Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

140 Militärinspekteur der freiwilligen Krankenpflege — Militärkirchenwesen 
infolge Dienstbeschädigung vor Ablauf von sechs! Garnison militärische Hilfskommandos gestellt 
Jahren nach der Entlassung aus dem aktiven werden, so haben die ersuchenden Zivilbehörden 
Dienste verstorben sind. Die Höhe des Witwen- aoder Privatpersonen die im Vergleich zur Gar- 
geldes beträgt im allgemeinen jährlich 300 . K nisonverpflegung entstehenden Mehrkosten zu 
und erhöht sich bei mehr als fünfzehnjähriger tragen und Ersatz für verloren gegangenes oder 
Dienstzeit für jedes weitere Dienstjahr bis zum beschädigtes Material zu leisten. In dem An-P 
vollendeten vierzigsten Dienstjahre um sechs vom suchen braucht die Verpflichtung hierzu nicht 
Hundert; das Waisengeld beträgt für jedes Kind, 1 besonders übernommen zu sein. Für die Unter- 
dessen Mutter noch lebt und zum Bezuge von bringung und Verpflegung der Hilfskommandos 
Witwengeld berechtigt ist, ein Fünftel des letzte= sollen die Zivilbehörden schon möglichst vor dem 
ren, andernfalls ein Drittel (§§ 12—16). Bei Eintreffen das Erforderliche veranlassen (AKabO. 
Kriegshinterbliebenen tritt, ebenso wie bei den vom 6. Jan. 1899 und Erl. vom 28. Febr. 1899 
Kriegshinterbliebenen von Offizieren, Erhöhung — MhBl. 35). S. auch Bewaffnete 
ein (s. Kriegshinterbliebene). Die Macht IIB3. 
vorstehenden Bestimmungen finden in der Haupt-- Militärische Kontrolle s. Kontrolle 
sache auf die Marine (§8 38 ff.; besondere Vor= (militärische). " 
fchriftenbctrcffsderHinterbliebcmsuvonDeck-Militärischeåbnngeus.llbungetr. 
offizierenin§43)unddieSchutztruppcn(§§47ff.)Militärkabiuetts.Kabinett. 
gleichmäßigeAnnmtdung.AuchdenHinter-;Militärkircheuwescu.Militäkgemcindcnsind 
bliebenen von Heeresbeamten des Beurlaubten= für sich bestehende, von den übrigen Kirchen- 
standes, ferner von Personen, die nicht zu dem- gemeinden abgesonderte kirchliche Personal- 
selben gehören, aber während der Dauer eines gemeinden (s. Kirchengemeinden). Sie 
Krieges bei dem Feld= oder Besatzungsheere als beruhen, soweit das preußische Heer in Be- 
Heeresbeamte verwendet worden sind, sowie tracht kommt (vgl. Art. 61 RV.), auf der 
von Personen der freiwilligen Krankenpflege Kgl. Preuß. Militärkirchenordnung vom 
kann unter bestimmten Voraussetzungen Witwen- 12. Febr. 1832 (GS. 69); s. hierzu V. vom 
und Waisengeld gewährt werden (§§8 17 u. 18).24. Juni 1867 (GS. 919), 12. Okt. 1867 
S. auch Militär (Marine)beamte III. (GS. 1849) und 25. Nov. 1868 (AVBl. 233). 
Militärinspekteur der freiwilligen Kranken= Die Zugehörigkeit zu den Militär- 
pflege s. Krankenpfleges(freiwillige, kirchengemeinden ist neuerdings anderweit ge- 
im Kriege). regelt durch die Allerh L. vom 19. Okt. 1904 
Militärintendanten s. Intendanturen (GS. 273). Danach gehören zu denselben neben 
(militärische). - weniger in Betracht kommenden Kategorien 
Militärinvaliden s. Mannschaftsver= hauptsächlich die Personen des Soldatenstandes 
sorgungsgesetz und Offizierpen -s. d.); die Militärbeamten und die Zivilbeamten 
sionsgesetz. der Militärverwaltung des aktiven Hceres; die 
Militärische Geheimnisse, d. i. Schriften, zur Disposition gestellten Offiziere und Sanitäts- 
Zeichnungen oder andere Gegenstände, deren offiziere sowie die Mitglieder der Landgendar- 
Geheimhaltung im Interesse der Landesverteidi-merie mit ihren Frauen und den in ihrem 
gung erforderlich ist, sind gegen Verrat durch Haushalt befindlichen Kindern, die Militär= und 
G. vom 3. Juli 1893 (Rol. 205) sichergestellt. Zivilbeamten, sowie die Offiziere zur Dis- 
S. auch §§ 90 Ziff. 4, 92 Ziff. 1 u. 2, 360 Ziff. 1 position jedoch nur dann, wenn sie in einem 
StGB. Standort oder Standortsverbande wohnen, 
Militärische Hilfskommandos bei Notständen. in dem ein Militärgcistlicher oder Militärhilfs- 
Bei tatsächlich eingetretenen oder unmittelbar geistlicher oder ein Zivilgeistlicher kraft aus- 
bevorstehenden Notständen, und zwar bei Ge= drücklichen Auftrages die Militärseelsorge aus- 
fahr für Leben oder Eigentum und ausnahms= übt. Gleiches gilt für die Marinekirchengemein- 
weise bei erheblichen Störungen des öffent= den. Die Militär= oder Garnison- 
lichen Verkehrs können, wenn andere Hilfe nicht kirchen sind Eigentum des Staates und 
ausreichend zu erlangen ist, die oberen Ver= stehen unter dem landesherrlichen Patronat. 
waltungsbehörden (Ober= und Regierungs= Ihre Unterhaltung erfolgt, soweit die Ein- 
präsidenten) militärische Hilfe anfordern. Wer= künfte der Kirchenkassen nicht dazu ausreichen, 
den Hilfeleistungen am Standorte der Truppe auf Kosten des Staates. Mit einzelnen Bundes- 
selbst nötig, so sind auch die Ortsbehörden und staaten sind besondere Vereinbarungen in Militär- 
bei äußerster Gefahr alle Behörden zur Nach= kirchenkonventionen getroffen (vgl. RV. Art. 61). 
suchung berechtigt. In der Anforderung sind Die äußere Ordnung des M., insbesondere die 
genaue Angaben über die Art der beabsich= Seelsorge für die Militärgemeinden des Heeres 
tigten Hilfeleistung, über die benötigte Kopf= ist geordnet durch die nicht publizierten ev. 
zahl und über die erforderlichen Handwerker und kath. militärkirchlichen Dienstordnungen 
zu machen. Zur Gewährung der nachgesuchten vom 17. Okt. 1902 (in der Marine durch die 
Hilfe sind in erster Linie die Generalkommandos ev. Marinekirchenordnung vom 28. März 1903; 
und nur bei äußerster Gefahr auch die Garnisons= eine Marinekirchenordnung für die kath. Ge- 
ältesten und Truppenbefehlshaber zuständig. meinden ist noch nicht erlassen). An der Spitze 
Privatpersonen kann auf deren direktes An= des M., welches für die preuß. Kontingente 
suchen die Stellung eines militärischen Hilfs= von dem Kr' M. (bei der Marine vom Reichs- 
kommandos nur durch das Generalkommando marineamt) ressortiert, stehen im Heere der 
und nur bei äußerster Gefahr gewährt werden ev. und der kath. Feldpropst (letzterer auch 
Das Zurückziehen der Hilfskommandos ist Sache Armeebischof genannt, falls er die Bischofs- 
der Generalkommandos. Wenn außerhalb der würde erhalten hat), in der Marine Marine- 
  
 
	        
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