156 Mittelbare Staatsbeamte — Mittel- (mittlere) Schulen
waltungen, Behörden und öffentlichen Beamten,! Volksschullehrerbesoldungsgeset; vom 3. März
einschließlich der Notare, unentgeltliche Auskunft 1897 im Verwaltungswege durch den Erl. vom
in Angelegenheiten ihres Geschäftskreises zu er-20. April 1900 (U BBl. 861) und im Auschluß an
teilen (Af. vom 15. Juni 1907 — Mhl. 2147), das Lehrerbesoldungsgesetz vom 26. Mai 1909
endlich die häufig angeordnete Mitteilung auch « ditrchErl.vonth.S-cpt.19()«.)(UZB1.788)feft-
nicht in Entscheidungen bestehender sonstiger gesetzt. Da aber die Errichtung dieser Schulen
Vorkommnisse oder der erlangten Kenntnis von eine freiwillige ist, können Anforderungen der
solchen seitens einer Behörde an eine andere, Schulaufsichtsbehörde auf Verbesserung der An-
für welche diese Vorkommmisse ebenfalls Bedeu= stalten im Falle des Widerspruches nur durch
tung haben, z. B. des Todes, der Geburt, der] Schließung derselben durchgesetzt werden (O#.
Auffindung eines Minderjährigen und der Ehe= 23, 87; s. auch U 3Bl. 1903, 187). Um den Ge-
schließung durch den Standesbeamten an das meinden die Aufbringung der Alterszulagen zu
Vormundschaftsgericht gemäß § 48 FGG. und erleichtern, ist ihnen durch G. vom 25. Aug.
Vf. vom 27. Jan. 19041 (MBl. 30), eines Todes= 1909 (GS. 738) für die Lehrer und Lehrerinnen.
falls, bei welchem gerichtliche Maßregeln zur an den öffentlichen nichtstaatlichen mittleren
Sicherung des Nachlasses angezeigt erscheinen! Schulen der Anschluß an die Alterszulagekasse
können (vgl. Bes B. § 1960) durch die Orts= der Volksschullehrer gestattet. In bezug auf die
polizeibehörden an das Amtsgericht, in dessen Aufsicht ressortieren die M., zu denen die mit
Bezirk der Todesfall eingetreten ist (Pr.)GG. höheren Lehranstalten organisch verbundenen
Art. 19; von der hier zugelassenen Ubertragung # Vorschulen nicht gehören, sämtlich von den
dieser Verpflichtung aus die Gemeindebehörden Regierungen bzw. dem Provinzialschulkollegium
ist in Preußen bisher kein Gebrauch gemacht in Berlin.
worden) und einer zur amtlichen Kenntnis ge- II. Bisheriger Zustand. Für die
langten unrichtigen, unvollständigen oder unter= M., welche fast ausnahmslos in den Städten
lassenen Anmeldung zum Handelsregister durch unter verschiedenen Namen, wie Bürger--,
die Gerichte, die Beamten der Staatsanwalt= Mittel-, Rektor-, höhere Kna-
schaft, die Polizei= und Gemeindebehörden sowie ben= oder Stadtschulen, in großer Zahl
die Notare an das Registergericht (PrA- vorhanden sind und die einerseits Schülern eine
HGB. vom 24. Sept. 1899 — GS. 303 — höhere Bildung zu geben versuchen als dies
Art. 3 Abs. 1). Vgl. wegen der Mitteilungen an in der mehrklassigen Volksschule geschieht, zum
Behörden bei der Zwangsvollstreckung in das Teil, wie die sog. Rektorschulen, für höhere Lehr-
unbewegliche Vermögen Zwangsverstei - anstalten vorbereiten bzw. die Unterklassen der-
gerungll und Zwangsverwaltungll. selben ersetzen sollen, andererseits aber auch die
S. auch Nachrichtenverkehr, poli-Bedürfnisse des gewerblichen Lebens und des
zeilicher, und Rechtshilfe II a. E. sog. Mittelstandes in größerem Umfange berück-
Mittelbare Staatsbeamte s. Beamte (all= sichtigen, als dies in den höheren Lehranstalten
gemein) Iy und Gemeindebeamte ll. regelmäßig der Fall sein kann, versuchte die
Mitteleuropäische zeit s. Einheitszeit Allg. Vf. vom 15. Okt. 1872 (U Bl. 598) einen
sche ? · z »allgemeinenLchrplanaufzustellen.SieTbesi
Mittellandkanal s. Wasserstraßenge= stimmte — von anderem abgesehen —, daß die
setz. Schulen neben den Volksschulen des Ortes be-
Mittel= (mittlere) Schulen. I. Begriff; stehen und mindestens fünf, nach dem Lehr-
Verhältnis zur Volksschule. Unter plane sechs aussteigende Klassen mit einer
m. Sch. oder Mittelschulen werden dieienigen Maximalzahl von je 50 Schülern pro Klasse
Schuleinrichtungen für Knaben und Mädchen haben sollten, wobei jedoch nachgelassen wurde,
verstanden, welche allgemeinen Bildungszwecken daß die Oberllassen einer sechsklassigen Volks-
dienen, aber weder zu den mit Berechtigungen schule nach dem Lehrplan der M. arbeiten durften.
ausgestatteten höheren Schulen, noch zu den Die Vereinigung der M. mit der Volksschule
öffentlichen Volksschulen, noch zu den Fach= und konnte in sehr verschiedener Weise erfolgen (Erl.
Fortbildungsschulen gehören. Auch die höheren vom 19. März 1873, 3. April 1873, 30. Jan. 1874
Mädchenschulen sind ursprünglich den Mittel= — U ZBl. 1873 S. 231, 232; 1874, 357). Wenn
schulen zugerechnet worden, haben indessen dem= das Ganze sich als eine Volksschule darstellte,
nächst eine besondere Regelung erfahren, welche konnten die Mittelschulklassen als Teile derselben
sie aus dem Rahmen dieser Schulen heraus= gelten, und es konnte in diesem Falle für ihren
gehoben hat, was auch darin zum Ausdruck ge= Besuch Schulgeld erhoben werden (Erl. vom
kommen ist, daß sie der Aufsicht des Provinzial- 21. Okt. 1903 — U 3Bl. 536). Entscheidend war
schulkollegiums unterstellt worden sind (s. Mäd= überall für die begriffliche Bestimmung als M.
chenschulwesen). Gemeinsam ist allen M.,die Aufnahme einer fremden Sprache (Erl. vom
daß ihre Errichtung und ihr Besuch freiwillig sind, 23. April 1873 — UZBl. 283).
daß dementsprechend auch Schulgeld erhoben! III. Künftiger Zustand. Der Lehr-
werden darf und daß die an ihnen angestellten plan vom 15. Okt. 1872 ist bei der Ver-
Lehrkräfte in bezug auf ihre Vorbildung weiter= schiedenartigkeit der Verhältnuisse nur in be-
gehenden Anforderungen als die Volksschullehrer schränktem Maße zur Durchführung gelangt.
unterworfen sind (s. Lehrer= und Lehre-- Wie auch die Statistik deutlich erkennen läßt,
rinnenprüfungen IIn. IV2). Die Pensions-genügte die Organisation der M. mit höchstens
und Relittenverhältnisse der an öffentlichen, sechs aufsteigenden Klassen nicht den Anforde-
nichtstaatlichen M. definitiv angestellten Lehrer rungen des praktischen Lebens. Die Entwicklung
sind durch das G. vom 11. Juni 1894 (GS. 109) hatte infolgedessen in steigendem Maße dazu ge-
geordnet. Die Gehälter sind im Anschluß an das führt, die Mittelschuleinrichtungen tunlichst neun-