120 Medizinalgewichte (Medizinalwagen) — Medizinalräte
Medizinalangelegenheiten). Außer= zuprüfen. Dieser letztere Teil ihrer Tätigkeit ist
dem gehören zu den M. im Reichsdienste die Mit= bei weitem der umfangreichste. In den neueren
glieder des kais. Reichsgesundheitsamtes, denen in= Provinzen sind sic durch V. vom 22. Sept. 1867
dessen auch nur beratende Funktionen zustehen (G S. 1570) in gleicher Weise eingeführt; für das
(s. Gesundheitsamt, kaiserliches). Herzogtum Lauenburg ist das M. in Kiel zu-
Wegen des Militärmedizinalwesens s. Mili- « ftändingvontLZ-Juni1876—GS.169——
tärsanitätswcsenundKaiser-Wil-g§5),fürBerlindasM.derProv.Brandenburg
helmiAtademiefürdasinilitärss(LVG.§41),fürHohenzollcrnsSigmaringendas-
ärztliche Bildungswesen. Wegen der jenige der Rheinprovinz (G. vom 7. Jan. 1852 —
Gebühren s. Kreisärzte II. GS. 35 — 81).
Medizinalgewichte (Medizinalwagen). Unter Medizinalpersonen. Zu den M. gehören außer
M. wurden früher Gewichte, die vom allgemei= den staatlichen Medizinal beamten (s. d.)
nen Handelsgewicht abwichen und in Apotheken alle durch ihren Beruf oder Gewerbe mit oder
Verwendung fanden, verstanden. Das Pfund zer-- bei Ausübung der Heilpflege beschäftigten Per-
siel in 12 Unzen, die Unze in 8 Drachmen, die sonen, wie Arzte, Apotheker, Hebammen, nie-
Drachme in 3 Skrupel und die Skrupel in 20 Gran. deres Heilpersonal. UÜber die Rechtsstellung, Vor-
Durch G. vom 16. März 1867 (GS. 386) und bildung usw. dieser einzelnen Gattungen von M.
die Maß= und Gewichtsordnung vom 17. Aug. s. die betreffenden Einzelartikel. Gemeinsame
1868 (B Bl. 473) Art. 7 wurden die besonderen Bestimmungen für alle M. finden sich im StGB.
M. abgeschafft. Jetzt sind M. alle Gewichte von § 174 Ziff. 3, betr. Unzuchtsverbrechen in An-
200 g abwärts (Erl. vom 29. Aug. 1867 — MBl. stalten, für die approbierten M. das. in § 278,
251, abgeändert durch Erl. vom 25. Juni 1868 — betr. Ausstellung unrichtiger Zeugnisse über den
Ml. 221 — und 16. März 1872 — MBl. 132). l Gesundheitszustand eines Menschen (s. auch § 277
Nach Vf. der Normaleichungskommission vom das., betr. Fälschung solcher Zeugnisse).
6. Mai 1871 (RöBl. Beil. zu Nr. 23) sind die Medizinalpolizei ist derjeuige Zweig der Ge-
M. den Bestimmungen für Präzisionsgewichte sundheitspolizei (s. d.), welcher sich mit dem Schutz.
(Eichordnung §§ 42—51) unterworfen. In Apo= der Kranken befaßt. Hierzu gehört die Regelung
theken dürfen nur Präzisionswagen (Eichord= 1. der Verhältnisse der Heilpersonen: Arzte,
nung §§ 61, 62), in den übrigen Geschäftsräumen 6 Apotheker, Hebammen, Heilgehilfen, Leichen-
neben solchen nur Handelswagen vorhanden schauer, Kurpfuscher; 2. derjenigen der Heilan-
sein (Bek. der Normaleichungskommission vom stalten: Kranken-(Entbindungs-, Zrren-, Blinden-,
17. Juni 1875 — ZBl. 374 — und vom 24. Okt. Taubstummen-, Krüppel-) Anstalten, Sanatorien,
1882 — ZBl. 418). Die Eichung erfolgt durch Heilstätten, Trinkerasyle, Unfall= und Rettungs-
die Eichungsinspektoren (Erl. vom 29. Mai 1894— wachen, Heilbäder und Kurorte; 3. des Verkehrs
Ml. 103). mit Heilmitteln: Apothekenbetrieb, Arzneihandel
Medizinalkollegien sind für jede Provinz er= außerhalb der Apotheken, Geheimmittelverkehr.
richtet durch die V. vom 30. April 1815, betr. Medizinalräte. Dieselben sind als Regie-
verbesserte Einrichtung der Provinzialbehörden rungs= und Medizinalräte ordent-
(GS. 85) § 20; ihr Wirkungskreis, ihre Befugnisse, liche Mitglieder der Regierungen und haben alle
Zusammensetzung, Verhältnis zu anderen Be-Rechte und Pflichten der übrigen Mitglieder (s.
hörden bestimmt sich nach der Dienstanw. vom Regierungen und Plenum der Re-
23. Okt. 1817 (GS. 245). Sie bestehen aus min- 9 ierung). Sie werden vom Könige ernannt
destens fünf Mitgliedern (Räten und Beisitzern) (V. vom 27. Okt. 1810 — GS. 1810, 3) und haben
mit ärztlicher bzw. pharmazentischer Vorbildung den Rang der Räte IV. Klasse der höheren
unter dem Vorsitze des Oberpräsidenten an dessen Provinzialbecamten (V. vom 7. Febr. 1817 —
Amsssitz; den Mitgliedern treten für gewisse An- GS. 61 — § 4 Abs. 4). Sie bearbeiten als tech-
gelegenheiten, insbesondere Beschlußfassung über nische Referenten des Regierungspräsidenten alle
Anträge der Arztekammer, gemäß § 3 der V. vom in die Gesundheits= und Medizinalpolizei einschla-
25. Mai 1887 (GS. 169) zwei Vertreter der Arzte= genden Sachen und haben die wichtigeren Me-
kammer der Provinz als außerordentliche Mit= dizinalanstalten ihres Bezirks von Zeit zu Zeit
glieder hinzu, welche seit der V. vom 21. Juli zu revidieren (Reg.-Instr. vom 23. Okt. 1817—
1892 (GS. 222) volles Stimmrecht haben. Die GS. 248 — § 47); die Ausübung medizinischer
M. sind „rein wissenschaftliche und technisch rat- Praxis ist ihnen gestattet, insoweit ihre Amts-
gebende Behörden für die Regierungen und Ge= geschäfte nicht darunter leiden. Insbesondere liegt
richte“ (Dienstanw. § 1). Die ihnen in § 1 der ihnen ob die dauernde Aufsicht über die Amts-
Dienstanw. im einzelnen übertragenen Funk-- und Geschäftsführung der Kreisärzte (Dienstanw.
tionen sind ihnen im Laufe der Zeit teilweise für die Kreisärzte vom 1. Sept. 1909 — MMl.
wieder entzogen worden. Ihr heutiger Ge= 381 — § 10); sie führen in der Regel den Vor-
schäftskreis umfaßt: 1. in Verwaltungsangelegen- sitz in den Prüfungskommissionen für die phar-
heiten lediglich eine gutachtliche Tätigkeit für mazeutische Vorprüfung in ihrem Bezirk (Erl.
Oberpräsidenten und Regierungen. Diese Tätig= vom 15. Sept. 1904 — MMl. 368) und haben
keit wird aber sehr selten in Anspruch genommen. die amtlichen Apothekenrevisionen auszuführen
Der Schwerpunkt liegt 2. in den gerichtlichen (Anw. für die amtliche Besichtigung der Apo-
Angelegenheiten. Hier ist ihre Tätigkeit eine dop-theken vom 18. Febr. 1902 -—— M Bl. 70 — 92).
pelte. Auf Ersuchen haben sie Obergutachten in Der Regierungs= und Medizinalrat ist ferner nach
allen medizinischen Fragen für die Gerichte zu Kab O. vom 6. Dez. 1841 stimmberechtigtes Mit-
erstatten. Von Amts wegen haben sie ferner alle glied des an seinem Amtssitze befindlichen Pro-
Obduktionsverhandlungen und die gerichtsärzt= vinzial-Medizinalkollegiums und rangiert unter
lichen Gutachten in Entmündigungssachen nach= den übrigen Mitgliedern desselben nach seinem