Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Mennoniten — Metalle 
kung der landwirtschaftlichen Dispositionsfonds 
dienen, ist die gleichmäßige Beteiligung der Pro- 
vinz Voraussetzung für die Bewilligung von 
Beihilfen. 
Mennoniten, eine Selte der Taufgesinnten, 
d. h. solcher Christen, welche die Taufe nur an 
solchen Personen vollzogen wissen wollen, die 
ihren Glauben selbst bekennen. Hauptbegründer 
der Sekte war Menno Simons in den Nieder- 
landen. Sie sind vielfach unter sich gespalten, 
getrennt von den Baptisten; unterscheiden sich 
im kirchlichen Bekenntnis durch die Auffassung 
der Sakramente. Sie verwerfen den Kriegs- 
dienst, werden im Militärdienst daher nur in 
der Krankenpflege und als Okonomiehandwerker 
usw. verwendet (AE. vom 3. März 1868 — 
Boche, Der preuß. Pfarrer, 1875, S. 88). In 
den Prov. Ost= und Westpreußen gab es 1874 
19 mennonitische Gemeinden (Drucks. des Herren- 
hauses 1873/74 Nr. 39 und 97). Durch das G. 
vom 12. Juni 1874 (G. 238) sind die Voraus- 
setzungen für die Erteilung von Korporations-= 
rechten festgestellt ((K. Anerkannte Reli- 
gionsgesellschaften). 
Merkpfahl (Merk-, Pegel-, Spiegel-, 
Meß-, Eichpfahl, Eichmarke) ist ein Merk- 
zeichen bei Stauanlagen, das die eingehaltene 
Stauhöhe ergibt. Die Höhenpunkte sind durch 
Beziehung auf möglichst unverrückbare und 
unvergängliche Festpunkte sicherzustellen. S. 
Stauanlagen, Vorflut. 
Messer (GewO. § 36)s. Beeidigung und 
öffentliche Anstellung. 
Meßbildanstalt. Zur Aufnahme von Bau- 
werken nach einem besonderen Verfahren, 
welches seine Ausbildung durch den Geheimen 
Baurat Meydenbauer erfahren hat, ist in Ber- 
lin eine besondere Anstalt eingerichtet. Ein 
Verzeichnis der bisher hergestellten Bilder 
geben die Erl. vom 24. Dez. 1891 und 8. Juni 
1898 (U#Bl. 1892, 391; 1898, 505). Über die 
Herstellung und Art derselben bemerken die 
dem Erlaß beigegebenen „erläuternden Notizen“, 
daß die nach dem Verzeichnisse bis jetzt herge- 
stellten Aufnahmen in verschiedenen Formen 
verwertet werden. Die Grundlagen bilden 
1. Meßbilder, das sind in äußerster Schärfe 
hergestellte, unveränderliche photographische Bil- 
der, die sich von gewöhnlichen Photographien 
dadurch unterscheiden, daß sie die zur Ableitung 
der genauen geometrischen Maße des 
ausgenommenen Gegenstandes nötigen Anhalts- 
punkte auf dem Original-Negativ selbst ent- 
halten. 
genauen Messungen von Standlinien und Drei- 
ecken an Ort und Stelle werden aus den Meß- 
bildern 2. geometrische Zeichnungen, 
Grundrisse, Durchschnitte, Ansichten in beliebigem 
Maße nach bekannten geometrischen Sätzen 
ausgetragen. Geben schon die zusammenge- 
hörigen Darstellungen von 1 und 2 ein unbe- 
dingt zuverlässiges und annähernd vollständiges 
Bild des ausgenommenen Bauwerkes, so er- 
fährt dieses Bild eine wesentliche Bereicherung 
durch 3. Groß-Bilder des ganzen Bau- 
werkes sowie seiner einzelnen Teile. Dieselben 
zeigen, sobald sie sich auf das Ganze beziehen, 
meistens doppelte, in Einzelheiten jedoch bis 
zu sechs= und zehnfache Linear-Vergrößerung. 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II. 
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Sie gewähren ein ganz besonders eindrucks- 
volles und deutliches Bild des Bauwerkes und 
seiner Teile. 
Meßbriefe s. Schiffsvermessungs- 
ordnung. 
Meßuhren sind selbsttätige Vorrichtungen 
für Brennereien (Branntweinsteuergesetz vom 
15. Juli 1909 — RGl. 661 — §F 84, 85) zur 
Feststellung der Menge und der Alkoholstärke 
  
Mit Hilfe einiger wenigen, aber sehr 
des gewonnenen Branntweins (s. Brannt- 
weinbesteuerung.). 
Meßuhr-Ordnung fJ. Meßuhren und 
Branntweinverbrauchsabgabe IIc 8. 
Meß= und Marktverkehr, zollrechtliche 
Behandlung. Nach § 112 VB6. können aus 
dem freien Verkehr (s. d.) des Zollgebiets stam- 
mende, zu auswärtigen Messen oder Märkten 
ausgeführte und von dort unverkauft zurück- 
kommende Waren zollfrei gelassen werden, 
auch ist den ausländischen Handel= und Ge- 
werbetreibenden, welche inländische Messen und 
Märkte besuchen, von ihren unverkauften Waren 
bei der Wiederausfuhr Zollerlaß zu gewähren. 
Metallbeizen (Metallbrennen) s. Chemische 
Fabriken. Durch Erl. vom 8. Febr. 1911 
(HMl. 50) sind Grundsätze für die gewerbe- 
polizeiliche Uberwachung der M. mitgeteilt 
worden. 
Metalle. Anlagen zur Gewinnung roher 
M. sind genehmigungspflichtige Anlagen 
(GewO. § 16). In diesen Anlagen (HGütten) 
werden die M. entweder durch Schmelzen, im 
Destillations= oder Sublimatsprozesse oder auf 
nassem Wege gewonnen. Hauptsächlich kommen 
in Betracht die Erzröstwerke und die mit den 
Hüttenwerken verbundenen Röstöfen (s. d.), die 
Hüttenwerke zur Gewinnung von Gold, Silber, 
Blei, Kupfer, Zink, Nickel, Kobalt, Antimon, 
Wismut, Arsen, Zinn. Die Genehmigung 
erteilt der Bez A. (3G. § 110). S. auch Ausf- 
Anw. z. GewO. vom 1. Mai 1904 (HOMBl. 123) 
Ziff. 16 und Sonntagsruhe im Ge- 
werbebetriebe IV. Die von einem Berg- 
werksbesitzer zur Aufbereitung seiner eigenen 
Produkte betriebenen Aufbereitungsanstalten 
bedürfen, da die GewO. nach § 6 auf das Berg- 
wesen keine Anwendung findet und das Berg- 
gesetz 8§ 58, 59 die Genehmigungspflicht nicht 
vorschreibt, keiner Genehmigung. Für die Ein- 
richtung und den Betrieb von Zinkhütten 
(s. d.) und von Bleihütten (s. d.) hat der 
BR. Vorschriften erlassen. Die Hütten sind 
der Berggesetzgebung entzogen und unterstehen 
der Gewerbepolizei (G. vom 10. Juni 1861 
— GS. 425 — §§ 6, 12). Gegenüber den Staats- 
  
hütten im Oberbergamtsbezirke Claustal werden 
die Rechte der Polizeibehörde sowie der unteren 
und höheren Verwaltungsbehörde in dem in 
GewO. § 155 Abs. 3 bezeichneten Umfang von 
den Bergbehörden wahrgenommen. Wegen 
der besonderen Grundbücher für die Hütten 
in der Grafschaft Sayn-Altenkirchen s. Vf. vom 
20. Nov. 1889 § 26 (IMl. 349). Die Be- 
schäftigung von Arbeiterinnen (s. d.) und jugend- 
lichen Arbeitern (s. d.) in Hüttenwerken unter- 
liegt nach GewO. 8§ 154 Abs. 2 denselben Be- 
schränkungen wie die Beschäftigung solcher 
Personen in Fabriken. S. auch Neben- 
betriebe, Bergbehörden. 
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