Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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letztere, sofern sie ihrerseits das Einschreiten 
ihres Organes nicht aufhebt (OVG. 46, 310). 
Das gleiche gilt, wenn sich orts= und landes- 
polizeiliche Gesichtspunkte nur einheitlich in 
einer ortspolizeilichen Amtshandlung, z. B. 
durch Entscheidung über eine Bauerlaubnis, 
regeln lassen, bezüglich des landespolizeilichen 
Inhalts solcher Verfügung, für den dann vorher 
die Entscheidung der Landespolizeibehörde ein- 
zuholen ist (OVG. 32, 338). Werden von den 
Ortspolizeibehörden Verfügungen in landes- 
polizeilichen Angelegenheiten ohne Hinweis auf 
den Aufstrag der Landespolizeibehörde erlassen, 
so sind sie, auch wenn sie auf Anweisung er- 
gangen sind, ungültig (OV G. 34, 290). 
VI. Sowohl die mittelbaren wie die un- 
mittelbaren Kosten landespolizeilicher 
nahmen trägt der Staat. 
Rosin, Das Polizeiverordnungsrecht in Preußen, 
1895, & 27 u. 37! Jebens, Verwaltungsrechtliche 
Aussätze VIII. 
Landespolizeibezirk Berlin. Die fort- 
schreitende Verschmelzung der Stadt Berlin 
und ihrer Vororte zu einer wirtschaftlichen und 
sozialen Einheit machte wie in anderen Ver- 
waltungszweigen, besonders auch auf polizei- 
lichem Gebiete gemeinsame, nach gleichen Ge- 
sichtspunkten geleitete Einrichtungen zur Not- 
wendigkeit. 
samtzuständigkeit des Polizeipräsidiums Ber- 
lin (s. d.) auf die Vororte sprachen einmal 
deren kommunale Selbständigkeit, außerdem 
aber die technischen Schwierigkeiten, auf welche 
die Leitung und Erledigung der Amtsgeschäfte 
bei einer Behörde von so unübersehbarer räum- 
licher und sachlicher Ausdehnung stoßen mußten. 
Als Ausweg bot sich die Einsetzung selbstständiger 
königlicher Ortspolizeibehörden (s. Polizeibe- 
hörden), in den an Berlin angrenzenden Stadt- 
gemeinden und deren Zusammenfassung mit 
der Hauptstadt zu einem L. B., wobei eine ein- 
heitliche Handhabung sowohl der Landespolizei 
(s. d.) wie der Dienstaussicht über die Orts- 
polizei erreicht wurde. Der L. B. ist begründet 
durch das G. vom 13. Juni 1900 (GS. 247). 
Er umfaßte zunächst die Städte Berlin, Char- 
lottenburg, Schöneberg und Rixdorf. Durch G. 
vomn 27. März 1907 (GS. 37) trat die seitdem 
mit Schöneberg einem gemeinschaftlichen Polizei- 
präsidium unterstehende Stadtgemeinde Deutsch- 
Wilmersdorf, durch G. vom 7. März 1908 (GS. 
21) und vom 23. Juni 1909 (GS. 533) die 
Stadtgemeinde Lichtenberg und die mit dieser 
zu einer Polizeidirektion zusammengefaßten 
Landgemeinden Boxhagen-Rummelsburg und 
Stralau hinzu. Der L. ist dem Polizeipräsi- 
denten von Berlin unterstellt (§ 1 des Gesetzes 
vom 13. Juni 1900), dem — abgesehen vom 
Berliner Gebiete — übertragen sind: die Zu- 
ständigkeit des Regierungspräsidenten in 
Potsdam in polizeilichen Angelegenheiten, 
insbesondere hinsichtlich des Polizeiverord- 
nungsrechtes, der Aufsicht über die Ortspolizei- 
verwaltung und der Entscheidung auf Be- 
schwerden gegen Verfügungen der Ortspolizei- 
behörden mit Einschluß der Dienstaussicht über 
die bei den Ortspolizeibehörden angestellten 
Beamten. Für diese ist das Polizeipräsidium 
auch an die Stelle der Regierung in Potsdam 
Maß- 
Gegen eine Ausdehnung der Ge- 
Landespolizeibezirk — Landespolizeiverordnungen 
als entscheidende Disziplinarbehörde erster In- 
stanz getreten, während die Zuständigkeit des 
BezA. zu Potsdam in polizeilichen Angelegen- 
heiten auf den BezA. zu Berlin übergegangen 
ist (§ 2 Ziff. 1—3 des G. vom 13. Juni 1900, 
über Einzelheiten der Zuständigkeit vgl. ferner 
& 2 Ziff. 4 und 5 des G.). Polizeivorschriften, 
welche von dem Oberpräsidenten der Provinz 
Brandenburg für den Umfang der ganzen Pro- 
vinz erlassen werden, finden auf die zum 
L. B. gehörigen Ortschaften der Provinz keine 
Anwendung. Die landespolizeilichen Angelegen- 
heiten werden durch diejenige Abteilung des Poli- 
zeipräsidiums Berlin bearbeitet, welche mit dem 
betreffenden Dienstzweige befaßt ist. Bei Feuers- 
brünsten, Aufläufen, Tumulten und ähnlichen 
Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung 
innerhalb des ganzen L. B. sind die Beamten 
der zugehörigen Ortspolizeibehörden gleichmäßig 
zur Vornahme von Amtshandlungen berechtigt 
und dabei verpflichtet, den Anordnungen des 
zuständigen Ortspolizeiverwalters Folge zu leisten 
(85 des G. vom 13. Juli 1900; s. auch Lan- 
DNdespolizeiverordnungen). 
Verwaltungsbericht des Polizeipräsidiums Berlin für die 
Jahre 1891—1900, S. 357 ff. 
Landespolizeiliche Prüfung s. Eisen- 
ahnbau; Enteignungsverfahren la: 
Kleinbahnen II u. III; Kunststraßen VI; 
[Privatanschlußbahnen. 
Loandespolizeiverordnungen. Unter Auf- 
hebung des den Regierungen durch § 12 des 
G. über die Polizeiverwaltung vom 11. März 
1850 (GS. 265) beigelegt gewesenen Polizei- 
verordnungsrechtes bestimmen die 88 137 u. 
139 LVG., daß der Oberpräsident unter Zu- 
stimmung des Provinzialrates gemäß §§ 6, 12 
u. 15 a. a. O. (bzw. §§ 6, 12 u. 13 der V. vom 
20. Sept. 1867 — GS. 1529 — und des lauen- 
burg. G. vom 7. Jan. 1870 — Offiz. Wochenbl. 
13) für mehrere Kreise, sofern dieselben ver- 
schiedenen Regierungsbezirken angehören, für 
mehr als einen Regierungsbezirk oder für den 
Umfang der ganzen Provinz gültige Polizei- 
verordnungen zu erlassen befugt ist, und daß 
der Regierungspräsident dieselbe Befugnis für 
mehrere Kreise oder für den Umfang des ganzen 
Regierungsbezirkes hat und dazu der Zustimmung 
des Bez.-A. bedarf. Erläßt der Polizcipräsident 
von Berlin eine L., so bedarf er der Zustimmung 
des Oberpräsidenten (LVG. § 43 Abs. 3). Dieses 
Verordnungsrecht erstreckt sich sowohl auf landes- 
polizeiliche wie auf ortspolizeiliche Gegenstände, 
ist aber bezüglich der letzteren ausgeschlossen. 
hinsichtlich solcher Verordnungen, welche nur 
in einem der den betreffenden Behörden unter- 
stellten nächstkleineren Bezirke (Regierungs- 
bezirk oder Kreis) räumliche Geltung haben 
sollen. Nach Rosins Ansicht (Polizeiverord- 
nungsrecht, 2. Aufl., § 39 Ziff. 3 S. 211) kann. 
der Regierungspräsident in landespolizeilichen 
Angelegenheiten Verordnungen auch für ein- 
zelne Kreise oder Gemeinden erlassen, jedoch 
findet diese Ansicht in dem Wortlaut des § 137 
L V6 . keine Stütze. Das Verordnungsrecht des 
Oberpräsidenten ist jedenfalls, soweit es sich 
nur um einzelne Regierungsbezirke oder deren 
Teile handelt, ausgeschlossen. Das Gesetz über 
die Verunstaltung landschaftlich hervorragender 
  
  
  
  
 
	        
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