Mindestzölle — Mineralien
rungsanstalt gebracht werden soll, und er ist
dann in einer solchen Anstalt so lange zu be-
halten, als die der (Anstalt vorgesetzte Verwal-
tungsbehörde es für erforderlich erachtet, jedoch
nicht über das vollendete 20. Lebensjahr hinaus
(StGB. 8 56). Dem Strafrichter steht nur die
Entscheidung über die Alternative zu, ob der
Angeklagte seiner Familie zu überweisen oder
in eine Erziehungs= oder Besserungsanstalt zu
bringen sei; welche von den beiden Anstalten
zu wählen ist, bestimmt die Verwaltungsbehörde.
Die Vorschriften des Fürsorgeerziehungsgesetzes
vom 2. Juli 1900 finden auf diese Zwangs-
erziehung keine Anwendung (Rt. 38, 46).
Wegen der durch sie entstehenden Kosten ist
nichts Besonderes vorgeschrieben; sie fallen daher
dem M. selbst oder dem zu dessen Unterhalt
Verpflichteten, gegebenenfalls dem Armenver-
bande zur Last. Beim Vorhandensein der Ein-
sicht, deren ausdrückliche Feststellung im Urteile
Voraussetzung für die Verurteilung ist, treten
teils geringere Strafarten, teils geringere Straf-
maße als sonst gewöhnlich ein (s. Jugend-
liche Verbrecher). Wegen der hierbei
möglichen Haftung anderer s. Eltern. Eine
polizeiliche Strafverfügung ist auch gegen Be-
schuldigte im Alter von 12—18 Jahren zulässig
(Pol StrafvG. § 1 Abs. 1), desgleichen ein
amtsrichterlicher Strafbefehl (R St. 24, 411)
und ein Strafbescheid der Verwaltungsbehörde
nach §§ 459 ff. StpsO. Am 31. März 1909
waren 475 auf Grund des § 56 StG#B. der
Zwangserziehung überwiesene Jugendliche vor-
handen, darunter 97 Mädchen; in staatlichen
Erziehungsanstalten waren 179 untergebracht
(vgl. Erziehungsanstalten III).
IV. Auch auf anderen Rechtsgebie-
ten hat die Minderjährigkeit Bedeutung. So
sind Personen, die zur Zeit der Vernehmung
das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
als Zeugen unbeeidigt zu vernehmen (ZPO.
§ 393 Ziff. 1; St PO. § 56 Ziff. 1), kann ihnen
der Eid nicht zugeschoben oder zurückgeschoben
werden, ist der Urkundeneid nicht von ihnen
zu leisten (Z PO. §8 473, 426 Abs. 3) und können
M. als Schiedsrichter abgelehnt werden (3P.
§ 1032 Abs. 3). Ferner sollen M. nicht als
Zeugen bei der Eheschließung zugezogen werden
(Bö. #J 1318). Zum Erwerb und Verlust
des Unterstützungswohnsitzes ist ein Alter von
16 Jahren erforderlich (§§ 10, 22 UW.).
Über die Vertretung M. in der Ausübung des
Stimmrechts, zu welchem der Grundbesitz be-
fähigt, bestimmt LGO. vom 3. Juli 1891 § 46.
Wegen der Entlassung M. aus dem Unter-
tanenverbande s. Bescheid vom 27. Febr. 1896
(Ml. 73) und wegen des Vorgehens gegen
liederliche weibliche M. s. Vf. vom 11. Sept.
1902 (Ml. 165). Hinsichtlich des Gebiets der
sozialpolitischen Versicherung, einschließlich des
Festsetzungs-, Erstattungs= und Streitverfahrens
wird im allgemeinen angenommen, daß die M.
ebenfalls der Vertretung durch ihren gesetz-
lichen Vertreter insoweit bedürfen, als sie nach
dem bürgerlichen Rechte und dem Zivilprozeß-
recht nicht handlungs= und prozeßfähig sind;
jedoch ist manches hierbei streitig und zweifelhaft.
Wegen der Anwendbarkeit der Grundsätze des
B., betreffend die Geschäftsfähigkeit des
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M. (8§8§ 107 ff. BoB.) auf dem Ge-
biete der Arbeiterversicherung, s. Arbeiterver-
sorgung 26, 707. Wird nach dem Tode eines
Innungsmitgliedes dessen Gewerbe für Rech-
nung minderjähriger Erben fortgesetzt, so gehen
die Befugnisse und Obliegenheiten des Ver-
storbenen mit Ausnahme des Stimmrechts auf
die minderjährigen Erben während der Dauer
der Minderjährigkeit über (GewO. § 87 a).
Auch steht in derartigen Handwerksbetrieben bis
zum Ablauf eines Jahres nach dem Tode des
Lehrherrn Personen die Ausbildung von Lehr-
lingen zu, welche eine Meisterprüfung nicht
bestanden, sofern sie entweder die vorgeschrie-
bene Lehrzeit zurückgelegt und die Gesellen-
prüfung bestanden haben oder fünf Jahre das
Handwerk persönlich selbständig ausgeübt oder
während einer gleich langen Zeit als Werk-
meister oder in ähnlicher Stellung tätig ge-
wesen sind (Gew O. § 129 Abs. 2). Ferner können
M. in dem Wandergewerbescheine Beschränkun-
gen auferlegt werden (GewO. 8§ 60b), darf ein
Gewerbe für Rechnung minderjähriger Erben
durch einen Stellvertreter betrieben werden
(GewO. § 45) und bestehen besondere Bestim-
mungen über die minderjährigen gewerblichen
Arbeiter. Insbesondere dürfen sich Gewerbe-
treibende, denen die bürgerlichen Ehrenrechte
aberkannt sind, solange ihnen diese Rechte ent-
zogen bleiben, mit der Beaufsichtigung und
Unterweisung von Arbeitern unter 18 Jahren
nicht befassen (GewO. § 106) — die Entlassung
der diesem Verbote zuwider beschäftigten Ar-
beiter kann polizeilich erzwungen werden (GewO.
§s 144 a) — und M. als Arbeiter nur beschäftigt
werden, wenn sie mit einem Arbeitsbuche
(s. d.) versehen sind. Durch ortsstatutarische
Bestimmung kann die Lohnzahlung geregelt
werden (s. Lohn II). Arbeitern unter 18 Jahren
ist vom Unternehmer die zum Besuche der Fort-
bildungsschule (s. d.) erforderliche Zeit freizu-
geben; auch kann für die männlichen Arbeiter
dieser Art der Zwang zum Besuche einer Fort-
bildungsschule ortsstatutarisch eingeführt werden.
Gewerbeunternehmer, die Arbeiter unter 18 Jah-
ren beschäftigen, sind verpflichtet, bei der Ein-
richtung der Betriebsstätte und bei der Regelung
des Betriebs diejenigen besonderen Rücksichten auf
Gesundheit und Sittlichkeit zu nehmen, welche
durch das Alter dieser Arbeiter geboten sind (s.
Gewerbliche Anlagen). Verträge mit
M., die die Konkurrenzklausel (s. d.) enthalten,
sind selbst mit Zustimmung des gesetzlichen Ver-
treters nichtig (GewO. § 133f Abs. 2; HGB.
§# 74 Abs. 3). In Fabriken (s. d.) dürfen M.
nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem
Lohnzahlungsbuch (s. d.) versehen sind, es sei
denn, daß nach GewO. 8 114 a Lohnbücher
und Arbeitszettel (s. d.) vorgeschrieben sind
(GewO. § 134 Abs. 2). Vgl. auch noch Kin-
der (in gewerblicher Beziehung.),
Lehrlinge, Handlungsgehilfen
und -Lehrlinge und Jugendliche
Arbeiter.
Pfaefflin, Die albgeleitete Geschäftsfähigkeit der
Minderjährigen auf Grund der # 112, 113 B#., Gru-
chots Beitr. 4à, 1; Sche fold, Die Geschäfts= und Pro-
zeßfähigkeit der Minderijährigen, Arch Ziv Prax. 94, 305.
Mindestzölle s. Zolltarif A.
Mineralien s. Bergbau.