Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Mündelgelder 165 
Ostafrikanischen Gesellschaft (RGBl. 1903, 275), Hinterlegungsstellen (Hinterlegungsordnung vom 
die Schuldverschreibungen des Fürstlich Wal-14. März 1879 — GS. 249) findet nicht 
deckschen Domaniums (RBl. 1905, 180), die statt. Die als Hinterlegungsstellen bestimmten 
Schuldverschreibungen der Zivilhospizien der Institute sind in den Erl. vom 17. und vom 
Stadt Straßburg i. E. (RGBl. 1909, 200) 18. Dez. 1899 (JMl. 805) bezeichnet. Aus 
und die Schuldverschreibungen der Emscher besonderen Gründen kann das Vormundschafts- 
Genossenschaft (R Bl. 963); 5. bei einer gericht nach Anhörung eines etwa bestellten 
inländischen öffentlichen Sparkasse, d. h. in Gegenvormundes (BGB. § 1826) dem Vor- 
Preußen entweder einer für Rechnung einer mund eine andere Anlegung als die obige in 
Körperschaft des öffentlichen Rechtes betrie= den 88 1807, 1808 vorgeschriebene gestatten 
benen oder einer solchen, für deren Ver-(BGB. § 1811). Die Sicherheit der Anlegung 
bindlichkeiten eine Körperschaft des öffentlichen muß aber stets gewährleistet sein; die besonderen 
Rechtes die Garantie übernommen hat (Erl. Gründe können auch in den Familienverhält- 
vom 27. Juni 1900 — M Bl. 225) —, also nicht nissen des Mündels gefunden werden, und als 
auch bei Sparkassen von eingetragenen Ge- Sicherheit genügt die Stellung eines geeigneten 
nossenschaften oder von Banken —, sofern die Bürgen (KGJ. 37 A 65). Auf solche Kapitals- 
öffentliche Sparkasse durch den Regierungs= anlagen, die sich im Vermögen des Mündels be- 
präsidenten im Einvernehmen mit dem Land= reits vorfinden, ohne die vorgeschriebene Sicher- 
gerichtspräsidenten zur Anlegung von M. für heit zu gewähren, beziehen sich die §§ 1806, 1807 
geeignet erklärt worden ist, welche Erklärung! BGB. nicht. Sie sind nicht ohne weiteres in 
jederzeit zurückgenommen werden kann und mündelsichere Anlagen umzuwandeln; die Ver- 
ebenso wie die Rücknahme durch das Amts= pflichtung hierzu bestimmt sich nach den 8§§ 1793, 
blatt bekanntzumachen ist (AGBe#B. Art. 75 1833. Wegen abweichender Vorschriften des 
*# 1; Allg Bf. vom 19. Okt. 1899 — Mhl. 233); Erblassers oder Zuwendenden über die Anlegung 
6. in Rentenbriefen der zur Vermittlung der s. § 1803 BGB. Ulber die Pflicht zur Hinter- 
Ablösung von Renten in Preußen bestehenden legung der zum Vermögen des Mündels gehören- 
Rentenbanken; 7. in Schuldverschreibungen, den Inhaberpapiere nebst den Erneuerungs- 
welche von einer deutschen kommunalen Körper= scheinen, sonstiger Wertpapiere, Kostbarkeiten, 
schast oder von der Kreditanstalt einer solchen Zins-, Renten= und Gewinnanteilscheine ent- 
Körperschaft oder mit Genehmigung der staat= halten die 8§ 1811—1818 BGB. nähere Bestim- 
lichen Aufsichtsbehörde von einer Kirchengemeinde mungen. 
oder einem kirchlichen Verband ausgestellt und ‚LMl. Die Anlegung von M. soll stets nur mit 
entweder von seiten der Inhaber kündbar sind Genehmigung des Gegenvor- 
oder — was die Regel bildet — einer regelemundes oder Mitvormundes, die 
mäßigen Kündigung unterliegen; 8. in mit staat= jedoch durch die Genehmigung des Vormund- 
licher Genehmigung ausgegebenen Pfandbriefen schaftsgerichts ersetzt werden kann, erfolgen 
und gleichartigen Schuldverschreibungen einer (Bö#B. § 1810). Hiervon ist jedoch Befreiung 
preuß. Kreditanstalt, die durch Vereinigung möglich (BB. 8 1852). Bei Sparkassen und bei 
von Grundbesitzern gebildet ist und durch staat= Banken soll M. nur mit der Bestimmung ange- 
liche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangt hat, legt werden, daß zur Erhebung des Geldes die 
oder einer preuß. provinziallkommunal)stän= Genehmigung des Gegenvormundes oder des 
dischen öffentlichen Grundkreditanstalt; 9. in Vormundschaftsgerichts erforderlich ist (Be. 
auf den Inhaber lautenden Schuldverschrei= § 1809), was die Wirkung hat, daß der Vormund 
bungen, welche von einer preuß. Hypotheken= ohne die als crforderlich bezeichnete Genehmigung 
aktienbank auf Grund von Darlehen an preuß. zur Erhebung des Geldes nicht ermäechtigt ist 
Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder (8§§ 1812, 1813 Nr. 3 u. Abs. 2). Auch von dieser 
von Darlehen, für welche eine solche Körper-Vorschrift ist Befreiung zulässig (Be#B. F 1852). 
schaft die Gewährleistung übernommen hat,III. Für jedes Verschulden bei der 
ausgegeben sind. Kann die Anlegung den Um--Anlegung von M. machen sich der Vormund 
ständen nach nicht in der vorstehend wieder= wie der Gegenvormund und, sofern die erforder- 
gegebenen Weise erfolgen, so ist nach § 1808 liche Aufsicht gefehlt hat, auch der Vormund- 
BG#. das M. bei der Reichsbank, die jedoch schaftsrichter haftbar, und zwar selbst bei Beob- 
zurzeit (Bekanntmachung vom 3. Dez. 1878) achtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere 
solches Geld zur zinsbaren Belegung nicht z. B., wenn ein allgemein für mündelsicher er- 
annimmt, bei einer Staatsbank oder bei einer klärtes Papier im einzelnen Falle die Sicherheit 
anderen durch Landesgesetz dazu für geeignet nicht bietet und dies der Vormund usw. bei ge- 
erklärten inländischen Bank oder bei einer Hinter= höriger Aufmerksamkeit wissen mußte. Uber den 
legungsstelle anzulegen und kann nach Art. 76 Fall eincs Mangels des ursächlichen Zusammen- 
AEBe#B. die Anlegung bei der preuß. hanges zwischen vorsckriftswidriger Anlegung 
Zentral-Genossenschaftskasse oder einer son= und Schadenzufügung, wenn der Schaden auch 
stigen preuß. öffentlichen Bankanstalt (Landes= bei vorschriftsmäßiger Anlegung eingetreten wäre 
bank, landschaftlichen, ritterschaftlichen Dar= s. RGZ. 4, 189; 11, 307; 33, 211. 
lehnskasse usw.) und, wenn die von einer preuß. UV. Die Bestimmungen über die Anlegung von 
Privatbank ausgestellten Wertpapiere durch den] M. haben hierüber hinausgehende Tragweite für 
BR. zur Anlegung von M. für geeignet erklärt die Fälle der §§ 234, 1079, 1288, 1377, 2119 
sind oder eine preuß. Privatbank für die Hinter- B. und sind ferner mehrfach noch anderweit 
legung von Wertpapieren als Hinterlegungs= für anwendbar erklärt, so im § 24 Abs. 2 des Hilfs- 
stelle bestimmt ist, bei einer solchen Privatbank kassengesetzes, § 40 Abs. 3 K W., § 108 GuU W., 
erfolgen. Die Anlegung bei den ordentlichen § 116 LUBG., § 114 Su., 5 39 Bu., 
  
  
  
 
	        
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