1048 Nachträge und
einer keine Staatsbeiträge zustanden, die andere
dagegen solche bisher erhielt, die 88 50 und 51
des Lehrerbesoldungsgesetzes keine Anwendung
finden und infolgedessen die Staatsbeiträge an
die vereinigte Gemeinde in jedem Falle fortzu-
zahlen sind, falls die Vereinigung nach dem
Inkrafttreten des Lehrerbesoldungsgesetzes statt-
gefunden hat (a. M.: Klotzsch, Lehrerbesoldungs-
gesetz, S. 119 Anm. 4).
II. 3 u III 4. Nach Erl. vom 7. Jan. 1911
(UZBBl. 273) ist ein nach § 53 KA. in der
Fassung des G. vom 21. Juli 1906 (GS. 377) zu
ahlender Zuschuß der Betriebsgemeinde (s. Zu-
schüsse usw.) bei dem nach § 17 SchG.
staatlicherseits zu gewährenden Baubeitrage nur
in dem Falle in Anrechnung zu bringen, wenn
der fragliche Zuschuß sich nachweisbar als ein
Kapitalbeitrag zu vermehrten Schulbau-
kosten der Arbeiterwohnsitzgemeinde darstellt.
Nach Erl. vom 11. Jan. 1911 (U#BBl. 275) ist
der staatliche Baubeitrag für jedes Etatsiahr ge-
sondert festzusetzen und es sind bei dieser Fest-
setzung nur die in dem betreffenden
Jahre durch notwendige Volksschulbauten ent-
standenen Kosten zu berücksichtigen. Als Anhalt
für die Prüfung des Begriffs der „Notwendig-
keit" sollen die auf Grund des § 47 36. er-
gangenen Entscheidungen, insbesondere Ent-
scheidungen des OG. im Pr Bl. 21, 362,
sowie in der amtlichen Sammlung 41, 200 und
45, 207 herangezogen werden; auch soll im all-
gemeinen hierbei wohlwollend verfahren werden
und der Begriff der Notwendigkeit nicht zu eng
gezogen werden.
Streitgegenstand. II. Auch bei einer vor-
gängigen Beweisaufnahme kommt für die Fest-
setzung des Wertes des S. und die Belastung
der Parteien mit den Kosten des Verwaltungs-
streitverfahrens der S. nur in dem Umfang
in Betracht, in welchem er in die mündliche
Verhandlung gelangt ist (O# G. 57, 513).
Techniker unterliegen, wenn sie in einem ver-
sicherten Betriebe beschäftigt sind, der Unfall-
versicherung, sofern ihr Einkommen nicht mehr als
5000 K beträgt. Krankenversicherungspflichtig
sind sie nur, wenn sie wie niedere Betriebs-
beamte beschäftigt werden und wenn ihr Gehalt
weniger als 2500 K beträgt. Das gleiche gilt
für die Invalidenversicherung mit der Maßgabe,
daß die Versicherungspflicht schon bei einem
jährlichen Gehalt von 2000 .K aufhört und daß
T. mit Hochschulbildung von der Versicherungs-
pflicht befreit werden können.
Tollwut (am Schluß). UÜber die Kosten der
Behandlung Gebissener mittels Schutzimpfung
vgl. Erl. vom 21. März 1907 (MMl. 1911, 165).
Unfalluntersuchung. Die Untersuchung der
Unfälle erfolgt nach wie vor durch die Orts-
polizeibehörden (s. d.). Durch die RV0O. sind
wesentliche Anderungen in dem Verfahren nicht
herbeige führt.
Unfallverhütung. Die Bestimmungen über
die U. befinden sich im 3. Buche der RV.
und weichen von den jetzt geltenden Vorschriften 1
nicht wesentlich ab. Die Vertreter der Ver-
sicherten, welche zur Begutachtung der Unfall-
verhütungsvorschriften zugezogen werden, werden
von den Versicherungsvertretern des Ober-
versicherungsamts, in deren Bezirk die Genossen-,
Berichtigungen
schaft oder die Sektion Mitglieder hat, nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
Unfallversicherung. Die Versicherungspflicht
(s. d.) ist durch die RV O. erweitert. Im übrigen
sind als Träger der Versicherung die Berufs-
genossenschaften und Ausführungsbehörden ge-
blieben, während die Versicherungsanstalten der
Baugewerksberufsgenossenschaften und der Tief-
bauberufsgenossenschaften die Bezeichnung
„Zweiganstalten" erhalten haben. Bei der Fuhr-
werksberufsgenossenschaft und bei der Binnen-
schiffahrtsberufsgenossenschaft werden neue Zweig-
anstalten (s. d.) errichtet. Das Verfahren bei
Festsetzung der Unfallentschädigung ist neu ge-
regelt. Nach Abschluß der Unfalluntersuchung
(s. d.) erläßt der Genossenschaftsvorstand (Sek-
tionsvorstand) einen Bescheid, gegen den der
Versicherte binnen 1 Monat bei dem Versiche-
rungsträger schriftlich Einspruch erheben kann.
Die rechtzeitige Erhebung des Einspruchs be-
gründet den Anspruch auf persönliches Gehör
des Berechtigten vor dem GenossenschaftslSek-
tions)vorstand oder vor dem Versicherungsamte.
Der Berechtigte ist alsdann vorzuladen, erscheint
er unentschuldigt nicht, so sind die Verhand-
lungen mit einer Mitteilung hierüber an das
Feststellungsorgan abzugeben. Erscheint der
Vorgeladene, so wird über seine Äußerung eine
Niederschrift aufgenommen, wobei auf eine ge-
naue und vollständige Anführung der für die
Feststellung erheblichen Tatsachen und auf die
Angabe von Beweismitteln hinzuwirken ist.
Das Versicherungsamt hat, sofern nicht der Ver-
sicherungsträger schon einen von dem Ver-
sicherten bezeichneten Arzt gehört hat, auf Antrag
des Versicherten einen anderen Arzt zu hören,
vorausgesetzt, daß das Gutachten nach Ansicht
des Versicherungsamts für die Entscheidung von
Bedeutung sein kann. Auf Verlangen des Be-
rechtigten ist in allen Fällen, wenn er die Kosten
im voraus entrichtet, ein von ihm bezeichneter
Arzt als Gutachter zu hören. Die Verhand-
lungen über die Ansprüche sind an das Fest-
stellungsorgan weiter zu richten. Sofern sich
die Verhältnisse geklärt haben und spätestens
nach Ablauf von 2 Jahren nach dem Unfall
muß an Stelle der vorläufigen Rente eine Dauer-
rente festgesetzt werden. Soll eine Anderung
der Dauerrente wegen Veränderung der Ver-
hältnisse eintreten, so findet die Vernehmung
des Berechtigten vor dem Versicherungsamto
statt. Nach Abschluß der Ermittelungen hat das
Versicherungsamt unter Hinzuziehung von je
einem Vertreter der Arbeitgeber und Versicherten
in mündlicher Verhandlung die Sache zu er-
örtern. Das Versicherungsamt erstattet ein
Gutachten und gibt alsdann die Verhandlungen
an das Feststellungsorgan ab. Dieses erläßt
einen Endbescheid, gegen den binnen 1 Monat
nach Festsetzung die Berufung an das Oberver-
sicherungsamt zulässig ist. Gegen die Entscheidung
des Oberversicherungsamts ist der Rekurs an
das Reichsversicherungsamt erheblich einge-
schränkt (s. Reichs ersicherungsamt).
Das Verhältnis zur Kranken-, Invaliden= und
Hinterbliebenenversicherung, zur Armenpflege
und zu Dritten ist im 5. Buche der RVO. ab-
weichend von dem bisherigen Rechtszustande ge-
regelt.