Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Marinebeamte und Marinebehörden — Marksteine 
Schlußscheinen, Rechnungen, Frachtbriefen usw., 
welche sich auf die Lieferung von M., Margarine- 
käse oder Kunstspeisefett beziehen, müssen die 
entsprechenden Warenbezeichnungen angewendet 
werden (§ 5 a. a. O.). Bei der Fabrikation 
von M. und Margarinekäse, welche zu Handels- 
zwecken bestimmt sind, muß nach näherer Vor- 
schrift der RKBek. vom 4. Juli 1897 (R- 
Bl. 591) Sesamöl zugesetzt werden. Straf- 
bestimmung im § 14 Ziff. 3 (RE St. 38, 354; 
41, 337). Wer M., Margarinekäse oder Kunst- 
speisefett gewerbsmäßig herstellen will, hat 
davon der Ortspolizeibehörde unter Bezeich- 
nung der Betriebsräume und der etwa bestellten 
Betriebsleiter oder Aufsichtspersonen Anzeige zu 
erstatten; etwaige Veränderungen sind binnen 
drei Tagen anzuzeigen (§ 7). Die Polizei- 
beamten und ihre Sachverständigen, die zur 
Verschwiegenheit verpflichtet sind (§ 10 a. a. O.), 
können während der Geschäftsstunden die Be- 
triebsräume betreten und gegen eine angemes- 
sene Entschädigung Proben entnehmen (8§ 8). 
Die Betriebsunternehmer und ihre Betriebs- 
leiter oder Aufsichtspersonen haben der Polizei- 
behörde oder ihren Beauftragten Auskunft über 
  
das Verfahren, über den Umfang des Betriebes 
und über die zur Verwendung gelangenden 
Rohstoffe zu erteilen (§ 9). Die chemische Unter- 
suchung der Fette und Käse erfolgt nach Maß- 
gabe der Anw. vom 1. April 1898 (8l. 201). 
Strafbestimmungen in §§ 14—18 a. a. O. 
Es kann auf Einziehung der verbotswidrig 
hergestellten, verkauften, feilgehaltenen oder 
sonst in den Verkehr g brachten Gegenstände 
erkannt werden (§ 19 a. a. O.). Im übrigen 
unterliegt der Handel mit M. den für den Handel 
mit Nahrungsmitteln maßgebenden Bestim- 
mungen mit der Maßgabe, daß bei schweren 
Verstößen gegen das G. vom 15. Juni 1897 
die Verurteilung öffentlich bekanntgemacht wer- 
den muß. 
Marinebeamte und Marinebehörden f. 
Reichskriegsmarine IV u. V sowie 
Militär(Marine) beamte. 
Marineintendanturen s. Intendanturen 
(militärischeh). 
Marinekabinett s. Kabinett. 
Marineordunung ist zur Ergänzung der Wehr O. 
in militärischer Hinsicht erlassen worden (neueste 
Redaktion vom 3. April 1909), s. Reichs- 
kriegsmarine III. 
Marinestationen bestehen für die Ostsee in 
Kiel und für die Nordsee in Wilhelmshaven. 
Dieselben bilden die Grundlage für die mili- 
tärische und die Verwaltungseinteilung der 
Marine. Sie stehen unter mit Admiralen be- 
setzten Stationskommandos, welche dem Kaiser 
direkt untergeordnet sind. Den Stationen sind 
Schiffsstationen bzw. Schiffe im Auslande und 
Inlande, sowie die I. bzw. II. Marineinspektion 
mit je einer Matrosen= und Werftdivision, sowie 
die Torpedodivisionen, die Matrosenartillerie- 
abteilungen und die Seebataillone, welche 
letztere außerdem noch besondere Inspekteure 
haben, unterstellt. Die M. besitzen besondere 
Intendanturen (s. Intendanturen, mi- 
litärische). 
Marinevereine s. Kriegervereine II. 
111 
Markenschutz f. 
gen. 
Märkische Wasserstraßen (Verwaltung der) 
s. Strombauverwaltungen. 
Markscheider sind Gewerbetreibende, die die 
Grenzen des gemuteten Bergwerksfeldes über 
und unter Tage abmessen. Die Prüfung und 
Konzessionierung der M. erfolgt durch das 
Warenbezeichnun- 
  
Oberbergamt. Nur Personen, welche nach vor- 
gangiger Prüfung als M. von einem preuß. 
Oberbergamte konzessioniert sind, dürfen Mark- 
scheiderarbeiten bei den der Aussicht der Berg- 
behörden (s. d.) unterstellten Werken ausführen 
(Gew O. § 34 Abs. 3; Vorschr. vom 21. Dez. 
1871 — Ml. 1872, 9 —, ergänzt durch Erl. 
vom 2. Juli 1900 — MBl. 220). Die Kon- 
zession, die nach GewO. 8§ 40 Abs. 1 nicht auf 
Zeit erteilt werden darf, kann entzogen werden 
(s. Entziehung gewerblicher Ge- 
nehmigungen). Als Grundlage für die 
dem freien Übereinkommen überlassene Be- 
zahlung der Markscheiderarbeiten ist die Tage- 
gelder= und Gebührenordnung vom 22. Okt. 
1894 (ZfBKuS. 42 A 67), abgeändert durch 
Erl. vom 13. Sept. 1895 (43 A 102 a. a. O.), 
erlassen. Die M. stehen unter Aufsicht der 
Oberbergamtsmarkscheider. 
Marksteine heißen die zur Festlegung der 
trigonometrischen Punkte für die Landesvermes- 
sung (s. d.) in den Erdboden eingelassenen be- 
hauenen Steine, über denen teilweise hölzerne 
Gerüste (Signale) errichtet sind. Die Grund- 
eigentümer sind verpflichtet, wie alle Arbeiten 
für die Landesvermessung auf ihren Grund- 
stücken zu gestatten, so auch die zur Errichtung 
der M. sowie zu deren Sicherstellung erforder- 
lichen Flächen dem Staate gegen Entschädigung 
eigentümlich zu überlassen. Ausgenommen sind 
Gebäude, Hoflagen und Hausgärten. Die Ent- 
schädigung beträgt für Flächen bis zu 20 Quadrat- 
fuß bei Gartenland oder Ackerland 1.—5. Bo- 
nitätsklasse (ogl. Grundsteuer) 3 K4., bei 
Ackerland 6.—8. Klasse 2 K, bei anderen Kultur- 
arten 1 K; dieselbe Entschädigung wird für jede 
weiteren angefangenen 20 Quadratfuß gewährt. 
Mangels gütlicher Einigung erfolgt Einweisung 
in den Besitz und vorläufige Feststellung der 
Entschädigung durch den Landrat; gegen diese 
Festsetzung der Entschädigung steht dem Grund- 
eigentümer binnen sechs Monaten der Rechts- 
weg zu; im Rechtswege ist die Entschädigung 
nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen 
zu bemessen. Entschädigungen bis zu 60 4 
werden dem Berechtigten zur freien Disposition 
ausgehändigt, höhere treten hinsichtlich aller 
Eigentums-, Nutzungs= oder sonstiger Real- 
ansprüche, insbesondere der Reallasten und 
Hypotheken an die Stelle des Grundstücks. Ist 
das Grundstück im Grundbuch aufsgeführt, so 
wird es auf Requisition des Landrats lastenfrei 
auf den Staat umgeschrieben. Ist ein solches 
Grundstück später für die Zwecke der Landes- 
vermessung nicht mehr erforderlich, so kann es 
der zeitige Eigentümer des verkleinerten Grund- 
stücks gegen die seinerzeit gezahlte Entschädigung 
zurückerwerben. Die Erhaltung der M. ist von 
den Ortsbehörden zu überwachen; Beschädi- 
gungen und Verrückungen haben sie dem Land- 
rat anzuzeigen. Vorsätzliche Beschädigungen 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.