Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Münzen (falsche, beschädigte und abgenutzte Münzen und Wertzeichen) 
in der ersten Instanz die Klage abändern, insofern 
durch die Abänderung nach dem Ermessen des 
Gerichts das Verteidigungsrecht der Gegenpartei 
nicht geschmälert oder eine erhebliche Verzöge- 
rung des Verfahrens nicht herbeigeführt wird 
((. Anderung der Klage). Sie haben 
sämtliche Beweismittel anzugeben und, soweit 
das nicht bereits geschehen, die schriftlichen ihnen 
zu Gebote stehenden Beweismittel vorzulegen; 
auch können von ihnen Zeugen zur Vernehmung 
vorgeführt werden (LVG. § 71 Abs. 2). Das über 
die m. V. aufzunehmende Protokoll muß die 
wesentlichen Hergänge der Verhandlung ent- 
halten und ist von dem Vorsitzenden und dem 
Protokollführer zu unterzeichnen (§ 75 Satz 2, 3). 
ie Regul. für die Kr A. und Bez. (je § 12) sowie 
für die Berg A. (§ 11) bestimmen im Anschluß an 
die §§ 297, 298 B8PO. näher, was besonders in 
das Protokoll aufzunehmen und daß das Auf- 
genommene vorzulesen oder zur Durchsicht vor- 
zulegen und zu genehmigen ist; das Regul. für 
das O##G. enthält keine entsprechenden Bestim- 
mungen. Wegen des Zweckes und der Bedeutung 
dieser Protokolle s. O# G. 13, 359; 26, 128; 
4 184. 
.III. Im Beschlußverfahren ist auf 
Grund der verhandelten Akten zu beschließen. 
Nur ganz ausnahmsweise findet eine m. V. statt, 
nämlich nur, wenn das Gesetz sie ausdrücklich 
vorschreibt (z. B. in den Fällen des § 21 GewO.), 
oder wenn die Behörde sie zur Aufklärung des 
Sachverhalts für erforderlich hält. Dann sind zu 
ihr die Beteiligten oder deren mit Vollmacht ver- 
sehene Vertreter vorzuladen und finden für diese 
Ladung und für die m. V. die unter II mitge- 
teilten Vorschriften sinngemäße Anwendung 
(LBG. 8 119). Über die m. V. bei Einwendungen 
gegen eine gewerbliche Anlage s. AusfAnw. zur 
GewtO. vom 1. Mai 1904 (HMBl. 123) Ziff. 27. 
IV. Für die m. V. vor den Gewerbegerichten 
(l. d. V) enthält das Gew###. (RGBl. 1901, 353) 
in den §§ 36—48 die erforderlichen Vorschriften, 
die sich im wesentlichen mit den Vorschriften der 
8#8. decken. Dieselben Bestimmungen gelten 
nach dem G. vom 6. Juli 1904 (RBl. 266) § 16 
für Kaufmannsgerichte (s. d.). Die m. V. vor den 
Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung (s. d.) 
ist durch Allerh V., betr. das Verfahren vor den 
Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung, vom 
22. Nov. 1900 (RGBl. 1017) §8 11—19, die 
m. V. vor dem Reichsversicherungsamt (s. d.) 
durch Allerh V., betr. den Geschäftsgang und das 
Verfahren des RVA., vom 19. Okt. 1900 
(Rl. 983) §§ 35—42, die vor den Schiedsgerich- 
ten zur Entscheidung von Knappschaftsangelegen- 
heiten und vor dem Oberschiedsgericht in Knapp- 
schaftsangelegenheiten durch die V. vom 29. und 
vom 30. Nov. 1907 (GS. S. 301, 312) § 10 bzw. 
§+ 12 geregelt. Bei den unteren Verwaltungs- 
behörden (s. d.) erfolgt die Abhaltung der m. V. 
über Anträge auf Bewilligung einer Invaliden- 
oder Altersrente nach Maßgabe der Anw., betr. 
das Verfahren vor den unteren Verwaltungs- 
behörden, vom 15. Nov. 1908 (HMBl. 369) Ziff. 8 
bis 10. Wegen der m. V. vor den Ehrengerichten 
und Berufungskammern der Börsen (s. d.) s. 
Börsengesetz in der Fassung vom 27. Mai 1908 
(RBl. 215) 8§ 12—16, 23 und wegen der m. V. 
vor dem Ehrengerichte und dem Ehrengerichtshof 
  
jedoch auch 3, 75). 
  
167 
beim Patentamt s. G., betr. die Patentanwälte, 
vom 21. Mai 1900 (RGBl. 223) 8§ 10, 12. Wegen 
der m. V. in Patentsachen s. Patentgesetz vom 
7. April 1891 (Rl. 79) §8§ 25, 26, 30, auf 
Grund deren — allerdings in sehr bestrittener 
Weise — angenommen wird, daß das Patent- 
gesetz eine m. V. nicht kennec, sondern nur eine 
hiervon verschiedene Anhörung der Beteiligten, 
sowie daß dem Gesetz eine mündliche Verkündung 
der Entscheidung fremd sei (vgl. Mitteilungen 
vom Verband deutscher Patentanwälte 5, 9, 
Wegen der m. V. mit dem 
Steuerpflichtigen bei der Einkommen= und Er- 
gänzungssteuer s. OVGSt. 9, 270, und wegen 
der im Disziplinarverfahren s. d. Über die m. V. 
im Verfahren bei Beanstandung der Lehre von 
Geistlichen s. das KirchG. vom 16. März 1910 
(KGVBl. 7) 88 5 ff., über diejenige im Verfahren. 
der Berufungskommission gemäß dem Kalisalz- 
gesetz s. Bestimmungen vom 9. Juli 1910 (RGBl. 
925) zum VI. Abschnitte Nr. 39 ff. 
Jebens, Die m. V. vor den Verwaltungsgerichten, 
Pr Wl. 18 S. 353, 365, 373 und in Verwaltungsrechtliche 
Aufsätze 150. 
Münzen (falsche, beschädigte und abgenutzte 
Münzen und Wertzeichen). Uber die Behand- 
lung der bei Reichs= und Landeskassen eingehen- 
den nachgemachten, verfälschten oder 
nicht mehr umlaufsfähigen Reichsmünzen 
und noch nicht außer Kurs gesetzten Landes- 
münzen und über die Behandlung nachgemachter 
und verfälschter sowie beschädigter und unbrauch- 
bar gewordener Reichskassenscheine und über die 
nachgemachter und verfälschter Reichsbanknoten 
hat der BR. Bestimmungen unter dem 24. März, 
9. u. 18. Mai sowie dem 30. Nov. 1876 und dem 
13. Dez. 1877 getrossen (3Bl. 1876, 260 u. 
296; 1878, 29; s. hierzu die Allg Vf. vom 22. Mai 
1876, 6. Juni 1876 und 20. März 1877, 11. Febr. 
1878, 19. Juli 1907, 22. Juni 1908 — JlM#lBl. 
1876, 114 u. 119; 1877, 54; 1878, 30; 1907, 497; 
1908, 218 — und vom 20. Mai 1876, 2. Juli 1876 
und 13. Febr. 1877 — Ml. 1876, 124 u. 222; 
1877, 70 — sowie vom 3. Juli 1907 — HM l. 
278 — und des Roeichspostamts vom 28. Juni 
1907 — RPPAmtsbl. 165). Danach haben sämt- 
liche Reichs= und Landeskassen die bei ihnen ein- 
gehenden nachgemachten oder verfälschten Reichs- 
münzen, Reichskassenscheine und Reichsbanknoten 
(StGB. 8§8§ 146—149) anzuhalten. Wird ein ein- 
gehendes Falschstück als solches von den Kassen- 
beamten ohne weiteres erkannt, so hat der Vor- 
steher der Kasse sofort der zuständigen Justiz= oder 
Polizeibehörde Anzeige zu machen und ihr das 
angehaltene Falschstück unter Beifügung des ein- 
gegangenen Begleitschreibens, Etiketts usw. bzw. 
der über die Einzahlung aufzunehmenden kurzen. 
Verhandlung vorzulegen. Erscheint die Unecht- 
heit eines Stückes, eines Scheines oder einer Note 
zweifelhaft, so sind, nachdem dem bisherigen In- 
haber eine Bescheinigung über den Sachverhalt 
erteilt worden ist, die Münzen an das Münz- 
metalldepot des Reichs bei der kgl. preuß. Münz- 
stätte in Berlin, die Reichskassenscheine an die 
Reichsschuldenverwaltung (kgl. preuß. Haupt- 
verwaltung der Staatsschulden) und die Reichs- 
banknoten an das Reichsbankdirektorium einzu- 
senden. Diese Stellen nehmen eine Untersuchung 
vor und haben im Falle der Echtheit für Rechnung
	        
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