Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Nahrungsmittelchemiker — Nationaldank für Veteranen 
V. Untersuchungsämter (öffentliche) 
sind tunlichst zur Ausführung der durch das Nah- 
rungsmittelgesetz erforderlichen Nahrungsmittel- 
usw. Untersuchungen zu errichten. Besteht für 
den Ort der Tat eine derartige öffentliche An- 
stalt, so fallen die auf Grund des Gesetzes aufer- 
legten Geldstrasen, soweit sie dem Staat zustehen, 
der Kasse zu, aus welcher die Anstalt unterhalten 
wird (§ 17 des G.). Das gleiche gilt für die Un- 
tersuchungen auf Grund des G., betr. Verkehr 
mit blei= und zinkhaltigen Gegenständen, vom 
25. Juni 1887 (Roöl. 273) § 7, G., betr. Ver- 
wendung gesundheitsschädlicher Farben bei Her- 
stellung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln und 
Gebrauchsgegenständen, vom 5. Juli 1887 
(Röl. 277) § 14, G., betr. den Verkehr mit 
Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, 
vom 15. Juni 1897 (Rö Bl. 475) 8§ 20, G., betr. 
den Verkehr mit künstlichen Süßstoffen, vom 
6. Juli 1898 (RGBl. 919) § 4 Abs. 4, Wein- 
gesetz vom 7. April 1909 (Rö l. 393) § 32. 
Die Einrichtung der öffentlichen Untersuchungs- 
ämter ist im wesentlichen den Gemeinden und 
sonstigen öffentlichen Verbänden überlassen. Je- 
doch besteht für den Landespolizeibezirk Berlin 
eine dem Polizeipräsidium angegliederte staat- 
liche Nahrungsmitteluntersuchungsanstalt, deren 
Tätigkeit für die andern Untersuchungsämter 
vielfach vorbildlich geworden ist und auch von 
auswärtigen Behörden öfters in Anspruch ge- 
nommen wird. Außerdem sind die hugienischen 
Institute in Posen und Beuthen sowie einige 
chemische Laboratorien von Auslandsfleischbe- 
schaustellen als staatliche Untersuchungsämter 
tätig. Vgl. das Verzeichnis MMBl. 1909, 154. 
Kosten der Untersuchungen fallen als Kosten 
der örtlichen Gesundheitspolizei dem Träger 
  
  
  
der Ortspolizeikosten zur Last: erfolgt infolge 
der Untersuchung eine rechtskräftige Verur- 
teilung, so trägt die Kosten der Untersuchung 
der Verurteilte (§ 16 Abs. 4 des G.). 
Anordnung regelmäßiger periodischer Unter- 
suchungen liegt in der Hand der Ortspolizei- 
behörde bzw. der ihr übergeordneten Aufsichts- 
behörde. Durch Bzeschl. vom 22. Febr. 1894 
sind besondere Vorschriften über die Prüfung von 
Nahrungsmittelchemikern erlassen, 
zu dessen Ausführung für Preußen die Erl. vom 
10. Mai 1895 (U. BBl. 433), vom 12. Aug. 
1898 (UBBl. 573) und, hinsichtlich der Zu- 
lassung von Frauen, vom 7. Febr. 1910 (MM- 
Bl. 95) ergangen sind. Der erteilte Befähi- 
gungsnachweis berechtigt zur vorzugsweisen 
Berücksichtigung bei Bestellung (GewO. F 36) 
als Sachverständiger für Nahrungsmittelchemie, 
bei Auswahl von Gutachten für die mit Hand- 
habung des Nahrungsmittelgesetzes in Verbin- 
dung stehenden chemischen Fragen, bei der Aus- 
wahl der Arbeitskräfte für die öffentlichen Unter- 
suchungsanstalten. Durch Erl. vom 27. Mai 1899 
(Ml. 85) ist weiter bestimmt, daß als „öffent- 
liche" Anstalten im Sinne des § 17 des G. nur 
solche anzuerkennen sind, an denen lediglich staat- 
lich geprüfte Nahrungsmittelchemiker arbeiten; 
die Anerkennung erfolgt auf Widerruf durch den 
Minister. Die Ausdehnung der Nahrungsmittel- 
Die 
  
begründet 
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nähere Regelung ist erfolgt durch den Erl. vom 
2. März 1910 (Mll. 129). Über die Zu- 
ziehung von Sachverständigen durch die Polizei- 
behörden f. Erl. vom 22. Febr. 1904 (MM Bl. 
92); desgleichen durch die gerichtlichen Straf- 
verfolgungsbehörden s. Erl. vom 28. Dez. 1910 
(JIMl. 438); über die Beteiligung der Kreis- 
ärzte §§ 77 ff. (Dienstanw. für die Kreisärzte 
vom 1. Sept. 1909 — M M l. 3810. 
Zimmermann. Reichsgesetnze, betr. den Verkehr 
mit Nahrungs- und Genußmitteln, 193: Burckner, 
Landbuchlein der gesamten Miltualienpolizei, 1903;: Leb- 
bin und Baum, Drutsches Nahrungemittelrecht: 
Lebbin, Die Reichsgesetznebung über den Verkehr mit 
Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenstän. 
den, 1900: Bretzseld, Reichegesenz betr. den Verkehr 
mit Nahrungsmitteln, 1909. 
Nahrungsmittelchemiker fs. Nahrungs- 
mittel und Genußmittel V. 
Namenpapiere im Gegensatz zu Inhaber= und 
Orderpapieren s. Inhaberpapiere I. 
Namensänderung s. Familiennamen. 
Namensunterschrift. In einem Erl. vom 
2. Dez. 1881 (von Fürst Bismarck unterschrie- 
ben) wird den Beamten zur Pflicht gemacht, 
ihren Namen unter amtlichen Schriftstücken der- 
art deutlich zu schreiben, daß derselbe auf den 
ersten Blick geläufig gelesen werden kann. Durch 
Erl. vom 16. Dez. 1893(MBl. 1894, 1) ist den Land- 
räten zur Erleichterung und Beschleunigung des 
Dienstbetriebes gestattet worden, in bestimmten 
Angelegenheiten, insbesondere Steuer= und Mili- 
tärsachen (s. jedoch wegen der letzteren auch Erl. 
vom 24. Jan. 1895 — M Bl. 82; 2. Febr. 1900 — 
Ml. 98), sich an Stelle der handschriftlichen 
Vollziehung eines den Namenszug enthaltenden 
Stempels (Faksimilestempels) zu bedienen, der 
unter sorgfältigem Verschluß zu halten ist und 
nur in persönlicher Gegenwart des Landrats an- 
deren Personen zur Vornahme der Stempelung 
anvertraut werden darf. Auch ist für die Voll- 
ziehung von Reinschriften in denjenigen Fällen, 
in welchen der Gebrauch des Faksimilestempels 
zugelassen ist, gestattet worden, daß die Rein- 
schriften der betrefsenden Verfügungen von dem 
Bureauvorsteher (Kreissekretär, Kreisausschuß- 
sekretär) hinsichtlich der Unterschrift des Landrats 
beglaubigt werden. Die den Landräten beigelegte 
Befugnis ist durch Erl. vom 9. Juni 1891 (Ml. 
101) auf die Bürgermeister und Polizeidirigenten 
bzw. Polizeidirektoren in den Stadtlreisen und 
durch Erl. vom 21. Sept. 1901 (MBl. 211) in 
bestimmt ausgeführten Angelegenheiten auf die 
Bürgermeister bzw. Gemeindevorsteher der Land- 
und Stadtgemeinden mit mehr als 10 000 Seelen 
und — mit Genehmigung des Regierungsprä- 
sidenten — auf die Amtmänner und Bürger- 
meister der größeren Amter und Landbürger- 
meistereien in Westfalen bzw. der Rheinprovinz 
ausgedehnt worden. — Die Beglaubigung von 
N. durch zuständige Behörden und Beamte unter- 
liegt dem Zeugnisstempel von 3.XK. S. Atteste. 
Markull, Faksimilestempel im Pr BBl. 25, 675. 
Nationaldank für Beteranen. Durch AKab. 
vom 18. Jan. 1854 ist die „Allgemeine Landes- 
stiftung als Nationaldank zur Unterstützung der 
vaterländischen Veteranen und preuß. Krieger“ 
worden mit dem hauptsächlichen 
kontrolle und die Errichtung weiterer öffentlicher Zwecke, Unterstützungen zu gewähren an ehe- 
Untersuchungsanstalten ist erneut angeregt durch malige Teilnehmer der Feldzüge 1813/15 und 
Erl. vom 20. Sept. 1905 (MMBl. 210), und 1848/49 und deren hilfsbedürftige Hinterbliebene.
	        
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