Landgemeinden
tanen des Landesherrn blieben, fanden auch
Dorfgründungen gleicher Art durch Landes-
bischöfe, Klöster und adlige Grundherren statt.
Die Ritterbürtigen hatten Ritterhufen als Lehen
erhalten, die außerhalb des Gemeindeverbandes
standen ([s. Gutsherrschaften). Sie waren
zunächst aber weder Grundherren noch Gerichts-
herren der Bauerngemeinden. In P
ommern mit leichtem Brustharnisch zu leisten.
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Kulm) veräußert. Die Ansiedler erhielten hier-
durch Erbzinsgüter und waren freie Männer, die
unmittelbar unter der Gerichtsbarkeit des Landes-
herrn (Orden oder Bischof) standen. Der Unter-
nehmer hatte das Schulzenamt als Freischulze
(Erbschulze) zu verwalten und. dem Orden inner-
halb der Landesgrenzen Kriegsdienste zu Roß
Daneben
war der einheimische Adel schon im Besitze größe= fanden Verleihungen von Grundstücken zu preuß.
rer Landgüter und der stark mit Abgaben und
Diensten belasteten Bauerndörfer seiner Hörigen
gewesen. Daneben fand allmählich eine Besied-
lung des Landes mit deutschen Einwanderern
nach deutschem Recht (jus teutonicum) statt, und
zwar in der Regel ebenfalls durch Unternehmer.
Die deutschen Bauern blieben persönlich frei und
hatten für ihre zu Erbzinsrecht besessenen Grund-
stücke an den Grundherrn eine Geld= oder Körner-
abgabe (census), ferner dem Fürsten oder dem
Bischof den Zehnten (decem) und ersterem die
Bede und den Märzpfennig sowie Dienste zu öffent-
lichen Zwecken zu leisten. Die in den slawischen
Dörfern (nach jus slavicum) wohnenden Guts-
untertanen dagegen hatten neben ihren Grund-
stücken auch den Acker des Gutsherrn zu bestellen.
— In Schlesien bestand vor der Germani-
sierung des Landes ein zahlreicher adliger Grund-
besitzerstand, dessen Ländereien von Leibeigenen
bebaut wurden. Im 13. und 14. Jahrh. erfolgte
die Gründung von etwa 1500 deutschen Dörfern,
die mit deutschem Recht (im Gegensatz zu dem
polnischen Recht) begabt wurden. Hierzu be-
durfte es der Erlaubnis des Landesherrn, da
dieser auf wichtige Rechte (insbesondere die Ge-
richtsbarkeit) zugunsten der Grundherren ver-
zichtete. Die Besiedlung geschah auch hier in der
Regel durch einen Unternehmer, der dann als
Schulze (Scholz) die niedere Gerichtsbarkeit im
Namen des Grundherrn ausübte, sofern dieser
nicht selbst Gerichtstag (Dreiding) abhielt. Die
freien Bauern erhielten ihre Grundstücke zu Erb-
zinsrecht. Sie hatten den Zins an den Grundherrn,
eine Grundsteuer (das Herzogskorn) an den Lan-
desherrn und den Zehnt an diesen oder an den
Bischof zu zahlen. Endlich hatten sie dem Her-
zog auch Dienste zu leisten. Daneben bestanden
die Dörfer mit polnischem Rechte fort, in denen
die Gerichtsbarkeit dem Herzog zustand und die
Bauern kein erbliches Besitzrecht an ihren Grund-
siucken hatten. Im 15. Jahrh. wurden von den
Grundherren vielfach Dörfer polnischen Rechts
in solche deutschen Rechts dadurch umgewandelt,
daß ihnen vom Grundherrn ein Schulze (Setz-
schulze) gegeben wurde, der in dessen Namen die
Gerichtsbarkeit auszuüben hatte. — Im Königreich
Polen waren die Bauern Hörige der Guts-
herrschaften. Jedoch entstanden seit dem 12. Jahrh.
auch hier zahlreiche Dörfer deutscher Ansiedler,
die nach deutschem Recht gegründet wurden (ins-
besondere die sog. Hauländereien). Ihre Be-
wohner waren nicht Hörige, wohl aber Gutsunter-
tanen. Sie hatten Freiheit von allen nicht ausdrück-
lich ausbedungenen Abgaben an den Gutsherrn,
die niedere Gerichtsbarkeit und ein Besteuerungs-
recht. — In Preußenhatte der deutsche Orden
im 13. Jahrh. bestimmte Bezirke des eroberten
Landes teils an einzelne Gruppen freier Männer,
teils an Unternehmer zur Gründung von Dörfern
nach kulmischem Nect (dem Recht der Stadt
Recht an eingeborene Preußen statt. Hierdurch
wurde eine Art Lehnsverhältnis, ein beschränktes
Erbrecht und außer der Verpflichtung zu Zinsen
und Diensten auch die zu ungemessenen Kriegs-
diensten (innerhalb und außerhalb der Landes-
grenzen) begründet. Endlich wurden auch an
Adlige Ländereien zu herrschaftlichen Rechten
verliehen, die dann befugt waren, auf ihrem
Grund und Boden Bauern anzusetzen. Diese
Bauern besaßen ihre Grundstücke als nutzbares
Eigentum unter der Gerichtsbarkeit des Guts-
herrn. Im Laufe der Zeit wechselten nicht selten
die Formen des Besitzes in den L. Es gab sog.
„melierte" Dörfer, in denen Besitzer mit ver-
schiedenartigen Besitzrechten (Kölmer und erb-
untertänige Bauern, Erbpächter, Erbzinser, Em-
phyteuten und Lassiten) nebeneinander wohnten.
Auch kam es vor, daß ein Dorf in mehrere örtlich
begrenzte Teile zerfiel, die unter verschiedenen
Gerichtsherren standen. — Die größeren Städte
hatten auf den ihnen zugewiesenen Landesge-
bieten ebenfalls Dörfer (Kämmereidörfer) ge-
gründet, in denen ihnen die Gutsherrlichkeit zu-
stand ((UGemeindebezirke 1). Endlich
bestanden auch im Bezirk der dem Landesherrn
gehörigen Domänen Bauerndörfer, deren
Gutsherr der Landesherr selbst war und in denen
die Besitzer ihre Grundstücke zu verschiedenartigen
Rechten innehatten.
Diese damals überall in Deutschland be-
stehende verhältnismäßig günstige Lage der
Bauern erfuhr namentlich nach den Bauern-
aufständen und nach dem 30 jährigen Kriege
eine erhebliche Verschlechterung dadurch, daß
auch die früher freien Bauerndörfer mehr und
mehr in ein Untertänigkeitsverhältnis zu den
Gutsherren kamen (s. Gutsherrschaften).
Die Erbuntertänigkeit der hörigen
Bauern zu den Gutsherren wurde die regel-
mäßige Grundlage des ländlichen Gemeinwesens.
Die Bauern waren zu Wirtschaftsarbeitem auf
den herrschaftlichen Gütern mittels der von ihnen
zu leistenden mannigfaltigen Dienste (Spann-
dienste, Handdienste, Baudienste, Forstdienste,
Marktfuhren, Reisefuhren, Botendienste usw.)
und zur Leistung verschiedener Geld= und Natural-
abgaben verpflichtet. Die bäuerlichen und guts-
herrlichen Acker lagen oft in derselben Feldflur im
Gemenge. Die Einwohner der Dörfer bestanden
aus den angesessenen, gespannfähigen Bauern
(Voll-, Halb-- oder Viertelbauern), den Kossäten
mit kleinerem Grundbesitz, der meist geschlossen
und nicht im Gemenge der bäuerlichen Feldflur
belegen, bisweilen nicht spannfähig war, und den
Kätnern, Häuslern, Büdnern und Dreschgärtnern,
die nur ein Wohnhaus mit etwas Gartenland be-
saßen (s. Gutsherrlich-bäuerliche Re-
gulierungen). Schon im 18. Jahrh. wurde
aber dem Bestreben der Gutsherren, ihren Grund-
besitz durch Einziehen von Bauernstellen zu ver-