Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

170 Musikaufführungen 
Skulpturen von Künstlern des 19. Jahrh. 3. Das zen der Abteilungsdirektoren mit dem General- 
M. für Völkerkunde (ethnographische, vorgeschicht= direktor statt. Hier werden insbesondere beraten: 
liche Sammlungen, Schliemanns Funde aus Anträge auf Aufwendungen aus dem Reserve- 
Troja), eröffnet 1886. 4. Das Kunstgewerbe= fonds, alle auf die Museumssammlungen bezüg- 
museum, begründet von einem Verein (s. U- BBl. lichen wissenschaftlichen Unternehmungen, Publi- 
1879, 548), eröffnet 1881, seit 1885 staatlich, ent= kationen, Anderungen der Besuchs= und Be- 
hält a) kunstgewerbliche Sammlungen, b) eine nutzungsordnungen uff. Es soll eine möglichst 
kunstgewerbliche Bibliothek, c) eine Kunstgewerbe- freie Benutzung der Sammlungen gewährt wer- 
schule. Vorläufiges Statut vom 31. März 1885. den (§ 46 des Statuts), um den „bildenden Ein- 
5. Kaiser = Friedrich-Museum, unterstützt von fluß der Kunst zu fördern“. 
einem Vereine, eröffnet 1904, enthält die Ge. LV. Um für die Zwecke der kgl. M. in Berlin 
mäldegalerie (alter kgl. Besitz, Suermondtsche 1 entbehrliche Gemälde anderen Samm- 
Sammlung, neuere, besonders niederländische lungen zugänglich zu machen, ist die widerrufliche 
Erwerbungen, gutes Gesamtbild der Geschichte der leihweise Uberweisung derselben mit ministe- 
Malerei) und Sammlungen von Bildwerken rieller Genehmigung gestattet. Ein Regul. vom 
christlichen Zeitalters, endlich das Münzkabinett 3. Juni 1884 (ausgedehnt auf die Nationalgalerie, 
und die Pergamon-Altertümer. 6. Für die kgl. M. U ZBl. 1897, 308) trifft die im Interesse einer 
ist das Allerhöchst unter dem 25. Mai 1868 ge= sicheren Versendung, Erhaltung und Beauf- 
nehmigte Statut (U3s Bl. 588 ff.) nebst dem Nach= sichtigung derselben erforderlichen Maßregeln. 
trag vom 13. Nov. 1878 (U. Bl. 654) ergangen. — Mit dem M ist eine Gipsformerei verbunden, 
Unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestim= um die Kunstwerke zu verbreiten. Eine große 
mungen war durch AE. vom 29. Jan. 1896 (U. 3Bl. Anzahl von Beamten, Restauratoren, Chemi- 
247) die Nationalgalerie der Generalverwaltung kern, Aufsehern uff. ist bei den M. beschäftigt. 
der kgl. M. unterstellt, ist aber durch AE. vom 1. Dez. V. Durch § 4 Ziff. 6 des Dotationsgesetzes 
1909 (.3Bl. 1910, 268) wieder dem Minister, vom 8. Juli 1875 (GE. 497) ist den Provinzial- 
unmittelbar unterstellt. Für das Kunstgewerbe= verbänden sowie den ihnen gleichstehenden Ver- 
museum gilt dasselbe nach dem vorerwähnten bänden die Leistung von Zuschüssen für öffent- 
Statut. Nach dem Statut gehört die Verwaltung liche Sammlungen, welche der Kunst und Wissen- 
der M. als einer für wissenschaftliche und Kunst= schaft dienen, auferlegt worden (s. Dotation II). 
zwecke gegründeten Anstalt zum Ressort des UnterIn Erfüllung dieser Verpflichtung unter- 
richtsministers. An der Spitze des IJnstituts steht halten die meisten Provinzen Museen verschiede- 
ein Generaldirektor, dem die Oberaufsicht und nen Charakters, teils Kunstmuseen, teils Kunst- 
Verwaltung übertragen ist. Er hat die Befugnisse gewerbe= sowie naturhistorische, archäologische und 
des Vorstandes einer Provinzialbehörde. In ein= ethnologische M. S. das Nähere hierüber im 
zelnen Abteilungen der M. sind Direktoren nach Staatshandbuch. Auch die Städte haben zum 
Maßgabe des Bedürfnisses mit Zuordnung von Teil eigene Museen, u. a. Berlin das Märkische 
Assistenten vorgesetzt. Die Direktoren sorgen ins= Provinzialmuseum. 
besondere für Aufstellung, Ordnung, Erhaltung Musikaufführungen. Die Veranstaltung künst- 
und Sicherheit der Sammlungen, für Reinheit, lerischer M. fällt nicht unter die GewO. In Wirt- 
Sauberkeit, Helligkeit der Räume, für bequeme I schaften oder sonstigen Räumen gewerbsmäßig 
Benutzung und Überwachung der Sammlung, für veranstaltete Singspiele und Gesangsvorträge 
Herstellung schadhafter Gegenstände und Ver= ohne höheres Kunstinteresse (s. d.) sind Tingel- 
mehrung der Sammlung, Führung genauer In= tangel (s. d.), dagegen bedarf die gewerbsmäßige 
ventare, Anfertigung von Verzeichnissen für das Veranstaltung von M. in Wirtschaftsräumen usw. 
  
  
Publikum uff. 
III. Über Vorschläge der Direktoren zu An- 
käufen von Sammlungsgegen- 
ständen, Veräußerungen von Dubletten, Her- 
stellung von Sammlungsgegenständen entscheidet 
für jede Abteilung eine Kommission von Sach- 
verständigen, die auf drei Jahre und in der Regel 
nicht aus dem Kreise der Museumsbeamten er- 
nannt werden. Es bestehen zurzeit 10 Kommis- 
sionen, nämlich für 1. die Gemäldegalerie, 2. die 
Sammlung von Bildwerken und Abgüssen christ- 
lichen Zeitalters, 3. Sammlung der antiken Bild- 
werke, 4. Antiquarium, 5. Münzkabinctt, 6. Kup- 
ferstichkabinett, 7. Sammlung ägyptischer Alter- 
tümer, 8. Sammlung vorderasiatischer Alter- 
tümer, 9. ethnologische Abteilungen des M. für 
Völkerkunde, 10. vorgeschichtliche Abteilung des 
M. für Völkerkunde (s. UB Bl. 1903, 326; 1909, 
66). Ein ähnlicher Beirat besteht für das Kunst- 
gewerbemuseum (s. U 3Bl. 1904, 359). Wegen 
  
keiner polizeilichen Erlaubnis, selbst wenn eine 
solche in der Polizeiverordnung vorgeschrieben 
ist (OV#G. 17, 386; KG J. 7, 241; 9, 183; Erl. 
vom 13. Febr. 1885 — MhBl. 55 — und vom 
4. März 1889 — MBl. 64). Gegen die Veran- 
staltung von M. kann nur auf Grund des AL. 
II, 10 § 17 eingeschritten werden (OG. vom 
2. April 1903 — Mnl. 25, 79; KGJ. 32 C 10). 
Dabei können die Aufführungen ganz untersagt 
oder auf bestimmte Stunden beschränkt werden. 
Die Festsetzung der freigegebenen Stunden darf 
die Polizeibehörde nicht willkürlich, sondern nur 
unter Berücksichtigung der Erwerbsinteressen des 
Gewerbetreibenden und daher regelmäßig nicht, 
ohneihn gehört zu haben vornehmen. Für die Frage 
nach der Gesundheitsschädlichteit einer Musikauf- 
führung kommt die Störung der Nachtruhe und 
die Dauer der Veranstaltung in Betracht; O## G. 
49, 299. Ferner ist es im Interesse der Feiertags- 
heiligung zulässig, den gewerbsmäßigen Betrieb 
der Anschaffungen für die Nationalgalerie be- # solcher musikalischen Aufführungen dahin zu be- 
wendet es nach dem AE. vom 29. Jan. 1896 schränken, daß sie an ersten Feiertagen von voli- 
(U#BBl. 247) bei dem früheren Verfahren, d. h. zeilicher Genehmigung abhängig gemacht werden; 
der Beschlußfassung durch die Landeskunstkom= KGJ. 11, 322. Auch kann den Inhabern der be- 
mission (s. d.). — Monatlich finden Konferen= treffenden Lokale von Polizei wegen allgemein
	        
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