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letztere, sofern sie ihrerseits das Einschreiten
ihres Organes nicht aufhebt (OVG. 46, 310).
Das gleiche gilt, wenn sich orts= und landes-
polizeiliche Gesichtspunkte nur einheitlich in
einer ortspolizeilichen Amtshandlung, z. B.
durch Entscheidung über eine Bauerlaubnis,
regeln lassen, bezüglich des landespolizeilichen
Inhalts solcher Verfügung, für den dann vorher
die Entscheidung der Landespolizeibehörde ein-
zuholen ist (OVG. 32, 338). Werden von den
Ortspolizeibehörden Verfügungen in landes-
polizeilichen Angelegenheiten ohne Hinweis auf
den Aufstrag der Landespolizeibehörde erlassen,
so sind sie, auch wenn sie auf Anweisung er-
gangen sind, ungültig (OV G. 34, 290).
VI. Sowohl die mittelbaren wie die un-
mittelbaren Kosten landespolizeilicher
nahmen trägt der Staat.
Rosin, Das Polizeiverordnungsrecht in Preußen,
1895, & 27 u. 37! Jebens, Verwaltungsrechtliche
Aussätze VIII.
Landespolizeibezirk Berlin. Die fort-
schreitende Verschmelzung der Stadt Berlin
und ihrer Vororte zu einer wirtschaftlichen und
sozialen Einheit machte wie in anderen Ver-
waltungszweigen, besonders auch auf polizei-
lichem Gebiete gemeinsame, nach gleichen Ge-
sichtspunkten geleitete Einrichtungen zur Not-
wendigkeit.
samtzuständigkeit des Polizeipräsidiums Ber-
lin (s. d.) auf die Vororte sprachen einmal
deren kommunale Selbständigkeit, außerdem
aber die technischen Schwierigkeiten, auf welche
die Leitung und Erledigung der Amtsgeschäfte
bei einer Behörde von so unübersehbarer räum-
licher und sachlicher Ausdehnung stoßen mußten.
Als Ausweg bot sich die Einsetzung selbstständiger
königlicher Ortspolizeibehörden (s. Polizeibe-
hörden), in den an Berlin angrenzenden Stadt-
gemeinden und deren Zusammenfassung mit
der Hauptstadt zu einem L. B., wobei eine ein-
heitliche Handhabung sowohl der Landespolizei
(s. d.) wie der Dienstaussicht über die Orts-
polizei erreicht wurde. Der L. B. ist begründet
durch das G. vom 13. Juni 1900 (GS. 247).
Er umfaßte zunächst die Städte Berlin, Char-
lottenburg, Schöneberg und Rixdorf. Durch G.
vomn 27. März 1907 (GS. 37) trat die seitdem
mit Schöneberg einem gemeinschaftlichen Polizei-
präsidium unterstehende Stadtgemeinde Deutsch-
Wilmersdorf, durch G. vom 7. März 1908 (GS.
21) und vom 23. Juni 1909 (GS. 533) die
Stadtgemeinde Lichtenberg und die mit dieser
zu einer Polizeidirektion zusammengefaßten
Landgemeinden Boxhagen-Rummelsburg und
Stralau hinzu. Der L. ist dem Polizeipräsi-
denten von Berlin unterstellt (§ 1 des Gesetzes
vom 13. Juni 1900), dem — abgesehen vom
Berliner Gebiete — übertragen sind: die Zu-
ständigkeit des Regierungspräsidenten in
Potsdam in polizeilichen Angelegenheiten,
insbesondere hinsichtlich des Polizeiverord-
nungsrechtes, der Aufsicht über die Ortspolizei-
verwaltung und der Entscheidung auf Be-
schwerden gegen Verfügungen der Ortspolizei-
behörden mit Einschluß der Dienstaussicht über
die bei den Ortspolizeibehörden angestellten
Beamten. Für diese ist das Polizeipräsidium
auch an die Stelle der Regierung in Potsdam
Maß-
Gegen eine Ausdehnung der Ge-
Landespolizeibezirk — Landespolizeiverordnungen
als entscheidende Disziplinarbehörde erster In-
stanz getreten, während die Zuständigkeit des
BezA. zu Potsdam in polizeilichen Angelegen-
heiten auf den BezA. zu Berlin übergegangen
ist (§ 2 Ziff. 1—3 des G. vom 13. Juni 1900,
über Einzelheiten der Zuständigkeit vgl. ferner
& 2 Ziff. 4 und 5 des G.). Polizeivorschriften,
welche von dem Oberpräsidenten der Provinz
Brandenburg für den Umfang der ganzen Pro-
vinz erlassen werden, finden auf die zum
L. B. gehörigen Ortschaften der Provinz keine
Anwendung. Die landespolizeilichen Angelegen-
heiten werden durch diejenige Abteilung des Poli-
zeipräsidiums Berlin bearbeitet, welche mit dem
betreffenden Dienstzweige befaßt ist. Bei Feuers-
brünsten, Aufläufen, Tumulten und ähnlichen
Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung
innerhalb des ganzen L. B. sind die Beamten
der zugehörigen Ortspolizeibehörden gleichmäßig
zur Vornahme von Amtshandlungen berechtigt
und dabei verpflichtet, den Anordnungen des
zuständigen Ortspolizeiverwalters Folge zu leisten
(85 des G. vom 13. Juli 1900; s. auch Lan-
DNdespolizeiverordnungen).
Verwaltungsbericht des Polizeipräsidiums Berlin für die
Jahre 1891—1900, S. 357 ff.
Landespolizeiliche Prüfung s. Eisen-
ahnbau; Enteignungsverfahren la:
Kleinbahnen II u. III; Kunststraßen VI;
[Privatanschlußbahnen.
Loandespolizeiverordnungen. Unter Auf-
hebung des den Regierungen durch § 12 des
G. über die Polizeiverwaltung vom 11. März
1850 (GS. 265) beigelegt gewesenen Polizei-
verordnungsrechtes bestimmen die 88 137 u.
139 LVG., daß der Oberpräsident unter Zu-
stimmung des Provinzialrates gemäß §§ 6, 12
u. 15 a. a. O. (bzw. §§ 6, 12 u. 13 der V. vom
20. Sept. 1867 — GS. 1529 — und des lauen-
burg. G. vom 7. Jan. 1870 — Offiz. Wochenbl.
13) für mehrere Kreise, sofern dieselben ver-
schiedenen Regierungsbezirken angehören, für
mehr als einen Regierungsbezirk oder für den
Umfang der ganzen Provinz gültige Polizei-
verordnungen zu erlassen befugt ist, und daß
der Regierungspräsident dieselbe Befugnis für
mehrere Kreise oder für den Umfang des ganzen
Regierungsbezirkes hat und dazu der Zustimmung
des Bez.-A. bedarf. Erläßt der Polizcipräsident
von Berlin eine L., so bedarf er der Zustimmung
des Oberpräsidenten (LVG. § 43 Abs. 3). Dieses
Verordnungsrecht erstreckt sich sowohl auf landes-
polizeiliche wie auf ortspolizeiliche Gegenstände,
ist aber bezüglich der letzteren ausgeschlossen.
hinsichtlich solcher Verordnungen, welche nur
in einem der den betreffenden Behörden unter-
stellten nächstkleineren Bezirke (Regierungs-
bezirk oder Kreis) räumliche Geltung haben
sollen. Nach Rosins Ansicht (Polizeiverord-
nungsrecht, 2. Aufl., § 39 Ziff. 3 S. 211) kann.
der Regierungspräsident in landespolizeilichen
Angelegenheiten Verordnungen auch für ein-
zelne Kreise oder Gemeinden erlassen, jedoch
findet diese Ansicht in dem Wortlaut des § 137
L V6 . keine Stütze. Das Verordnungsrecht des
Oberpräsidenten ist jedenfalls, soweit es sich
nur um einzelne Regierungsbezirke oder deren
Teile handelt, ausgeschlossen. Das Gesetz über
die Verunstaltung landschaftlich hervorragender