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(RGSt. 20, 403, 405). Eine Beschädigung von
Personen oder Sachen ist nicht erforderlich (R St.
30, 391), ebenso nicht, daß der Täter gerade in
dem Augenblick an der Zusammenrottung teil-
genommen hat, als zu Gewalttätigkeiten über-
gegangen wurde (Röst. 36, 174). Sind Ge-
walttätigkeiten der bezeichneten Art mit einem
Widerstande gegen die einschreitenden Behörden
oder die bewaffnete Macht verbunden, so geht
der L. in das Verbrechen des Aufruhrs über
(s. diesen Artikel). Dem L. verwandt ist der
sog. Landzwang. Wegen dieses wird nach
8 126 StGB. mit Gefängnis bis zu einem Jahre
bestraft, wer durch Androhung eines gemein-
gefährlichen Verbrechens, z. B. einer Erpressung,
den öffentlichen Frieden, d. h. den Zustand des
beruhigenden Bewußtseins der Staatsangehöri-
gen (einer Gesamtheit von Personen, nicht bloß
eines einzelnen), in dem Genuß der ihnen durch
die Gesetze gewährleisteten Rechte geschützt zu
sein und zu bleiben (R St. 7, 393; 34, 268), mit
dem Bewußtsein stört, daß die Drohung geeignet
sei, den öffentlichen Frieden zu stören, und daß
sie zur Kenntnis einer Mehrheit von Personen
kommen könne (Rt. 7, 393).
Göhrs, Der Rechtsfrieden als besonderes Rechtsaut
im modernen Strafrechtssystem; John, Landzwang und
widerrechtliche Drohung.
Landgemeinden. I. (Alteste Zeit.) Die L.
sind in Deutschland zur ältesten Zeit aus den alt-
germanischen Hundertschaften (centena) ent-
standen, die Unterabteilungen eines Gaues
(pagus) waren. Innerhalb der Hundertschaften
waren im Laufe der Zeit den einzelnen Dörfern
(vicus, villa) aus der alten gemeinen Mark ihre
besonderen Feldmarken (s. d.) zugewiesen wor-
den. Die Bewohner jenes Dorfes bildeten, ab-
gesehen von einzelnen Gegenden Westfalens, eine
Markgenossenschaft und standen in
einer auf Flurzwang beruhenden Feldgemein-
schaft miteinander. Der Flurzwang bestand
in der Verpflichtung der Flurgenossen zu einer
gleichartigen Benutzung ihrer Felder mit überein-
stimmenden Bestellungs= und Erntezeiten, sowie
gemeinschaftlicher Brachweide, die in der Regel
in der Form der Dreifelderwirtschaft (Brache,
Winterfeld, Sommerfeld) erfolgte. Privateigen-
tum bestand an den Hosfstätten und Ackern, da-
neben gab es eine im Gesamteigentum der Mark-
genossen befindliche Allmende (Wälder, Wiesen,
Gewässer), an welcher alle Dorfmarkgenossen ge-
meinschaftliche Nutzung hatten (s Gemeinde
gliedervermögen). Die Dorfge-
meinde (Bauernschaft) wurde von der Ge-
samtheit der Markgenossen gebildet, also von
den Personen, die in der Feldmark des Dorfs mit
einem zum landwirtschaftlichen Betrieb ge-
eigneten Grundbesitz (s. Gut, Hufe) an-
gesessen waren. Zu ihr gehörten weder die
nur im Besitze eines zum Landwirtschaftsbetrieb
nicht ausreichenden Landstücks und daher auf
Arbeitsverdienst angewiesenen oder völlig grund-
besitzlosen Dorfbewohner (Büdner, Gärtner, Kät-
ner, Häusler, Inlieger, Heuerlinge usw.) noch die
außerhalb der Feldmark des Dorfes wohnenden
teilten Feldmark,
Landgemeinden
der sog. Allmende,
die sich aus Weiden, Wiesen, Wäldern und Ge-
wässern zusammensetzte. Die Dorfmarkgenossen-
schaft bildete hiernach ursprünglich eine „Real-
gemeinde". Neben diese trat in späterer
Zeit eine aus allen im Dorfe eingesessenen Per-
sonen (Bausassen, Hintersassen) und dort wohn-
haften (Häuslern, Kätnern, Heuerlingen, Ein-
liegern usw.) bestehende „Personalgemeinde",
aus der demnächst die jetzige „politische Ge-
meinde" (s. Gemeindeangehörige
usw., Landgemeinden — Gemeinde-
recht) entstanden ist, ohne daß das Gebiet
der Gemeinde, der Gemeindebezirk (s. d.), hier-
bei eine Anderung erfahren hat (OV G. 39, 104).
Neben den Dorfgemeinden standen die mit Hö-
rigen besetzten und von diesen bebauten Güter
der Grundherren, die nach dem Tode
Karls des Großen im Laufe der Zeit eine sich
immer mehr ausdehnende Oberherrschaft über
die Dorfgemeinden erlangten, bis diese endlich
mit wenigen Ausnahmen zu grundherrlichen Dör-
feern wurden, in denen der Grundherr (Gutsherr)
nicht nur eine an sein Gut (Fronhof, Rittergut)
geknüpfte obrigkeitliche Gewalt (Gerichtsbarkeit),
sondern auch das Obereigentum an dem bäuer-
lichen Grundeigentum besaß, so daß den früheren
Dorfmarkgenossen nur ein nutzbares Eigentum
an ihren Grundstücken zustand (s. Gutsherr-
schaften).
Eine hiervon abweichende Entwicklung der Ver-
hältnisse der Dorfgemeinden hat in den östlichen
Gebieten des jetzigen preuß. Staates stattgefun-
den, wo die L. nicht aus den altgermanischen
Markgenossenschaften entstanden, sondern durch
Ansiedlung deutscher Bauern auf ehemals
slawischem Grund und Boden entstanden sind.
Hier hatten die deutschen Landesherren durch
Eroberung die Verfügung über den Grund und
Boden erlangt. Sie besiedelten ihn entweder
selbst mit bäuerlichen Einwanderern oder ver-
liehen ihn an größere Grundherren zu herrschaft-
lichen Rechten, die dann ihrerseits neben ihren
Rittergütern ebenfalls Bauerndörfer gründeten
oder die dort bereits vorhandenen Landesbewoh-
ner zu L. vereinigten. In den Gebieten der heu-
tigen Prov. Brandenburg und Sach-
sen, wo das Land im 13. Jahrh. von den As-
taniern vorzugsweise mit Einwanderern nieder-
deutscher Herkunft besiedelt wurde, erfolgte die
Gründung der Dörfer gewöhnlich nach Schulzen-
recht. Hierbei überwies der Landesherr eine An-
zahl von Hufen einem Unternehmer (locator) mit
der Verpflichtung, auf ihnen eine bestimmte Anzahl
von Bauern anzusetzen, und eine oder mehrere
Hufen ihm selbst als Schulzengut mit der Ver-
pflichtung, die Verwaltung des Schulzenamts zu
übernehnien (Lehnschulze, Freischulze, Erbschulze).
Die Beleihung geichay in der Regel zu Erbzins-
recht gegen die Ubernahme von gewissen landes-
herrlichen Diensten und Leistungen (Baudiensten
für Burgen, Dämme und Wege, Ausrüstung
eines Heerwagens, Zahlung von Dezem, Hufen-
zins und Bede). Der Schulze hatte keinen Hufen-
zins und Dezem zu entrichten, mußte aber Lehns-
und in ihr nur unbebaute Grundstücke be- kriegsdienst zu Roß leisten und eine Lehnsware
sitzenden Personen (Ausmärker).
Der Dorf= zahlen.
Er übte im Namen des Landesherrn die
bezirk bestand aus dem eigentlichen Dorfe niedere Gerichtsbarkeit aus. Neben dieser Art der
(den Höfen),
der geteilten und der unge= Besiedlung, bei der die Bauern Immediatunter-