Münzen (falsche, beschädigte und abgenutzte Münzen und Wertzeichen)
in der ersten Instanz die Klage abändern, insofern
durch die Abänderung nach dem Ermessen des
Gerichts das Verteidigungsrecht der Gegenpartei
nicht geschmälert oder eine erhebliche Verzöge-
rung des Verfahrens nicht herbeigeführt wird
((. Anderung der Klage). Sie haben
sämtliche Beweismittel anzugeben und, soweit
das nicht bereits geschehen, die schriftlichen ihnen
zu Gebote stehenden Beweismittel vorzulegen;
auch können von ihnen Zeugen zur Vernehmung
vorgeführt werden (LVG. § 71 Abs. 2). Das über
die m. V. aufzunehmende Protokoll muß die
wesentlichen Hergänge der Verhandlung ent-
halten und ist von dem Vorsitzenden und dem
Protokollführer zu unterzeichnen (§ 75 Satz 2, 3).
ie Regul. für die Kr A. und Bez. (je § 12) sowie
für die Berg A. (§ 11) bestimmen im Anschluß an
die §§ 297, 298 B8PO. näher, was besonders in
das Protokoll aufzunehmen und daß das Auf-
genommene vorzulesen oder zur Durchsicht vor-
zulegen und zu genehmigen ist; das Regul. für
das O##G. enthält keine entsprechenden Bestim-
mungen. Wegen des Zweckes und der Bedeutung
dieser Protokolle s. O# G. 13, 359; 26, 128;
4 184.
.III. Im Beschlußverfahren ist auf
Grund der verhandelten Akten zu beschließen.
Nur ganz ausnahmsweise findet eine m. V. statt,
nämlich nur, wenn das Gesetz sie ausdrücklich
vorschreibt (z. B. in den Fällen des § 21 GewO.),
oder wenn die Behörde sie zur Aufklärung des
Sachverhalts für erforderlich hält. Dann sind zu
ihr die Beteiligten oder deren mit Vollmacht ver-
sehene Vertreter vorzuladen und finden für diese
Ladung und für die m. V. die unter II mitge-
teilten Vorschriften sinngemäße Anwendung
(LBG. 8 119). Über die m. V. bei Einwendungen
gegen eine gewerbliche Anlage s. AusfAnw. zur
GewtO. vom 1. Mai 1904 (HMBl. 123) Ziff. 27.
IV. Für die m. V. vor den Gewerbegerichten
(l. d. V) enthält das Gew###. (RGBl. 1901, 353)
in den §§ 36—48 die erforderlichen Vorschriften,
die sich im wesentlichen mit den Vorschriften der
8#8. decken. Dieselben Bestimmungen gelten
nach dem G. vom 6. Juli 1904 (RBl. 266) § 16
für Kaufmannsgerichte (s. d.). Die m. V. vor den
Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung (s. d.)
ist durch Allerh V., betr. das Verfahren vor den
Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung, vom
22. Nov. 1900 (RGBl. 1017) §8 11—19, die
m. V. vor dem Reichsversicherungsamt (s. d.)
durch Allerh V., betr. den Geschäftsgang und das
Verfahren des RVA., vom 19. Okt. 1900
(Rl. 983) §§ 35—42, die vor den Schiedsgerich-
ten zur Entscheidung von Knappschaftsangelegen-
heiten und vor dem Oberschiedsgericht in Knapp-
schaftsangelegenheiten durch die V. vom 29. und
vom 30. Nov. 1907 (GS. S. 301, 312) § 10 bzw.
§+ 12 geregelt. Bei den unteren Verwaltungs-
behörden (s. d.) erfolgt die Abhaltung der m. V.
über Anträge auf Bewilligung einer Invaliden-
oder Altersrente nach Maßgabe der Anw., betr.
das Verfahren vor den unteren Verwaltungs-
behörden, vom 15. Nov. 1908 (HMBl. 369) Ziff. 8
bis 10. Wegen der m. V. vor den Ehrengerichten
und Berufungskammern der Börsen (s. d.) s.
Börsengesetz in der Fassung vom 27. Mai 1908
(RBl. 215) 8§ 12—16, 23 und wegen der m. V.
vor dem Ehrengerichte und dem Ehrengerichtshof
jedoch auch 3, 75).
167
beim Patentamt s. G., betr. die Patentanwälte,
vom 21. Mai 1900 (RGBl. 223) 8§ 10, 12. Wegen
der m. V. in Patentsachen s. Patentgesetz vom
7. April 1891 (Rl. 79) §8§ 25, 26, 30, auf
Grund deren — allerdings in sehr bestrittener
Weise — angenommen wird, daß das Patent-
gesetz eine m. V. nicht kennec, sondern nur eine
hiervon verschiedene Anhörung der Beteiligten,
sowie daß dem Gesetz eine mündliche Verkündung
der Entscheidung fremd sei (vgl. Mitteilungen
vom Verband deutscher Patentanwälte 5, 9,
Wegen der m. V. mit dem
Steuerpflichtigen bei der Einkommen= und Er-
gänzungssteuer s. OVGSt. 9, 270, und wegen
der im Disziplinarverfahren s. d. Über die m. V.
im Verfahren bei Beanstandung der Lehre von
Geistlichen s. das KirchG. vom 16. März 1910
(KGVBl. 7) 88 5 ff., über diejenige im Verfahren.
der Berufungskommission gemäß dem Kalisalz-
gesetz s. Bestimmungen vom 9. Juli 1910 (RGBl.
925) zum VI. Abschnitte Nr. 39 ff.
Jebens, Die m. V. vor den Verwaltungsgerichten,
Pr Wl. 18 S. 353, 365, 373 und in Verwaltungsrechtliche
Aufsätze 150.
Münzen (falsche, beschädigte und abgenutzte
Münzen und Wertzeichen). Uber die Behand-
lung der bei Reichs= und Landeskassen eingehen-
den nachgemachten, verfälschten oder
nicht mehr umlaufsfähigen Reichsmünzen
und noch nicht außer Kurs gesetzten Landes-
münzen und über die Behandlung nachgemachter
und verfälschter sowie beschädigter und unbrauch-
bar gewordener Reichskassenscheine und über die
nachgemachter und verfälschter Reichsbanknoten
hat der BR. Bestimmungen unter dem 24. März,
9. u. 18. Mai sowie dem 30. Nov. 1876 und dem
13. Dez. 1877 getrossen (3Bl. 1876, 260 u.
296; 1878, 29; s. hierzu die Allg Vf. vom 22. Mai
1876, 6. Juni 1876 und 20. März 1877, 11. Febr.
1878, 19. Juli 1907, 22. Juni 1908 — JlM#lBl.
1876, 114 u. 119; 1877, 54; 1878, 30; 1907, 497;
1908, 218 — und vom 20. Mai 1876, 2. Juli 1876
und 13. Febr. 1877 — Ml. 1876, 124 u. 222;
1877, 70 — sowie vom 3. Juli 1907 — HM l.
278 — und des Roeichspostamts vom 28. Juni
1907 — RPPAmtsbl. 165). Danach haben sämt-
liche Reichs= und Landeskassen die bei ihnen ein-
gehenden nachgemachten oder verfälschten Reichs-
münzen, Reichskassenscheine und Reichsbanknoten
(StGB. 8§8§ 146—149) anzuhalten. Wird ein ein-
gehendes Falschstück als solches von den Kassen-
beamten ohne weiteres erkannt, so hat der Vor-
steher der Kasse sofort der zuständigen Justiz= oder
Polizeibehörde Anzeige zu machen und ihr das
angehaltene Falschstück unter Beifügung des ein-
gegangenen Begleitschreibens, Etiketts usw. bzw.
der über die Einzahlung aufzunehmenden kurzen.
Verhandlung vorzulegen. Erscheint die Unecht-
heit eines Stückes, eines Scheines oder einer Note
zweifelhaft, so sind, nachdem dem bisherigen In-
haber eine Bescheinigung über den Sachverhalt
erteilt worden ist, die Münzen an das Münz-
metalldepot des Reichs bei der kgl. preuß. Münz-
stätte in Berlin, die Reichskassenscheine an die
Reichsschuldenverwaltung (kgl. preuß. Haupt-
verwaltung der Staatsschulden) und die Reichs-
banknoten an das Reichsbankdirektorium einzu-
senden. Diese Stellen nehmen eine Untersuchung
vor und haben im Falle der Echtheit für Rechnung