Mennoniten — Metalle
kung der landwirtschaftlichen Dispositionsfonds
dienen, ist die gleichmäßige Beteiligung der Pro-
vinz Voraussetzung für die Bewilligung von
Beihilfen.
Mennoniten, eine Selte der Taufgesinnten,
d. h. solcher Christen, welche die Taufe nur an
solchen Personen vollzogen wissen wollen, die
ihren Glauben selbst bekennen. Hauptbegründer
der Sekte war Menno Simons in den Nieder-
landen. Sie sind vielfach unter sich gespalten,
getrennt von den Baptisten; unterscheiden sich
im kirchlichen Bekenntnis durch die Auffassung
der Sakramente. Sie verwerfen den Kriegs-
dienst, werden im Militärdienst daher nur in
der Krankenpflege und als Okonomiehandwerker
usw. verwendet (AE. vom 3. März 1868 —
Boche, Der preuß. Pfarrer, 1875, S. 88). In
den Prov. Ost= und Westpreußen gab es 1874
19 mennonitische Gemeinden (Drucks. des Herren-
hauses 1873/74 Nr. 39 und 97). Durch das G.
vom 12. Juni 1874 (G. 238) sind die Voraus-
setzungen für die Erteilung von Korporations-=
rechten festgestellt ((K. Anerkannte Reli-
gionsgesellschaften).
Merkpfahl (Merk-, Pegel-, Spiegel-,
Meß-, Eichpfahl, Eichmarke) ist ein Merk-
zeichen bei Stauanlagen, das die eingehaltene
Stauhöhe ergibt. Die Höhenpunkte sind durch
Beziehung auf möglichst unverrückbare und
unvergängliche Festpunkte sicherzustellen. S.
Stauanlagen, Vorflut.
Messer (GewO. § 36)s. Beeidigung und
öffentliche Anstellung.
Meßbildanstalt. Zur Aufnahme von Bau-
werken nach einem besonderen Verfahren,
welches seine Ausbildung durch den Geheimen
Baurat Meydenbauer erfahren hat, ist in Ber-
lin eine besondere Anstalt eingerichtet. Ein
Verzeichnis der bisher hergestellten Bilder
geben die Erl. vom 24. Dez. 1891 und 8. Juni
1898 (U#Bl. 1892, 391; 1898, 505). Über die
Herstellung und Art derselben bemerken die
dem Erlaß beigegebenen „erläuternden Notizen“,
daß die nach dem Verzeichnisse bis jetzt herge-
stellten Aufnahmen in verschiedenen Formen
verwertet werden. Die Grundlagen bilden
1. Meßbilder, das sind in äußerster Schärfe
hergestellte, unveränderliche photographische Bil-
der, die sich von gewöhnlichen Photographien
dadurch unterscheiden, daß sie die zur Ableitung
der genauen geometrischen Maße des
ausgenommenen Gegenstandes nötigen Anhalts-
punkte auf dem Original-Negativ selbst ent-
halten.
genauen Messungen von Standlinien und Drei-
ecken an Ort und Stelle werden aus den Meß-
bildern 2. geometrische Zeichnungen,
Grundrisse, Durchschnitte, Ansichten in beliebigem
Maße nach bekannten geometrischen Sätzen
ausgetragen. Geben schon die zusammenge-
hörigen Darstellungen von 1 und 2 ein unbe-
dingt zuverlässiges und annähernd vollständiges
Bild des ausgenommenen Bauwerkes, so er-
fährt dieses Bild eine wesentliche Bereicherung
durch 3. Groß-Bilder des ganzen Bau-
werkes sowie seiner einzelnen Teile. Dieselben
zeigen, sobald sie sich auf das Ganze beziehen,
meistens doppelte, in Einzelheiten jedoch bis
zu sechs= und zehnfache Linear-Vergrößerung.
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II.
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Sie gewähren ein ganz besonders eindrucks-
volles und deutliches Bild des Bauwerkes und
seiner Teile.
Meßbriefe s. Schiffsvermessungs-
ordnung.
Meßuhren sind selbsttätige Vorrichtungen
für Brennereien (Branntweinsteuergesetz vom
15. Juli 1909 — RGl. 661 — §F 84, 85) zur
Feststellung der Menge und der Alkoholstärke
Mit Hilfe einiger wenigen, aber sehr
des gewonnenen Branntweins (s. Brannt-
weinbesteuerung.).
Meßuhr-Ordnung fJ. Meßuhren und
Branntweinverbrauchsabgabe IIc 8.
Meß= und Marktverkehr, zollrechtliche
Behandlung. Nach § 112 VB6. können aus
dem freien Verkehr (s. d.) des Zollgebiets stam-
mende, zu auswärtigen Messen oder Märkten
ausgeführte und von dort unverkauft zurück-
kommende Waren zollfrei gelassen werden,
auch ist den ausländischen Handel= und Ge-
werbetreibenden, welche inländische Messen und
Märkte besuchen, von ihren unverkauften Waren
bei der Wiederausfuhr Zollerlaß zu gewähren.
Metallbeizen (Metallbrennen) s. Chemische
Fabriken. Durch Erl. vom 8. Febr. 1911
(HMl. 50) sind Grundsätze für die gewerbe-
polizeiliche Uberwachung der M. mitgeteilt
worden.
Metalle. Anlagen zur Gewinnung roher
M. sind genehmigungspflichtige Anlagen
(GewO. § 16). In diesen Anlagen (HGütten)
werden die M. entweder durch Schmelzen, im
Destillations= oder Sublimatsprozesse oder auf
nassem Wege gewonnen. Hauptsächlich kommen
in Betracht die Erzröstwerke und die mit den
Hüttenwerken verbundenen Röstöfen (s. d.), die
Hüttenwerke zur Gewinnung von Gold, Silber,
Blei, Kupfer, Zink, Nickel, Kobalt, Antimon,
Wismut, Arsen, Zinn. Die Genehmigung
erteilt der Bez A. (3G. § 110). S. auch Ausf-
Anw. z. GewO. vom 1. Mai 1904 (HOMBl. 123)
Ziff. 16 und Sonntagsruhe im Ge-
werbebetriebe IV. Die von einem Berg-
werksbesitzer zur Aufbereitung seiner eigenen
Produkte betriebenen Aufbereitungsanstalten
bedürfen, da die GewO. nach § 6 auf das Berg-
wesen keine Anwendung findet und das Berg-
gesetz 8§ 58, 59 die Genehmigungspflicht nicht
vorschreibt, keiner Genehmigung. Für die Ein-
richtung und den Betrieb von Zinkhütten
(s. d.) und von Bleihütten (s. d.) hat der
BR. Vorschriften erlassen. Die Hütten sind
der Berggesetzgebung entzogen und unterstehen
der Gewerbepolizei (G. vom 10. Juni 1861
— GS. 425 — §§ 6, 12). Gegenüber den Staats-
hütten im Oberbergamtsbezirke Claustal werden
die Rechte der Polizeibehörde sowie der unteren
und höheren Verwaltungsbehörde in dem in
GewO. § 155 Abs. 3 bezeichneten Umfang von
den Bergbehörden wahrgenommen. Wegen
der besonderen Grundbücher für die Hütten
in der Grafschaft Sayn-Altenkirchen s. Vf. vom
20. Nov. 1889 § 26 (IMl. 349). Die Be-
schäftigung von Arbeiterinnen (s. d.) und jugend-
lichen Arbeitern (s. d.) in Hüttenwerken unter-
liegt nach GewO. 8§ 154 Abs. 2 denselben Be-
schränkungen wie die Beschäftigung solcher
Personen in Fabriken. S. auch Neben-
betriebe, Bergbehörden.
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