Meeresforschung — Mehrfache Staatsangehörigkeit (Bancroftverträge)
Bettes nicht ohne weiteres Anwendung finden.
Es liegt in der Natur der Sache und entspricht
auch, unbeschadet partikularrechtlicher Abwei-
chungen, dem geltenden Recht und der Gewohn-
heit, Teile des Strandes und des Meeresbettes,
die infolge natürlicher Aufhöhung über den
mittleren höchsten Wasserstand oder mittlerer
ordinärer Flut der regelmäßigen Wasserbedek-
kung entzogen werden, entsprechend der alluvio
an Flüssen, ipso jure dem Ufergrundstück zu-
wachsen zu lassen. Ebenso dürften die Grund-
sätze über den alveus derelictus unbedenklich auf
trocken fallende Teile des Meeresbettes anzu-
wenden sein, soweit dieser Fall überhaupt prak-
tisch wird. Dagegen sind neu entstehende Inseln
nach der rechtlichen Natur des Meeres und man-
gels mit den öffentlichen Flüssen vergleichbarer
Verhältnisse, als echte res nullius zu behandeln
und unterliegen daher der freien Okkupation.
Über den strafrechtlichen Schutz des Strandes vgl.
§s 66 a StSGB. S. Seezeichenwesen,
Strandungsordnung.
Meeresforschung s. Biologische An-
stalt auf Helgoland; Seewarte
in Hamburg.
Mehrfache Staatsangehörigkeit (Bancroft-
verträge). I. Deutsche, welche durch Legiti-
mation oder Verheiratung eine andere
deutsche Staatsangehörigkeit er-
werben, verlieren ihre bisherige Staatsange-
hörigkeit; sie behalten dieselbe jedoch bei, wenn sie
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teilt wird, wenn zuvor die Entlassung aus dem
bisherigen Untertanenverhältnisse nachgewiesen
ist. Diese Praxis besteht jetzt aber nur noch
gegenüber der Schweiz, der Türkei, Persien und
Marokko. Gegenüber den beiden, für Deutsch-
land hauptsächlich in Betracht kommenden Staa-
ten, Rußland und Osterreich, ist sic fallen gelassen,
doch wird den Angehörigen dieser Staaten, wenn
sie ohne Entlassung aus der bisherigen Staats-
angehörigkeit ihre Einbürgerung in Preußen
beantragen, eröffnet, daß sie durch diese Ein-
bürgerung die bisherige Staatsangehörigkeit
nicht verlieren. Auch werden sie auf die Folgen
der unerlaubten Auswanderung bei einer etwai-
gen Rückkehr in die bisherige Heimat hingewiesen.
Andererseits hat man den angedeuteten Übel-
ständen im Wege des Vertrages vorzubeugen
versucht. Ein solcher Vertrag ist zwischen dem
Norddeutschen Bunde und den Vereinigten
Staaten von Nordamerika unter dem 22. Febr.
1868 (B #Bl. 228) abgeschlossen. Ahnliche Ver-
träge sind noch in demselben Jahre zwischen den.
süddeutschen Staaten und Amerika abgeschlossen,
auf Elsaß-Lothringen ist der Vertrag nicht aus-
gedehnt. Diese Verträge werden nach dem
Namen des amerik. Bevollmächtigten Bancroft,
welcher sich für das Zustandekommen besonders
bemüht hat, häufig schlechthin Bancroft-
verträge genannt.
III. Nach dem Vertrage vom 22. Febr. 1808
sollen die Angehörigen des einen Teils, welche
die seiue l#aatsangehörigkeit du Aufnahme sünf Jahre lang munterbrochen in dem Ge-
oder Anstellung erwerben. In diesem Falle be= biete des anderen Teiles zugebra haben un
sitzen sie eine behrfache S. innerhalb gte te- dort naturalisiert sind, als dessen Angehörige be-
lands. Der Verlust der Staatsangehörigkeit trachtet und behandelt werden (Art. 1). Gleich-
eines einzelnen Staates hat in der Regel den zeitig erlischt die bisherige Staatsangehörigkeit.
Verlust auch der übrigen deutschen Staatsange-Die Frist von fünf Jahren ist gewählt, weil
hörigkeiten zur Folge. Eine Ausnahme tritt nach den Gesetzen der Vereinigten Staaten von
dann ein, wenn der Verlust nach den ausdrück= Amerika dort eine Naturalisation erst nach fünf-
lichen Vorschriften des StAng G. vom 1. Juni jährigem Aufenthalte zulässig ist. Die natura-
1870 (Röl. 355) die Erwerbung einer an-# üfierten Angchörigen des einen Teils sollen
deren deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge bei Rückkehr in das Gebiet des anderen Teiles
hat — also bei der Legitimation durch einen zwar wegen der vor der Auswanderung, nicht
Deutschen (§ 4) und bei der Verheiratung mit aber wegen der durch dieselbe verübten straf-
einem Deutschen (§ 5) — oder wenn der Verlust # baren Handlungen zur Verantwortung gezogen
werden können (Art. 2). Infolgedessen kann ein
Überwanderung in einen anderen deutschen in Amerika naturalisierter Deutscher bei seiner
Staat nachgesucht ist (§ 15 Abs. 1). Rückkehr wegen unerlaubter Auswanderung (Ver-
d H De m. S. innerholb Zeunschlands is durch ** der Wehrpflicht; Sn 5 40 achr be-
as St AngG. gegeben und in ihren Wirkungen straft werden. Dagegen wird solchen Personen
umgrenz. Anbel verhält es sich bei der Kon= die Erlaubnis zum Aufenthalte hierselbst in der
kurrenz einer einheimischen Staatsange-Regel versagt. Die in Amerika naturalisierten
durch Entlassung erfolgt, welche zum Zwecke der
hörigkeit mit einer rcichsausländischen
Staatsangehörigkeit. Da jeder Staat den Erwerb
und Verlust seiner Staatsangehörigkeit durch die
eigene Gesetzgebung regelt, so ist die Möglichkeit ge-
Deutschen, welche nach Deutschland zurückkehren,
sollen (ebenso wie umgekehrt) als auf ihr amerik.
Bürgerrecht Verzicht leistend angesehen werden,
wenn sie sich in Deutschland länger als zwei
geben, daß jemand die Staatsangehörigkeit seines Jahre aufhalten. Dieselben sind alsdann für
Heimatstaates beibehält und gleichwohl die An= staatenlos zu halten. Ihre etwaige Renaturali-
gehörigkeit eines anderen Staates erwirbt. Solche sation richtet sich nach den allgemeinen Vor-
Personen (sujets mixrtes) werden grundsätlich schriften (Art. 4). Die Absicht des Bancroft-
von jedem Staate so behandelt, als ob sie nur die vertrages vom 22. Febr. 1868 und der übrigen
eigene und nicht auch noch eine fremde Staats= Verträge, der Entstehung doppelter Staats-
angehörigkeit besäßen. Mit Rücksicht auf die angehörigkeiten möglichst vorzubeugen, hat bei
Kollisionsfälle, die hierdurch namentlich hinsicht-, dem Erlasse des St Ang G. nicht dahin geführt,
lich der Militärpflicht entstehen können, hat man diese Vertragsbestimmungen zur allgemeinen ge-
in Deutschland der Schaffung m. S. auf ver= setzlichen Regel zu erheben und die zehnjährige
schiedene Weise vorzubeugen gesucht. Einmal Verlustfrist generell auf fünf Jahre herabzu-
besteht einer Anzahl von Staaten gegenüber die setzen. Andererseits erachtete man es nicht für
Praxis, daß die Naturalisationsurkunde nur er= ausreichend, eine Ausnahme nur den Vereinigten