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Münzgesetz
des Reichs bzw. der Reichsbank den Wert der ein= tschoun, eingehenden nachgemachten, verfälschten
sendenden Kasse zur Aushändigung an den Ein- oder icht mehr umlaufsfähigen Reichsmünzen,
zahler zuzusenden, die Münzstücke und die
Scheine aber, sofern sie zum Umlauf nicht ge-
eignet sind, zur Einziehung zu bringen, im Falle
der Unechtheit dagegen das Falschstück an die ein-
sendende Kasse zurückzugeben, damit diese mit
ihm ebenso verfährt, als wenn es als Falschstück
von den Kassenbeamten ohne weiteres erkannt
worden wäre. Durch gewaltsame oder gesetz-
widrige Beschädigung am Gewicht verringerte
echte Reichsmünzen (St G B. § 150) sind von den
Reichs= und Landeskassen gleichfalls anzuhalten.
Liegt der Verdacht eines Münzvergehens vor,
so ist in der soeben gedachten Weise zu verfahren.
Liegt ein solcher Verdacht nicht vor, so ist das
Münzstück durch Zerschlagen oder Einschneiden
für den Umlauf unbrauchbar zu machen und als-
dann dem Einzahler zurückzugeben. Reichsgold-
münzen, welche infolge längerer Zirkulation und
Abnutzung am Gewicht so viel eingebüßt haben,
daß sie das Passiergewicht nicht mehr erreichen,
sowie Reichs-Silber-, Nickel- und Kupfermünzen,
welche infolge längerer Zirkulation und Ab-
nutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich
eingebüßt haben, sind von allen Reichs= und Lan-
deskassen zum vollen Werte anzunehmen und
in der Weise für Rechnung des Reiches einzu-
ziehen, daß sie den dazu bestimmten Sammel-
stellen der Reichshauptkasse und den Oberpost-
kassen, in Preußen der Generalstaatskasse und den
Regierungs= bzw. Bezirkshauptkassen, zuge führt
werden. Die Sammelstellen haben die Münzen,
sobald sich ein angemessener Betrag angesammelt
hat, kassenmäßig verpackt und bezeichnet dem
Münzmetalldepot des Reichs bei der kgl. preuß.
Münzstätte zu Berlin gegen Anerkenntnis ein-
zusenden und den Wert des Anerkenntnisses der
eichshauptkasse in Aufrechnung zu bringen.
Bei Zahlungen angebotene beschädigte oder
unbrauchbar gewordene (einschließlich der
geklebten und der beschmutzten) Reichs-
kassenscheine, deren Umtauschfähigkeit zweifel-
los ist, haben sämtliche Reichs= und Landeskassen
anzunehmen, aber nicht wieder auszugeben, son- (
dern an die obengenannten Sammelstellen abzu-
führen. Solche Reichskassenscheine sind, außer
von der Reichshauptkasse, auch von den übrigen
Sammelstellen gegen umlaufsfähige Reichs-
kassenscheine oder bares Geld umzutauschen. Auf
Reichskassenscheine, deren Umlaufsfähigkeit zwei-
felhaft oder deren Ersatz nach § 6 des G. vom
30. April 1874 (ReBl. 40) dem Ermessen der
Reichsschuldenverwaltung überlassen ist, finden
die vorstehenden Bestimmungen keine Anwen-
dung, vielmehr ist der Einlieferer solcher Scheine
mit dem Antrag auf Ersatz an die Reichsschulden-
verwaltung zu verweisen. Weiter enthalten die
Bestimmungen des BR. noch Anordnungen, be-
treffend die in Untersuchungs= oder Ermitt-
lungsverfahren wegen Fälschung oder Nach-
ahmung von Reichskassenscheinen und Reichs-
banknoten durch die Justiz= oder Polizeibehörden
zu machenden Mitteilungen und die Portofreiheit
der Postsendungen in Ausführung der Bestim-
mungen. Vgl. auch die Bestimmungen des Aus-
das kl.
lassen (RBl. 909).
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Reichskassenscheine und Reichsbanknoten vom
6. Febr. 1905 (Reichsanzeiger Nr. 41 vom
16. Febr. 1905), welche sich im wesentlichen den
Bestimmungen für das Reichsgebiet anschließen.
Wegen der Einholung von Gutachten bei Münz-
verbrechen und Münzvergehen vgl. den § 92
St PO. und das Zirkular über das Verfahren.
bei Requisitionen der kgl. Münzdirektion in betreff
der Begutachtung der Falschheit von Münzen
vom 29. März 1881 (Ml. 87), und wegen der
Mitteilungen über Münzverbrechen an die kgl.
Hauptverwaltung der Staatsschulden bzw. an
Polizeipräsidium in Berlin das Zirk.
vom 5. Nov. 1876 (Ml. 1877, 13) und die
Allg Bf. vom 29. April 1886 (JMBl. 105). Auf
Grund des § 14 des Münzgesetzes vom 1. Juni
1909 (RBl. 507), s. Münzgesetz, hat der
BR. am 23. Juni 1910 münzpolizeiliche
Vorschriften mit Strafandrohungen er-
Über das polizeiliche Ein-
schreiten gegen den Vertrieb münzähnlicher
Fabrikate s. O## G. 18, 406.
Münzgesetz. Nachdem bereits das G., betr. die
Ausprägung von Reichsgoldmünzen, v om 4. Dez.
1871 (Röl. 404) die Ausprägung von Gold-
münzen mit allgemeinem Annahmezwang neben
der beibehaltenen Landesmünze und damit die
Silber= durch die Doppelwährung ersetzt hatte
(ogl. Geld, Goldwährung, Währung,
Doppelwährung), erfolgte durch das
Münzgesetz vom 9. Juli 1873 (RBl. 233)
der Übergang zu der, allerdings infolge Beibe-
haltung der Taler und zunächst auch der Doppel-
taler als vollgültiges Zahlungsmittel (s. unten)
vorerst nur „hinkenden“ Goldwährung (s. Gold-
währung). Auf Grund der in dem M. vor-
behaltenen Kais V. vom 22. Sept. 1875 (Rl.
303) trat am 1. Jan. 1876 im ganzen Reichs-
gebiet die Reichsgoldwährung mit der Rech-
nungseinheit der Mark in Kraft. Andere als
Gold--, nämlich Silber-, Nickel= und Kupfer-
münzen sind nur als Scheidemünzen
(s. d.) in begrenzter Menge, auf den Kopf der
Bevölkerung bis zu 10, nach der Novelle zum
M. vom 1. Juni 1900 (Rl. 250) 15 .K Silber-
und 2 ½ A Nickel- und Kupfermünzen, und mit
Annahmezwang für Silbermünzen bis zu 20, für
Nickel= und Kupfermünzen bis zu 1 4 auszu-
prägen. Für die Reichssilbermünzen waren bis-
herige grobe (Kurant-) Landessilbermünzen in
entsprechendem Werte einzuziehen. Schon bis
zum 1. Jan. 1876 vollständig einzuziehen waren.
von den Landes scheide münzen 1. die nicht
auf Talerwährung lautenden mit gewissen Aus-
nahmen, 2. die auf der Zwölfteilung des Gro-
schens beruhenden Zwei= und Vierpfennigstücke,
3. die auf der Talerwährung, aber auf einer an-
dern Einteilung des Talers als in 30 Groschen be-
ruhenden mit Ausnahme der 1/12 Tlr. Die Außer-
kurssetzung der übrigen Landeskurant= und
Scheidemünzen war dem B. vorbehalten und
von ihm in den Jahren 1873—1875 durch verschie-
dene Bekanntmachungen erfolgt; nur die Ver-
einsdoppel-- und Vereinstaler österreichischen Ge-
wärtigen Amtes (Kolonialabteilung) über die präges sind erst später (G. vom 28. Febr. 1892 —
Behandlung der bei den amtlichen Kassen der G#Bl. 315 — und Bek. vom 8. Nov. 1900 —
Schutzgebiete, außer Deutsch-Ostafrika und Kiau- NRGl. 1013) außer Kurs gesetzt, und die Ein-