Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

152 Ministerial-Militär= u. Baukommission zu Berlin — Ministerium für Handel u. Gewerbe 
und Ministerialdirektoren gehören zu den BeWMinisterien sind die Amtssstellen der ein- 
amten, welche nach § 87 Ziff. 2 des Disziplinar= zelnen Ressortminister (s. Minister). Ihre 
gesetzes vom 21. Juli 1852 in den einstweiligen Organisation, welche auf der V. vom 27. Okt. 
Ruhestand versetzt werden können. Die Subal- 1810 (G. 3) beruht, ist eine bureaumäßige. Sie 
ternbeamten der Ministerien zerfallen in gliedern sich in Abteilungen mit der erforder- 
der Regel in Beamte für den Registraturdienst lichen Anzahl von Räten unter der Leitung von 
(Geheime Registratoren) und für den Expedi= Ministerialdirektoren. Stellvertreter des Mini- 
tionsdienst (Geheime expedierende Sekretäre und sters und in der Regel zugleich Leiter einer 
Kalkulatoren), zu denen der Geheime Kanzlei= Ministerialabteilung ist der Unterstaatssekretär 
direktor als Vorsteher der Kanzlei hinzutritt. (s. d.). In Preußen bestehen gegenwärtig neben 
Sie gehören sämtlich zu den Subalternbeamten dem Hausministerium, welches indessen keine 
I. Klasse und rangieren mit den Beamten der staatliche Behörde ist (s. d.), das Ministerium 
V. Rangklasse der höheren Beamten (§ 6 B der auswärtigen Angelegenheiten; das Finanz- 
der V.). Soweit ihnen für ihre Person der ministerium; das Ministerium der geistlichen 
Titel Rechnungsrat bzw. Geheimer Rechnungs= und Unterrichtsangelegenheiten (die Medizinalan- 
rat (der Titel Kanzleirat oder Geheimer Kanzlei- l gelegenheitcnfindaufdastJ.übergegangen)z 
rat ist für die Sekretariatsbeamten der Ministerien das Ministerium für Handel und Gewerbe; das 
abgeschafft — AOrder vom 29. Juli 1908, Ministerium des Innern; das Justizministerium; 
Ml. 175 — und nur für die nicht aus denselben das Kriegsministerium; das Ministerium für 
hervorgegangenen Kanzleidirektoren, sowie für Landwirtschaft, Domänen und Forsten; das 
Kanzleisekretäre vorbehalten) beigelegt ist, ran= Ministerium der öffentlichen Arbeiten (s. die 
gieren sie nach § 6 A a. a. O. zwischen der IV. Spezialartikel und für das Ministerium der aus- 
und V. bzw. III. und IV. Rangklasse. Die wärtigen Angelegenheiten Auswärtiges 
Kanzleibeamten der Ministerien (Kanzleisekretäre), Amt). 
bilden eine Beamtenkategorie für sich. Ministerium der auswärtigen Angelegen- 
  
Ministerial-Militär= und Baukommission zu heiten s. Auswärtiges Amt. 
Berlin ist eine Behörde, welche durch AKab O. Ministerium der geistlichen und Unter- 
vom 20. Dez. 1821 eingerichtet worden ist, um richtsangelegenheiten. Dasselbe ist für den 
nach Aufhebung der früheren besonderen Regie-Kultus und öffentlichen Unterricht und das da- 
rung für Berlin und nach Ubergang ihrer Ge= mit in Verbindung stehende Medizinalwesen 
schäfte an die Regierung zu Potsdam am 1. Jan. eingesetzt durch die V. vom 3. Nov. 1817 (GS. 
1822 an Stelle der letzteren gewisse Geschäfte für 1 289) Art. III und hatte demgemäß ursprünglich 
den Bereich der Stadt Berlin wahrzunehmen drei Abteilungen (geistliche, Unterrichts-, Me- 
(Dienstregl. vom 17. Aug. 1822). Es waren dizinalabteilung). Seine Befugnisse in den neu 
dies die Marsch-, Manöver= und Vorspann= erworbenen Landesteilen sind geordnet durch die 
angelegenheiten, die Ersatzangelegenheiten erster V. vom 13. Mai 1867 (GS. 667; s. OVG. im 
Instanz, die Militärreklamationen und das staat= Pr VBl. 16, 433). Eine besondere Abteilung 
liche Bauwesen einschließlich der Unterhaltung für das niedere Schulwesen und verwandte 
der Wasserläufe. Hinzugetreten ist auf Grund Angelegenheiten ist durch den AE. vom 9. Jan. 
der V. vom 5. Sept. 1877 (GS. 215) die Aus-1882 gebildet (U Bl. 233). Danach waren 
übung des landesherrlichen Patronatsrechts mits der ersten Abteilung für die Unterrichts- 
Ausnahme des dem Konsistorium verbliebenen angelegenheiten überwiesen die Angelegenheiten 
Ernennungs= und Berufungsrechts; auf Grund # der Universitäten und wissenschaftlichen Anstalten, 
des § 2 der Hinterlegungsordnung vom 14. März des höheren Unterrichtswesens sowie der Kunst 
1879 (GS. 249) durch Vf. vom 31. Juli 1879 und des Kunstgewerbes (Kunstgewerbemuseum), 
(IM#l. 217) die Wahrnehmung der Geschäfte der zweiten Abteilung die Angelegenheiten des 
der Hinterlegungsstelle für Berlin und durch niederen Schulwesens, einschließlich der Semi- 
AE. vom 31. Dez. 1894 (GS. 1895, 43) die nare, des Unterrichts der Taubstummen, Blinden 
Erhebung der fiskalischen Verkehrsabgaben und und Idioten, des Mädchenschulwesens und des 
der Schleusengelder, sowie die Verwaltung des Irrenunterrichts (s. auch Provinzial- 
Fährwesens und die Vermessung der Binnen= Schulkollegien, Schulabteilun- 
schiffe. Die Verwaltung der Wasserstraßen ist durch gen der Regierungen). Neuerdings 
AE. vom 18. Juni 1908 (GS. 1909, 624) dem sind die Angelegenheiten der Universitäten und 
Polizeipräsidium zu Berlin übertragen worden. technischen Hochschulen einem besonderen Mini- 
Mit der Kasse der M. ist die Verwaltung des sterialdirektor unterstellt. Für die Angelegen- 
Zivil-Pensions= und Wartegelderfonds und des heiten der Kunst und Missenschaft ist ein be- 
Hinterlegungsfonds für Berlin verbunden. Von sonderer Dirigent bestellt, welcher unmittelbar 
der M., welche nicht zu den Provinzialbehörden unter dem Minister steht. Für die erste und 
im Sinne des § 24 des Disziplinargesetzes vom zweite Unterrichtsabteilung, welche jetzt wieder 
21. Juli 1852 (GS. 465) gehört, ressortiert die gemeinsam von einem Ministerialdirektor ge- 
Tiergartenverwaltung und das Domänenrent-= leitet werden (s. U.Bl. 1910, 507), sind be- 
amt Berlin-Mühlenhof. Die Organisation der sondere Dirigenten bestellt (s. Staatshaushalt 
Kommission hat seit dem 1. April 1910 1910 Kap. 109 Tit. 3 Bem.). Die Medizinal- 
insofern eine Anderung erfahren, als der Präsi= angelegenheiten sind vom 1. April 1911 ab dem 
dent des Bezirksausschusses von Berlin zugleich Ministerium des Innern übertragen (AE. vom 
mit Wahrnehmung der Geschäfte des Präsidenten 30. Nov. 1910 — GS. 1911, 21). 
der Kommission betraut worden und dafür der Ministerium für Handel und Gewerbe. Durch 
bisherige Oberregierungsrat derselben in Wegfall AE. vom 7. Aug. 1878 (GS. 1879, 25) wurden 
gekommen ist. die Angelegenheiten des Handels und Gewerbes 
  
  
 
	        
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