Nachtzeit — Nahrungsmittel und Genußmittel
schaft zum Nutzen, so daß die nicht angesessenen
Mitglieder zu den Leistungen mit herangezogen
werden können (OVG. 5, 158). In Gemeinden,
„in welchen die Polizeiverwaltung ganz oder teil-
weise von einer kgl. Behörde geführt wird, be-
streitet der Staat die Kosten des N. (G. vom
3. Juni 1908 — GS. 149 — §1); s. auch Poli-
zeikosten. Die Beamten des N. (Nacht-
wachtmeister, Nachtwächter) sind zu selbständigen
Entschließungen auf polizeilichem Gebiete berufen,
3. B. zur Entscheidung über vorläufige Festnah-=
men (St PO. 8 127), sind also nicht als Beamte
anzusehen, welche nur zu mechanischen Dienst-
leistungen Verwendung finden (O# G. 26, 30).
Die Zuteilung von Wachthunden an die Beamten
der nächtlichen Patrouillen hat sich gut bewährt.
Zur Ergänzung des nächtlichen Sicherheits-
dienstes, der den polizeilichen Aufgaben ent-
sprechend vor allem die öffentliche Ordnung auf
Straßen und Plätzen zu überwachen hat, sind
neuerdings in größeren Städten private Wach-
und Schließgesellschaften begründet worden,
deren Angestellte die Schließung von Gebäuden
und deren Beaufsichtigung auch im Jnnern über-
nehmen, bei verdächtigen und strafbaren Hand-
lungen, bei Feuers-, Wasser= und Lebensgefahr
und bei Unglücksfällen die Polizei benachrichtigen
und unterstützen. Die Bewaffnung solcher Pri-
vatwächter verstößt, wenn sie den Persönlich-
keiten nach sorgfältig ausgewählt werden und sich
der Anmaßung polizeilicher Befugnisse enthalten,
weder gegen die öffentliche Sicherheit noch Ord-
nung (O#G. 44, 413).
Nachtzeit. Bei einer Reihe von Straftaten ist
die Verübung zur N. — d. h. während der Zeit
der Dunkelheit (Rospr. 3, 12; 5, 148) —
ein strafschärfendes Tatbestandsmoment, näm-
lich beim schweren Diebstahl (St G. 8243 Ziff. 7),
Raube (§. 250 Ziff. 4), unberechtigten Jagen
(§ 293) und Fischen (§ 296), sowie beim Forst-
diebstahl (G. vom 15. April 1878 — GS. 222 —
§ 3 Ziff. 1); vgl. auch Gefährdung der Schiffahrt
durch Strandfeuer (StGB. § 322). Das Be-
treten fremder Häuser und Gehöfte zum Zwecke
des Gewerbebetriebes ist zur N. ohne vorgängige
Erlaubnis nicht gestattet, der Wandergewerbe-
betrieb minderjähriger Personen nach Sonnen-
untergang kann beschränkt werden (Gew.
§ 60e und b; s. Kinder in gewerblicher
Beziehung). Vollstreckungshandlungen im
Verwaltungszwangsverfahren dürfen während
der N. — hier im Sinne des § 188 8PO. — nur
mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erfolgen
(V. vom 15. Nov. 1899 — GS. 545 — F 14;
Z#. 8761). Vgl. ferner Durchsuchungen
1 u. II und wegen der Zustellungen zur N. s.
Zustellungen I.
Nachzettel s. Testamente II.
Nahfahrt ist die Fahrt auf Watten, Bodden,
Förden, Flußmündungen, soweit diese zur Sce-
fahrt (s. d.) gehört, sowie Tagesfahrt — d. h.
über Tag, nicht über Nacht (Erl. vom 5. März
1901 — HMl. 82) — in See auf eine Ent-
fernung von nicht mehr als 50 Seemeilen vom
Beginn der Grenze für die Seefahrt (R#KBek.
vom 16. Juni 1903 — RBl. 247 — §F 1 a). Der
Begriff ist wichtig für die Abgrenzung der Be-
sugnisse der Seeschiffer und Seesteuerleute. S.
R Bek. vom 16. Jan. 1904 § 3 (Rl. 3) in
179
der Fassung der R# ek. vom 3. Juni 1910 (R-
Bl. 867). Im übrigen s. Schiffer.
Nahrungsmittel und Genußmittel. I. All-
gemeines. Der Schutz gegen ungesunde, die
Fürsorge für gesunde N. u. G. sowie die Ver-
hinderung des Verkehrs mit ungesunden oder
giftigen Stoffen und Gegenständen, die zur Auf-
bewahrung und Bereitung von N. u. G. bestimmt
sind, oder der Bekleidung der Menschen oder der
häuslichen Einrichtung dienen, oder als Spiel-
waren Verwendung finden, bilden eine der wich-
tigsten Aufgaben der Gesundheitspolizei (s. d.).
Schon das St GB. enthielt in den 88 263, 324, 367
Bestimmungen, die auf den Schutz des Publikums
gegen versälschte, vergiftete oder gesundheits-
schädliche N. u. G. abzielten. Eine eingehendere
Regelung erfolgte erst durch das G., betr. den
Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und
Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879
(RGl. 145), das durch G. vom 29. Juni 1887
(Röanl. 276) im § 16 eine kleine Ergänzung er-
fuhr. Das Gesetz enthielt nur Bestimmungen
allgemeiner Art über die Verfälschung und Be-
aufsichtigung des Verkehrs mit N. u. G. und Ge-
brauchsgegenständen, und behielt die Regelung
im einzelnen kais. V. vor. Insbesondere sollten
auf diesem Wege verboten werden können (§ 5):
1. bestimmte Arten der Herstellung, Aufbewah-
rung und Verpackung von N. u. G., die zum
Verkaufe bestimmt sind; 2. das gewerbsmäßige
Verkaufen und Feilhalten von N. u. G. von einer
bestimmten Beschaffenheit oder unter einer der
wirklichen Beschaffenheit nicht entsprechenden
Bezeichnung; 3. das Verkaufen und Feilhalten
von Tieren, die an bestimmten Krankheiten leiden,
zum Zwecke des Schlachtens, sowie das Verkau-
f#een und Feilhalten des Fleisches von Tieren, die
mit bestimmten Krankheiten behaftet waren;
4. die Verwendung bestimmter Stoffe und Far-
ben zur Herstellung von Bekleidungsgegenständen,
Spielwaren, Tapeten, Eßwaren, Trink= und
Kochgeschirr, sowie das gewerbsmäßige Ver-
kaufen und Feilhalten von Gegenständen, die
diesem Verbote zuwider hergestellt sind, und
5. das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten
von Petroleum von einer bestimmten Beschaffen-
heit. Auf Grund dieser Vorschrift wurde nur die
V. über das gewerbsmäßige Verkaufen und Feil-
halten von Petroleum vom 24. Febr. 1882
(Rl. 40) und betr. den Verkehr mit Essig-
säure vom 14. Juli 1908 (Röl. 475) erlassen
(s. Erdöl III, Essigsäure). Für die übri-
gen Gegenstände erschien es zweckmäßig, dic. Er-
gänzung des Nahrungsmittelgesetzes im Wege
der Gesetzgebung vorzunehmen. So entstanden
das G., betr. den Verkehr mit blei= und zink-
haltigen Gegenständen, vom 25. Juni 1887
(Rl. 273; s. Verkehr mit blei= und
zinkhaltigen Gegenständen), das
G., betr. die Verwendung gesundheitsschädlicher
Farben bei der Herstellung von Nahrungsmitteln,
Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom
5. Juli 1887 (RGBl. 277; f. Farben), das G.,
betr. den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz
und deren Ersatzmitteln, vom 15. Juni 1897
(Roal. 475; s. Margarine, Butter),
das G., betr. den Verkehr mit künstlichen Süß-
stoffen, vom 6. Juli 1898 (R l. 919;f. Süß-
stoffgesetz), das G., betr. die Schlachtvieh-
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