Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Ministerium des Innern 
vom Ministerium für Handel, Gewerbe und 
öffentlichen Arbeiten abgetrennt und einem 
besonderen M. f. H. u. G. übertragen. Diesem 
wurden weiter die Angelegenheiten des ge- 
werblichen und kunstgewerblichen Unterrichts so- 
wie der Porzellanmanufaktur zugewiesen (AE. 
vom 3. Sept. 1884 — GS. 1885, 95); das 
ländliche Fortbildungsschulwesen ging später auf 
das Ms L. über (AE. vom 24. Jan. 1895 — 
GS. 77). Durch AE. vom 17. Febr. 1890 (GS. 
35) wurde das Berg-, Hütten= und Salinen- 
wesen vom Mdöl. abgetrennt und dem M. f. 
H. u. G. überwiesen (s. auch G. vom 29. März 
1890 — GS. 37). Von den Gewerbeangelegen- 
heiten wurden die Angelegenheiten der Presse, 
des Gewerbebetriebs der Tanz= und Fecht- 
schulen, Turn= und Badeanstalten, der Schau- 
spielunternehmer, der Pfandleiher, der Händler 
mit Schießpulver, der Zimmervermieter, der 
Dienstmänner und Fremdenführer sowie der 
Gast= und Schankwirtschaft und des Kleinhandels 
mit Getränken durch AE. vom 17. März 1853 
(GS. 83) und die Angelegenheiten der Musiker, 
Drehorgelspieler, Schaukastenführer, Egquili- 
bristen, Kunstreiter, Marionetten= und Puppen- 
spieler, Taschenspieler und solcher Personen, 
die Kunst oder Naturseltenheiten zur Schau 
stellen, sowie der Schauspieler= und ähnlicher 
Gesellschaften einschließlich des Wandergewerbes 
in allen vorbezeichneten Gewerben durch A. 
vom 30. Juli 1858 (GS. 501) auf das Md3. 
übertragen. Das M. f. H. u. G. zerfällt in vier 
Abteilungen. Die I. Abteilung besteht für das 
Berg-, Hütten- und Salinenwesen, an der Spitze 
steht der Oberberghauptmann. In der II. Ab- 
teilung werden die Handelsangelegenheiten, in 
der III. Abteilung die Gewerbeangelegenheiten 
und in der IV. Abteilung die Handwerkerange- 
legenheiten, das gewerbliche Schulwesen und die 
Förderung des Kleingewerbes bearbeitet. Vom 
M. f. H. u. G. ressortieren das Landesgewerbe- 
amt (s. d.), die technische Deputation für das Ge- 
werbe (s. Deputationen, staatliche 1), 
die Eichungsbehörden (s. Eich ämter), 
die Porzellanmanufaktur (s. d.), die Direktion 
der Bernsteinwerke in Königsberg (s. Bern- 
stein), das Prüfungsamt für Gewerbeausfsichts- 
beamte (#(. Gewerbeaufsicht, Ge- 
werbeaufsichtsbeamte), die Beschuß- 
anstalt in Suhl (s. Handfeuerwaffen), 
die Musterbleiche in Solingen (s. d.), die Legge- 
anstalten (s. Lein wandleggen), die ge- 
werblichen Kunst= und Fachschulen (s. Fach- 
schulen), die geologische Landesanstalt (s. d.) 
und Bergakademie (s. d.), die Prüfungskommis- 
sionen für die technischen Amter bei den Berg- 
behörden (s. Bergverwaltung,), die Berg- 
behörden (s. d.) und die Gewerbeaufsichtsbeamten 
(s. GCewerbeau 
sichtsbeamte). Die amtlichen Veröffent- 
lichungen erfolgen durch das Ministerialblatt der 
Handels= und Gewerbeverwaltung (zitiert HM- 
Bl.) und die Zeitschrift für Berg-, Hütten= und 
Salinenwesen (zitiert ZfBHuS.). Außerdem 
wird eine Zeitschrift für Bergrecht (zitiert 
ZBergr.) herausgegeben. 
Ministerinm des Jnnern durch Publ. vom 
16. Dez. 1808 (GS. 1806—1810 S. 527) be- 
gründet, durch V. vom 27. Okt. 1810 (GS. 3) 
  
fssicht, Gewerbeauf--- 1906 
  
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näher ausgestaltet und im Laufe der Zeit in 
seinem Wirkungsbereiche vielsach geändert, ist 
das Ministerium, in welchem sich, vorbehaltlich 
der Zuständigkeit des Staatsministeriums (s. d.), 
die politische und administrative Leitung der 
inneren preuß. Staatsangelegenheiten, soweit 
sice nicht Fachministerien übertragen ist, ver- 
einigt. Sein Schwerpunkt liegt auf dem Ge- 
biete der Verfassungsangelegenheiten, der Po- 
lizei und der Kommunalaufsicht. Als oberste 
Polizei= und oberste Kommunalaussichtsbehörde 
übt es nach beiden Richtungen einen weit- 
reichenden Einfluß aus. Im einzelnen umfaßt 
die Tätigkeit des M. als Zentralinstanz folgende 
Hauptgruppen: die Bearbeitung der Verfas- 
sungsangelegenheiten; der Landeshoheitssachen 
(Landesgrenzangelegenheiten, Staatsangehörig- 
keit, Naturalisationen, Paßwesen, Ausweisungen, 
Auslieferungen usw.); der Angelegenheiten der 
Reichsunmittelbaren; der Angelegenheiten der 
allgemeinen Landesverwaltung und deren Be- 
hörden (Oberpräsidenten und Regierungen, zum 
Teil in Gemeinschaft mit anderen Ressorts, ins- 
besondere dem FM.), sowie der Landrats- 
ämter; der Organisation der Polizei und deren 
Behörden, einschließlich der Landgendarmerie; 
der allgemeinen Sicherheitspolizei, der poli- 
lischen Polizei (Vereins= und Versammlungs- 
recht, Presse) und eines Teiles der Gewerbe- 
polizei (s. Ministerium für Handel und Ge- 
werbe); der Kommunalaussicht; des Militär- 
wesens, soweit hierbei die Zivilverwaltung be- 
teiligt ist; des Versicherungswesens, soweit nicht 
die Zuständigkeit anderer Ressorts, wie bei Hagel-, 
Unfall--, Transportversicherung, begründet ist 
oder die Zuständigkeit auf das Aufsichtsamt für 
Privatversicherung (s. d.) übergegangen ist; des 
Sparkassenwesens; des Kriegervereinswesens; 
der Personenstandsangelegenheiten; der Stan- 
dessachen, diese in Gemeinschaft mit dem Haus- 
minister; des Lotterie= und Kollektenwesens, 
ausgenommen die Staatslotterien; des Straf- 
anstalts= und Gefängniswesens, soweit dasselbe 
nicht vom JIl. ressortiert, sowie der Fürsorge- 
erziehung; der Angelegenheiten der Domstifter 
und der Damenstifter; der Judensachen; der 
allgemeinen Unterstützungsfonds u. a. Dazu ist 
vom 1. April 1911 ab (AE. vom 30. Nov. 1910 
— GS. 1911, 21; Auss Erl. vom 24. März 1911 
— MM. 130) die Verwaltung der Medizinal- 
angelegenheiten hinzugetreten. Dem Md J., 
welches in drei Abteilungen zerfällt, gehören 
außer dem Unterstaatssekretär als Vertreter des 
Ministers, drei Ministerialdirektoren und der ent- 
sprechenden Anzahl von Räten und Hilfsarbei- 
tern auch ein polizeitechnischer Hilfsarbeiter und 
ein technischer Hilfsarbeiter für das Beamten- 
baugenossenschaftswesen an (AE. vom 3. April 
906 Gö. 114). Vom MdJ. ressor- 
tieren außer den vorher genannten Be- 
hörden das Statistische Landesamt und die 
Statistische Zentralkommission. 
v 3 1 nne = ZJorn, Preuß. Staatsrecht Bd. 2 (1906) 
Ministerium des Königlichen Hauses s. 
Hausministerium sowie Gerichte 
und Gerichtsverfassung IV. 
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen 
und Forsten ist unter dem Namen „Ministerium 
S
	        
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