrage nur 
in dem Falle in Anrechnung zu bringen, wenn 
der fragliche Zuschuß sich nachweisbar als ein 
Kapitalbeitrag zu vermehrten Schulbau- 
kosten der Arbeiterwohnsitzgemeinde darstellt. 
Nach Erl. vom 11. Jan. 1911 (U#BBl. 275) ist 
der staatliche Baubeitrag für jedes Etatsiahr ge- 
sondert festzusetzen und es sind bei dieser Fest- 
setzung nur die in dem betreffenden 
Jahre durch notwendige Volksschulbauten ent- 
standenen Kosten zu berücksichtigen. Als Anhalt 
für die Prüfung des Begriffs der „Notwendig- 
keit" sollen die auf Grund des § 47 36. er- 
gangenen Entscheidungen, insbesondere Ent- 
scheidungen des OG. im Pr Bl. 21, 362, 
sowie in der amtlichen Sammlung 41, 200 und 
45, 207 herangezogen werden; auch soll im all- 
gemeinen hierbei wohlwollend verfahren werden 
und der Begriff der Notwendigkeit nicht zu eng 
gezogen werden. 
Streitgegenstand. II. Auch bei einer vor- 
gängigen Beweisaufnahme kommt für die Fest- 
setzung des Wertes des S. und die Belastung 
der Parteien mit den Kosten des Verwaltungs- 
streitverfahrens der S. nur in dem Umfang 
in Betracht, in welchem er in die mündliche 
Verhandlung gelangt ist (O# G. 57, 513). 
Techniker unterliegen, wenn sie in einem ver- 
sicherten Betriebe beschäftigt sind, der Unfall- 
versicherung, sofern ihr Einkommen nicht mehr als 
5000 K beträgt. Krankenversicherungspflichtig 
sind sie nur, wenn sie wie niedere Betriebs- 
beamte beschäftigt werden und wenn ihr Gehalt 
weniger als 2500 K beträgt. Das gleiche gilt 
für die Invalidenversicherung mit der Maßgabe, 
daß die Versicherungspflicht schon bei einem 
jährlichen Gehalt von 2000 .K aufhört und daß 
T. mit Hochschulbildung von der Versicherungs- 
pflicht befreit werden können. 
Tollwut (am Schluß). UÜber die Kosten der 
Behandlung Gebissener mittels Schutzimpfung 
vgl. Erl. vom 21. März 1907 (MMl. 1911, 165). 
Unfalluntersuchung. Die Untersuchung der 
Unfälle erfolgt nach wie vor durch die Orts- 
polizeibehörden (s. d.). Durch die RV0O. sind 
  
  
wesentliche Anderungen in dem Verfahren nicht 
herbeige führt. 
Unfallverhütung. Die Bestimmungen über 
die U. befinden sich im 3. Buche der RV. 
und weichen von den jetzt geltenden Vorschriften 1 
nicht wesentlich ab. Die Vertreter der Ver- 
sicherten, welche zur Begutachtung der Unfall- 
verhütungsvorschriften zugezogen werden, werden 
von den Versicherungsvertretern des Ober- 
versicherungsamts, in deren Bezirk die Genossen-, 
Berichtigungen 
schaft oder die Sektion Mitglieder hat, nach den 
Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. 
Unfallversicherung. Die Versicherungspflicht 
(s. d.) ist durch die RV O. erweitert. Im übrigen 
sind als Träger der Versicherung die Berufs- 
genossenschaften und Ausführungsbehörden ge- 
blieben, während die Versicherungsanstalten der 
Baugewerksberufsgenossenschaften und der Tief- 
bauberufsgenossenschaften die Bezeichnung 
„Zweiganstalten" erhalten haben. Bei der Fuhr- 
werksberufsgenossenschaft und bei der Binnen- 
schiffahrtsberufsgenossenschaft werden neue Zweig- 
anstalten (s. d.) errichtet. Das Verfahren bei 
Festsetzung der Unfallentschädigung ist neu ge- 
regelt. Nach Abschluß der Unfalluntersuchung 
(s. d.) erläßt der Genossenschaftsvorstand (Sek- 
tionsvorstand) einen Bescheid, gegen den der 
Versicherte binnen 1 Monat bei dem Versiche- 
rungsträger schriftlich Einspruch erheben kann. 
Die rechtzeitige Erhebung des Einspruchs be- 
gründet den Anspruch auf persönliches Gehör 
des Berechtigten vor dem GenossenschaftslSek- 
tions)vorstand oder vor dem Versicherungsamte. 
Der Berechtigte ist alsdann vorzuladen, erscheint 
er unentschuldigt nicht, so sind die Verhand- 
lungen mit einer Mitteilung hierüber an das 
Feststellungsorgan abzugeben. Erscheint der 
Vorgeladene, so wird über seine Äußerung eine 
Niederschrift aufgenommen, wobei auf eine ge- 
naue und vollständige Anführung der für die 
Feststellung erheblichen Tatsachen und auf die 
Angabe von Beweismitteln hinzuwirken ist. 
Das Versicherungsamt hat, sofern nicht der Ver- 
sicherungsträger schon einen von dem Ver- 
sicherten bezeichneten Arzt gehört hat, auf Antrag 
des Versicherten einen anderen Arzt zu hören, 
vorausgesetzt, daß das Gutachten nach Ansicht 
des Versicherungsamts für die Entscheidung von 
Bedeutung sein kann. Auf Verlangen des Be- 
rechtigten ist in allen Fällen, wenn er die Kosten 
im voraus entrichtet, ein von ihm bezeichneter 
Arzt als Gutachter zu hören. Die Verhand- 
lungen über die Ansprüche sind an das Fest- 
stellungsorgan weiter zu richten. Sofern sich 
die Verhältnisse geklärt haben und spätestens 
nach Ablauf von 2 Jahren nach dem Unfall 
muß an Stelle der vorläufigen Rente eine Dauer- 
rente festgesetzt werden. Soll eine Anderung 
der Dauerrente wegen Veränderung der Ver- 
hältnisse eintreten, so findet die Vernehmung 
des Berechtigten vor dem Versicherungsamto 
statt. Nach Abschluß der Ermittelungen hat das 
Versicherungsamt unter Hinzuziehung von je 
einem Vertreter der Arbeitgeber und Versicherten 
in mündlicher Verhandlung die Sache zu er- 
örtern. Das Versicherungsamt erstattet ein 
Gutachten und gibt alsdann die Verhandlungen 
an das Feststellungsorgan ab. Dieses erläßt 
einen Endbescheid, gegen den binnen 1 Monat 
nach Festsetzung die Berufung an das Oberver- 
sicherungsamt zulässig ist. Gegen die Entscheidung 
des Oberversicherungsamts ist der Rekurs an 
das Reichsversicherungsamt erheblich einge- 
schränkt (s. Reichs ersicherungsamt). 
Das Verhältnis zur Kranken-, Invaliden= und 
Hinterbliebenenversicherung, zur Armenpflege 
und zu Dritten ist im 5. Buche der RVO. ab- 
weichend von dem bisherigen Rechtszustande ge- 
regelt.
	        
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