Mündelgelder 165
Ostafrikanischen Gesellschaft (RGBl. 1903, 275), Hinterlegungsstellen (Hinterlegungsordnung vom
die Schuldverschreibungen des Fürstlich Wal-14. März 1879 — GS. 249) findet nicht
deckschen Domaniums (RBl. 1905, 180), die statt. Die als Hinterlegungsstellen bestimmten
Schuldverschreibungen der Zivilhospizien der Institute sind in den Erl. vom 17. und vom
Stadt Straßburg i. E. (RGBl. 1909, 200) 18. Dez. 1899 (JMl. 805) bezeichnet. Aus
und die Schuldverschreibungen der Emscher besonderen Gründen kann das Vormundschafts-
Genossenschaft (R Bl. 963); 5. bei einer gericht nach Anhörung eines etwa bestellten
inländischen öffentlichen Sparkasse, d. h. in Gegenvormundes (BGB. § 1826) dem Vor-
Preußen entweder einer für Rechnung einer mund eine andere Anlegung als die obige in
Körperschaft des öffentlichen Rechtes betrie= den 88 1807, 1808 vorgeschriebene gestatten
benen oder einer solchen, für deren Ver-(BGB. § 1811). Die Sicherheit der Anlegung
bindlichkeiten eine Körperschaft des öffentlichen muß aber stets gewährleistet sein; die besonderen
Rechtes die Garantie übernommen hat (Erl. Gründe können auch in den Familienverhält-
vom 27. Juni 1900 — M Bl. 225) —, also nicht nissen des Mündels gefunden werden, und als
auch bei Sparkassen von eingetragenen Ge- Sicherheit genügt die Stellung eines geeigneten
nossenschaften oder von Banken —, sofern die Bürgen (KGJ. 37 A 65). Auf solche Kapitals-
öffentliche Sparkasse durch den Regierungs= anlagen, die sich im Vermögen des Mündels be-
präsidenten im Einvernehmen mit dem Land= reits vorfinden, ohne die vorgeschriebene Sicher-
gerichtspräsidenten zur Anlegung von M. für heit zu gewähren, beziehen sich die §§ 1806, 1807
geeignet erklärt worden ist, welche Erklärung! BGB. nicht. Sie sind nicht ohne weiteres in
jederzeit zurückgenommen werden kann und mündelsichere Anlagen umzuwandeln; die Ver-
ebenso wie die Rücknahme durch das Amts= pflichtung hierzu bestimmt sich nach den 8§§ 1793,
blatt bekanntzumachen ist (AGBe#B. Art. 75 1833. Wegen abweichender Vorschriften des
*# 1; Allg Bf. vom 19. Okt. 1899 — Mhl. 233); Erblassers oder Zuwendenden über die Anlegung
6. in Rentenbriefen der zur Vermittlung der s. § 1803 BGB. Ulber die Pflicht zur Hinter-
Ablösung von Renten in Preußen bestehenden legung der zum Vermögen des Mündels gehören-
Rentenbanken; 7. in Schuldverschreibungen, den Inhaberpapiere nebst den Erneuerungs-
welche von einer deutschen kommunalen Körper= scheinen, sonstiger Wertpapiere, Kostbarkeiten,
schast oder von der Kreditanstalt einer solchen Zins-, Renten= und Gewinnanteilscheine ent-
Körperschaft oder mit Genehmigung der staat= halten die 8§ 1811—1818 BGB. nähere Bestim-
lichen Aufsichtsbehörde von einer Kirchengemeinde mungen.
oder einem kirchlichen Verband ausgestellt und ‚LMl. Die Anlegung von M. soll stets nur mit
entweder von seiten der Inhaber kündbar sind Genehmigung des Gegenvor-
oder — was die Regel bildet — einer regelemundes oder Mitvormundes, die
mäßigen Kündigung unterliegen; 8. in mit staat= jedoch durch die Genehmigung des Vormund-
licher Genehmigung ausgegebenen Pfandbriefen schaftsgerichts ersetzt werden kann, erfolgen
und gleichartigen Schuldverschreibungen einer (Bö#B. § 1810). Hiervon ist jedoch Befreiung
preuß. Kreditanstalt, die durch Vereinigung möglich (BB. 8 1852). Bei Sparkassen und bei
von Grundbesitzern gebildet ist und durch staat= Banken soll M. nur mit der Bestimmung ange-
liche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangt hat, legt werden, daß zur Erhebung des Geldes die
oder einer preuß. provinziallkommunal)stän= Genehmigung des Gegenvormundes oder des
dischen öffentlichen Grundkreditanstalt; 9. in Vormundschaftsgerichts erforderlich ist (Be.
auf den Inhaber lautenden Schuldverschrei= § 1809), was die Wirkung hat, daß der Vormund
bungen, welche von einer preuß. Hypotheken= ohne die als crforderlich bezeichnete Genehmigung
aktienbank auf Grund von Darlehen an preuß. zur Erhebung des Geldes nicht ermäechtigt ist
Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder (8§§ 1812, 1813 Nr. 3 u. Abs. 2). Auch von dieser
von Darlehen, für welche eine solche Körper-Vorschrift ist Befreiung zulässig (Be#B. F 1852).
schaft die Gewährleistung übernommen hat,III. Für jedes Verschulden bei der
ausgegeben sind. Kann die Anlegung den Um--Anlegung von M. machen sich der Vormund
ständen nach nicht in der vorstehend wieder= wie der Gegenvormund und, sofern die erforder-
gegebenen Weise erfolgen, so ist nach § 1808 liche Aufsicht gefehlt hat, auch der Vormund-
BG#. das M. bei der Reichsbank, die jedoch schaftsrichter haftbar, und zwar selbst bei Beob-
zurzeit (Bekanntmachung vom 3. Dez. 1878) achtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere
solches Geld zur zinsbaren Belegung nicht z. B., wenn ein allgemein für mündelsicher er-
annimmt, bei einer Staatsbank oder bei einer klärtes Papier im einzelnen Falle die Sicherheit
anderen durch Landesgesetz dazu für geeignet nicht bietet und dies der Vormund usw. bei ge-
erklärten inländischen Bank oder bei einer Hinter= höriger Aufmerksamkeit wissen mußte. Uber den
legungsstelle anzulegen und kann nach Art. 76 Fall eincs Mangels des ursächlichen Zusammen-
AEBe#B. die Anlegung bei der preuß. hanges zwischen vorsckriftswidriger Anlegung
Zentral-Genossenschaftskasse oder einer son= und Schadenzufügung, wenn der Schaden auch
stigen preuß. öffentlichen Bankanstalt (Landes= bei vorschriftsmäßiger Anlegung eingetreten wäre
bank, landschaftlichen, ritterschaftlichen Dar= s. RGZ. 4, 189; 11, 307; 33, 211.
lehnskasse usw.) und, wenn die von einer preuß. UV. Die Bestimmungen über die Anlegung von
Privatbank ausgestellten Wertpapiere durch den] M. haben hierüber hinausgehende Tragweite für
BR. zur Anlegung von M. für geeignet erklärt die Fälle der §§ 234, 1079, 1288, 1377, 2119
sind oder eine preuß. Privatbank für die Hinter- B. und sind ferner mehrfach noch anderweit
legung von Wertpapieren als Hinterlegungs= für anwendbar erklärt, so im § 24 Abs. 2 des Hilfs-
stelle bestimmt ist, bei einer solchen Privatbank kassengesetzes, § 40 Abs. 3 K W., § 108 GuU W.,
erfolgen. Die Anlegung bei den ordentlichen § 116 LUBG., § 114 Su., 5 39 Bu.,