Marinebeamte und Marinebehörden — Marksteine
Schlußscheinen, Rechnungen, Frachtbriefen usw.,
welche sich auf die Lieferung von M., Margarine-
käse oder Kunstspeisefett beziehen, müssen die
entsprechenden Warenbezeichnungen angewendet
werden (§ 5 a. a. O.). Bei der Fabrikation
von M. und Margarinekäse, welche zu Handels-
zwecken bestimmt sind, muß nach näherer Vor-
schrift der RKBek. vom 4. Juli 1897 (R-
Bl. 591) Sesamöl zugesetzt werden. Straf-
bestimmung im § 14 Ziff. 3 (RE St. 38, 354;
41, 337). Wer M., Margarinekäse oder Kunst-
speisefett gewerbsmäßig herstellen will, hat
davon der Ortspolizeibehörde unter Bezeich-
nung der Betriebsräume und der etwa bestellten
Betriebsleiter oder Aufsichtspersonen Anzeige zu
erstatten; etwaige Veränderungen sind binnen
drei Tagen anzuzeigen (§ 7). Die Polizei-
beamten und ihre Sachverständigen, die zur
Verschwiegenheit verpflichtet sind (§ 10 a. a. O.),
können während der Geschäftsstunden die Be-
triebsräume betreten und gegen eine angemes-
sene Entschädigung Proben entnehmen (8§ 8).
Die Betriebsunternehmer und ihre Betriebs-
leiter oder Aufsichtspersonen haben der Polizei-
behörde oder ihren Beauftragten Auskunft über
das Verfahren, über den Umfang des Betriebes
und über die zur Verwendung gelangenden
Rohstoffe zu erteilen (§ 9). Die chemische Unter-
suchung der Fette und Käse erfolgt nach Maß-
gabe der Anw. vom 1. April 1898 (8l. 201).
Strafbestimmungen in §§ 14—18 a. a. O.
Es kann auf Einziehung der verbotswidrig
hergestellten, verkauften, feilgehaltenen oder
sonst in den Verkehr g brachten Gegenstände
erkannt werden (§ 19 a. a. O.). Im übrigen
unterliegt der Handel mit M. den für den Handel
mit Nahrungsmitteln maßgebenden Bestim-
mungen mit der Maßgabe, daß bei schweren
Verstößen gegen das G. vom 15. Juni 1897
die Verurteilung öffentlich bekanntgemacht wer-
den muß.
Marinebeamte und Marinebehörden f.
Reichskriegsmarine IV u. V sowie
Militär(Marine) beamte.
Marineintendanturen s. Intendanturen
(militärischeh).
Marinekabinett s. Kabinett.
Marineordunung ist zur Ergänzung der Wehr O.
in militärischer Hinsicht erlassen worden (neueste
Redaktion vom 3. April 1909), s. Reichs-
kriegsmarine III.
Marinestationen bestehen für die Ostsee in
Kiel und für die Nordsee in Wilhelmshaven.
Dieselben bilden die Grundlage für die mili-
tärische und die Verwaltungseinteilung der
Marine. Sie stehen unter mit Admiralen be-
setzten Stationskommandos, welche dem Kaiser
direkt untergeordnet sind. Den Stationen sind
Schiffsstationen bzw. Schiffe im Auslande und
Inlande, sowie die I. bzw. II. Marineinspektion
mit je einer Matrosen= und Werftdivision, sowie
die Torpedodivisionen, die Matrosenartillerie-
abteilungen und die Seebataillone, welche
letztere außerdem noch besondere Inspekteure
haben, unterstellt. Die M. besitzen besondere
Intendanturen (s. Intendanturen, mi-
litärische).
Marinevereine s. Kriegervereine II.
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Markenschutz f.
gen.
Märkische Wasserstraßen (Verwaltung der)
s. Strombauverwaltungen.
Markscheider sind Gewerbetreibende, die die
Grenzen des gemuteten Bergwerksfeldes über
und unter Tage abmessen. Die Prüfung und
Konzessionierung der M. erfolgt durch das
Warenbezeichnun-
Oberbergamt. Nur Personen, welche nach vor-
gangiger Prüfung als M. von einem preuß.
Oberbergamte konzessioniert sind, dürfen Mark-
scheiderarbeiten bei den der Aussicht der Berg-
behörden (s. d.) unterstellten Werken ausführen
(Gew O. § 34 Abs. 3; Vorschr. vom 21. Dez.
1871 — Ml. 1872, 9 —, ergänzt durch Erl.
vom 2. Juli 1900 — MBl. 220). Die Kon-
zession, die nach GewO. 8§ 40 Abs. 1 nicht auf
Zeit erteilt werden darf, kann entzogen werden
(s. Entziehung gewerblicher Ge-
nehmigungen). Als Grundlage für die
dem freien Übereinkommen überlassene Be-
zahlung der Markscheiderarbeiten ist die Tage-
gelder= und Gebührenordnung vom 22. Okt.
1894 (ZfBKuS. 42 A 67), abgeändert durch
Erl. vom 13. Sept. 1895 (43 A 102 a. a. O.),
erlassen. Die M. stehen unter Aufsicht der
Oberbergamtsmarkscheider.
Marksteine heißen die zur Festlegung der
trigonometrischen Punkte für die Landesvermes-
sung (s. d.) in den Erdboden eingelassenen be-
hauenen Steine, über denen teilweise hölzerne
Gerüste (Signale) errichtet sind. Die Grund-
eigentümer sind verpflichtet, wie alle Arbeiten
für die Landesvermessung auf ihren Grund-
stücken zu gestatten, so auch die zur Errichtung
der M. sowie zu deren Sicherstellung erforder-
lichen Flächen dem Staate gegen Entschädigung
eigentümlich zu überlassen. Ausgenommen sind
Gebäude, Hoflagen und Hausgärten. Die Ent-
schädigung beträgt für Flächen bis zu 20 Quadrat-
fuß bei Gartenland oder Ackerland 1.—5. Bo-
nitätsklasse (ogl. Grundsteuer) 3 K4., bei
Ackerland 6.—8. Klasse 2 K, bei anderen Kultur-
arten 1 K; dieselbe Entschädigung wird für jede
weiteren angefangenen 20 Quadratfuß gewährt.
Mangels gütlicher Einigung erfolgt Einweisung
in den Besitz und vorläufige Feststellung der
Entschädigung durch den Landrat; gegen diese
Festsetzung der Entschädigung steht dem Grund-
eigentümer binnen sechs Monaten der Rechts-
weg zu; im Rechtswege ist die Entschädigung
nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen
zu bemessen. Entschädigungen bis zu 60 4
werden dem Berechtigten zur freien Disposition
ausgehändigt, höhere treten hinsichtlich aller
Eigentums-, Nutzungs= oder sonstiger Real-
ansprüche, insbesondere der Reallasten und
Hypotheken an die Stelle des Grundstücks. Ist
das Grundstück im Grundbuch aufsgeführt, so
wird es auf Requisition des Landrats lastenfrei
auf den Staat umgeschrieben. Ist ein solches
Grundstück später für die Zwecke der Landes-
vermessung nicht mehr erforderlich, so kann es
der zeitige Eigentümer des verkleinerten Grund-
stücks gegen die seinerzeit gezahlte Entschädigung
zurückerwerben. Die Erhaltung der M. ist von
den Ortsbehörden zu überwachen; Beschädi-
gungen und Verrückungen haben sie dem Land-
rat anzuzeigen. Vorsätzliche Beschädigungen