Naturalisation — Naturalleistungsgesetz
Naturalisation f.
keit II A2.
Naturalisationsurkunden. Für N. mit Aus-
nahme derjenigen, welche für im Reichsdienst
angestellte Ausländer angefertigt werden, ist
nach TSt. 43 LSt G. ein Stempel von 150 .4
zu entrichten, welcher im Falle bescheinigter Be-
dürftigkeit bis auf 5 K herabgesetzt werden kann.
Aufnahmeurkunden sind kostenfrei (s. hierzu
Staatsangehörigkeit IIA 2.#a und b).
Naturalleistungen im weiteren Sinne
sind alle in Gegenständen, mit Ausnahme von
Geld, oder in Arbeit bestehenden Leistungen,
welche ein öffentlichrechtlicher Verband von den
ihm durch persönliche oder sächliche Beziehungen.
Angehörigen kraft öffentlichen Rechtes fordert,
im engeren Sinne nur die in der Lieferung von
Gegenständen bestehenden N. (vgl. Natural-
dienste). — Im Sinne der Arbeiterver-
sicherung gelten N. als Gehalt oder Lohn;
ihr Durchschnittswert wird von der unteren
Verwaltungsbehörde (s. d.) festgesetzt (KVG.
8 1 Abs. 4: GUu W. 8§ 6; LuVG. 8§ 5;
BuG. § 9; Inv W. 8§ 3); s. auch Su# G.
§ 10. Durch statutarische Bestimmung einer Ge-
meinde oder eines weiteren Kommunalverbandes
(s. Kommunalverbände, weitere)
oder durch Vorschriften der Ausführungsbehörde
kann, sofern nach Herkommen der Lohn der in
land= oder forstwirtschaftlichen Betrieben beschäf-
tigten Arbeiter ganz oder zum Teil in Form von
N. gewährt wird, bestimmt werden, daß den-
jenigen im Bezirke wohnenden Rentenemp-
fängern, welche als land= oder forstwirtschaftliche
Arbeiter ihren Lohn ganz oder zum Teil in Form
von N. bezogen haben, die Unfall-, Invaliden=
oder Altersrente in dieser Form gewährt wird.
Der Wert der N. wird nach Durchschnittspreisen,
die vom Regierungspräsidenten festgesetzt sind, in
Ansatz gebracht. Die statutarischen Bestimmungen
bedürfen seiner Genehmigung (Inv WG. 8§ 24;
Staatsangehörig-
Lu. 8 26).
Naturalleistungsgesetz. I. Wie die bewaffnete
Macht berechtigt ist, im Mobilmachungsfalle für
Kriegszwecke andie Bevölkerung bestimmte
Anforderungen zu stellen, und diese verpflichtet
ist, den an sie gestellten Anforderungen zu ge-
nügen, so ist die bewaffnete Macht auch im
Frieden zur Forderung bestimmter Lei-
stungen und Lieferungen berechtigt und die Be-
völkerung zu ihrer Erfüllung verpflichtet. So-
weit es sich dabei um räumliche Unter-
bringung handelt, ist die Regelung der betreffen-
den Rechte und Pflichten durch das Quartier-
leistungsgesetz (s. d.) vom 25. Juni 1868 (BGBl.
523) erfolgt, während die Regelung in bezug auf
anderweite Leistungen und Lieferungen sich in
dem G. über die Naturalleistungen
für die bewaffnete Macht im Frie-
den (Naturalleistungsgesetz) vom 13. Febr. 1875
(RBl. 52) findet. Dieses letztere Gesetz hat durch
Art. II des G. vom 21. Juni 1887 (RBl. 245),
sowie das G. vom 24. Mai 1898 (R#Bl. 357)
Abänderungen erfahren und ist auf Grund der
im Art. IV des letztgedachten Gesetzes erteilten
Ermächtigung durch RKek. vom 24. Mai 1898
(Rol. 360) in neuer Fassung veröffentlicht wor-
den. Weitere, die Vergütungssätze für Natural-
verpflegung betreffende Anderungen sind durch
183
G. vom 9. Juni 1906 (RBl. 735) herbeigeführt
worden. Zum N. ist die AusfV. vom 13. Juli
1898 (Rö l. 921), abgeändert durch V. vom
10. Juli 1904, 16. Juli 1906, 6. Aug. 1907,
27. Mai 1909 (RBl. 301 bzw. 855, 417 u. 470)
ergangen.
II. Das N. greift Platz, soweit das Kriegs-
leistungsgesetz und das Tuartierleistungsgesetz
nicht Anwendung finden. Im allgemeinen gilt
auch hier der Grundsatz, daß die Leistungen, so-
fern es sich nicht um solche Bedürfnisse handelt,
die nur durch unmittelbare Inanspruchnahme zu
befriedigen sind, nur insoweit gefordert
werden können, als es nicht gelingt, rechtzeitig
den Bedarf auf andere Weise und zu ange-
messenen Preisen zu decken (s. 8§ 3—5).
III. Gefordert können werden allgemein:
a) Vorspann (Fuhrwerke, Gespann, Ge-
spannführer) für die auf Märschen, im Biwak
oder Lager befindlichen oder vorübergehend
einquartierten Truppen. Zur Leistung sind alle
Besitzer von Zugtieren und Wagen mit be-
stimmten Ausnahmen — Mitglieder der regie-
renden Familien betreffs der für ihren Hof-
halt bestimmten Wagen und Pferde, Gesandte,
Staats- und Privatgestüte, Offiziere, Geistliche,
Arzte und Tierärzte für Berufsfuhrwerk, Post-
halter — verpflichtet, jedoch sollen zunächst die-
jenigen herangezogen werden, welche aus dem
Vermieten ihrer Tiere und Fuhrwerke oder
dem Betriebe des Fuhrwesens ein Gewerbe
machen (§ 3 des G.); b) Naturalver-
pflegung durch die Duartiergeber für die
auf Märschen, sowie zu Ubungszwecken oder zu
anderen Zwecken vorübergehend außerhalb der
Garnison befindlichen Truppenteile, im letzteren
Falle in der Regel nicht über fünf Tage, und auch
nicht in engen Quartieren (§ 4 des G.); c) u-
rage für die Reitpferde und Zugtiere der auf
Märschen befindlichen oder vorübergehend ein-
quartierten Truppenteile, sofern letztere mit Ver-
pflegung einquartiert werden und am Unter-
kunftsorte Magazine oder Lieferungsunterneh-
mer der Militärverwaltung nicht vorhanden sind
(für berittene Truppen jedoch, außer auf Mär-
schen, nur mit Zustimmung der Kommunalauf-
sichtsbehörde). Zur Hergabe der Furage sind alle
Besitzer von Furagebeständen verpflichtet (8§ 5
des G.). Außerdem können noch gefordert wer-
den d) Stellung von Schiffsfahr-
zeugen für die kais. Marine durch die Be-
sitzer bicher Fahrzeuge (§ 10 des G.); e) Her-
gabe der Benutzung von Grundstücken
zu Truppenübungen, wovon jedoch bei kulti-
vierten Grundstücken die Ortsbehörden zur
Kenntlichmachung besonders zu schonender Län-
dereien vorher zu benachrichtigen sind:; Brun-
nen und Tränken, Schmieden für
marschierende, kantonierende, biwakierende und
übende Truppen (§5 11—13 des G.); k) Be-
förderung der Truppenteile durch die
Eisenbahnverwaltungen nach Maß-
gabe eines vom BR. zu erlassenden und von
Zeit zu Zeit zu revidierenden Tarifs (5 15;
vgl. RV. Art. 47).
IV. Die Inanspruchnahme der Na-
turalleistungen erfolgt auf Requisition der Mili-
tärbehörde innerhalb der beteiligten Gemeinde-
und Gutsbezirke im ganzen durch die Zivilbe-