Ministerium des Innern
vom Ministerium für Handel, Gewerbe und
öffentlichen Arbeiten abgetrennt und einem
besonderen M. f. H. u. G. übertragen. Diesem
wurden weiter die Angelegenheiten des ge-
werblichen und kunstgewerblichen Unterrichts so-
wie der Porzellanmanufaktur zugewiesen (AE.
vom 3. Sept. 1884 — GS. 1885, 95); das
ländliche Fortbildungsschulwesen ging später auf
das Ms L. über (AE. vom 24. Jan. 1895 —
GS. 77). Durch AE. vom 17. Febr. 1890 (GS.
35) wurde das Berg-, Hütten= und Salinen-
wesen vom Mdöl. abgetrennt und dem M. f.
H. u. G. überwiesen (s. auch G. vom 29. März
1890 — GS. 37). Von den Gewerbeangelegen-
heiten wurden die Angelegenheiten der Presse,
des Gewerbebetriebs der Tanz= und Fecht-
schulen, Turn= und Badeanstalten, der Schau-
spielunternehmer, der Pfandleiher, der Händler
mit Schießpulver, der Zimmervermieter, der
Dienstmänner und Fremdenführer sowie der
Gast= und Schankwirtschaft und des Kleinhandels
mit Getränken durch AE. vom 17. März 1853
(GS. 83) und die Angelegenheiten der Musiker,
Drehorgelspieler, Schaukastenführer, Egquili-
bristen, Kunstreiter, Marionetten= und Puppen-
spieler, Taschenspieler und solcher Personen,
die Kunst oder Naturseltenheiten zur Schau
stellen, sowie der Schauspieler= und ähnlicher
Gesellschaften einschließlich des Wandergewerbes
in allen vorbezeichneten Gewerben durch A.
vom 30. Juli 1858 (GS. 501) auf das Md3.
übertragen. Das M. f. H. u. G. zerfällt in vier
Abteilungen. Die I. Abteilung besteht für das
Berg-, Hütten- und Salinenwesen, an der Spitze
steht der Oberberghauptmann. In der II. Ab-
teilung werden die Handelsangelegenheiten, in
der III. Abteilung die Gewerbeangelegenheiten
und in der IV. Abteilung die Handwerkerange-
legenheiten, das gewerbliche Schulwesen und die
Förderung des Kleingewerbes bearbeitet. Vom
M. f. H. u. G. ressortieren das Landesgewerbe-
amt (s. d.), die technische Deputation für das Ge-
werbe (s. Deputationen, staatliche 1),
die Eichungsbehörden (s. Eich ämter),
die Porzellanmanufaktur (s. d.), die Direktion
der Bernsteinwerke in Königsberg (s. Bern-
stein), das Prüfungsamt für Gewerbeausfsichts-
beamte (#(. Gewerbeaufsicht, Ge-
werbeaufsichtsbeamte), die Beschuß-
anstalt in Suhl (s. Handfeuerwaffen),
die Musterbleiche in Solingen (s. d.), die Legge-
anstalten (s. Lein wandleggen), die ge-
werblichen Kunst= und Fachschulen (s. Fach-
schulen), die geologische Landesanstalt (s. d.)
und Bergakademie (s. d.), die Prüfungskommis-
sionen für die technischen Amter bei den Berg-
behörden (s. Bergverwaltung,), die Berg-
behörden (s. d.) und die Gewerbeaufsichtsbeamten
(s. GCewerbeau
sichtsbeamte). Die amtlichen Veröffent-
lichungen erfolgen durch das Ministerialblatt der
Handels= und Gewerbeverwaltung (zitiert HM-
Bl.) und die Zeitschrift für Berg-, Hütten= und
Salinenwesen (zitiert ZfBHuS.). Außerdem
wird eine Zeitschrift für Bergrecht (zitiert
ZBergr.) herausgegeben.
Ministerinm des Jnnern durch Publ. vom
16. Dez. 1808 (GS. 1806—1810 S. 527) be-
gründet, durch V. vom 27. Okt. 1810 (GS. 3)
fssicht, Gewerbeauf--- 1906
153
näher ausgestaltet und im Laufe der Zeit in
seinem Wirkungsbereiche vielsach geändert, ist
das Ministerium, in welchem sich, vorbehaltlich
der Zuständigkeit des Staatsministeriums (s. d.),
die politische und administrative Leitung der
inneren preuß. Staatsangelegenheiten, soweit
sice nicht Fachministerien übertragen ist, ver-
einigt. Sein Schwerpunkt liegt auf dem Ge-
biete der Verfassungsangelegenheiten, der Po-
lizei und der Kommunalaufsicht. Als oberste
Polizei= und oberste Kommunalaussichtsbehörde
übt es nach beiden Richtungen einen weit-
reichenden Einfluß aus. Im einzelnen umfaßt
die Tätigkeit des M. als Zentralinstanz folgende
Hauptgruppen: die Bearbeitung der Verfas-
sungsangelegenheiten; der Landeshoheitssachen
(Landesgrenzangelegenheiten, Staatsangehörig-
keit, Naturalisationen, Paßwesen, Ausweisungen,
Auslieferungen usw.); der Angelegenheiten der
Reichsunmittelbaren; der Angelegenheiten der
allgemeinen Landesverwaltung und deren Be-
hörden (Oberpräsidenten und Regierungen, zum
Teil in Gemeinschaft mit anderen Ressorts, ins-
besondere dem FM.), sowie der Landrats-
ämter; der Organisation der Polizei und deren
Behörden, einschließlich der Landgendarmerie;
der allgemeinen Sicherheitspolizei, der poli-
lischen Polizei (Vereins= und Versammlungs-
recht, Presse) und eines Teiles der Gewerbe-
polizei (s. Ministerium für Handel und Ge-
werbe); der Kommunalaussicht; des Militär-
wesens, soweit hierbei die Zivilverwaltung be-
teiligt ist; des Versicherungswesens, soweit nicht
die Zuständigkeit anderer Ressorts, wie bei Hagel-,
Unfall--, Transportversicherung, begründet ist
oder die Zuständigkeit auf das Aufsichtsamt für
Privatversicherung (s. d.) übergegangen ist; des
Sparkassenwesens; des Kriegervereinswesens;
der Personenstandsangelegenheiten; der Stan-
dessachen, diese in Gemeinschaft mit dem Haus-
minister; des Lotterie= und Kollektenwesens,
ausgenommen die Staatslotterien; des Straf-
anstalts= und Gefängniswesens, soweit dasselbe
nicht vom JIl. ressortiert, sowie der Fürsorge-
erziehung; der Angelegenheiten der Domstifter
und der Damenstifter; der Judensachen; der
allgemeinen Unterstützungsfonds u. a. Dazu ist
vom 1. April 1911 ab (AE. vom 30. Nov. 1910
— GS. 1911, 21; Auss Erl. vom 24. März 1911
— MM. 130) die Verwaltung der Medizinal-
angelegenheiten hinzugetreten. Dem Md J.,
welches in drei Abteilungen zerfällt, gehören
außer dem Unterstaatssekretär als Vertreter des
Ministers, drei Ministerialdirektoren und der ent-
sprechenden Anzahl von Räten und Hilfsarbei-
tern auch ein polizeitechnischer Hilfsarbeiter und
ein technischer Hilfsarbeiter für das Beamten-
baugenossenschaftswesen an (AE. vom 3. April
906 Gö. 114). Vom MdJ. ressor-
tieren außer den vorher genannten Be-
hörden das Statistische Landesamt und die
Statistische Zentralkommission.
v 3 1 nne = ZJorn, Preuß. Staatsrecht Bd. 2 (1906)
Ministerium des Königlichen Hauses s.
Hausministerium sowie Gerichte
und Gerichtsverfassung IV.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten ist unter dem Namen „Ministerium
S