186 Nebenanlagen — Nebenbetriebe
beziehen, oder die nach der Natur ihres Amtes Nach § 15 Ziff. 2 der Gerichtsvollzieherordnung
neben dieser Besoldung noch auf einen anderen vom 31. März 1900 (JMl. 345) unterliegen
Erwerb hingewiesen sind (Medizinalbeamte usw.), die Gerichtsvollzieher in Ansehung der üÜüber-
kann die jederzeit widerrufliche Genehmigung, nahme von N. u. N. sowie des Betriebes von
auch wenn mit der Mitgliedschaft ein Vermögens= Gewerben den allgemeinen für die Justizbeamten
vorteil verknüpft ist, erteilt werden, sofern die bestehenden Einschränkungen. Der Gewerbe-
Ubernahme der letzteren nach dem Ermessen des betrieb eines Agenten darf ihnen nicht gestattet
Ressortministers mit dem Interesse des Staats= werden. Die den Justizbeamten zur Ubernahme
dienstes vereinbar erscheint (ISS§ 2, 3). Auf von Vormundschaften erteilten Genehmigungen
Rechtsanwälte sowie auf einstweilen i in den Ruhe= sind als stempelfrei anzuerkennen, und zwar
stand versetzte Beamte findet das G. vom 10. Juni ohne Rücksicht aus die Form, in welcher sie aus-
1874 keine Anwendung (8 4). Betreffend Ge= gestellt werden (V. vom 20. Jan. 1877— Jl l.
werbebetrieb von Beamten s. Beamte (Ge= 13). Wiewetit richterliche Beamte, zu denen je-
werbebetrieb). Wegen des Musikmachens doch die technischen Mitglieder der Handelsge-
von Beamten in öffentlichen Lokalen s. den Erl. richte (jetzt der Kammern für Handelssachen),
vom 19. Mai 1879 (MBl. 158). Zur llber= der Gewerbe= und ähnlicher Gerichte nicht zu
nahme einer Vormundschaft und des Amtes eines zählen sind, gerichtliche Vollstreckungsbeamte und
Waisenrats ist für unmittelbare Staatsbeamte Beamte der Staatsanwaltschaft Mitglieder des
ebenfalls Genehmigung erforderlich (BoeB. Krd., Stadtverordnete und Mitglieder des Ma-
§* 1784; Vormundschaftsordnung vom 5. Juli gistrats, Schöffen und Geschworene sein können,
1875 — GS. 431 — 398 22, 26 Abs. 5, 91; G. . # 131 KrO., die einzelnen St O. und § 34
B#. Art. 72). Für mittelbare Beamte heiten Ziff. 5, 6, § 85 6V6. § 33 Ziff. 1, § 44 des AG-
die Vorschriften über N. u. N. nicht; in einzelnen GVW. vom 24. April 1878 (G. 230). Wegen
St O. oder Gem. finden sich jedoch besondere des Verfahrens zur Einholung der erforderlichen
Vorschriften dieser Art (z. B. Hann St O. § 57); Genehmigung s. If vom 25. Aug. 1840 (JMl.
im übrigen werden die für unmittelbare Be-287), vom 1., 3., 5. März 1867 (8 JMBl. 70, 72,
amte geltenden Vorschriften entsprechend an- 74) und vom 25. März 1885 (I M#. 114). Val.
gewendet. Demgemäß ist bei Bürgermeistern auch die umfassende Zusammenstellung dessen,
und besoldeten Magistratsmitgliedern die An= was über die Ubernahme von N. u. N. durch
nahme von Nebenämtern aller Art, auch bei Justizbeamte gilt, im JIM Bl. 1893, 3.
Erwerbsgesellschaften usw., von der Genehmi- III. Für die Reichsbeamten schreibt § 16
gung der staatlichen Aufsichtsbehörde abhängig, RB . vom 31. März 1873/18. Mai 1907 —
welche darüber zu wachen hat, daß von Ma-! RGBl. 1907, 245 — vor, daß kein Reichs-
gistratsmitgliedern nicht Nebenämter oder son- beamter ohne vorgängige Genehmigung der
stige Nebenstellungen versehen werden, welche obersten Reichsbehörde ein Nebenamt oder
mit ihrem betreffenden Kommunalamte unver= eine Nebenbeschäftigung, mit welcher eine
einbar erscheinen (Erl. vom 21. Jan. 1882 — fortlaufende Remuneration verbunden ist,
MBl. 47 — und wegen des G. vom 10. Juni übernehmen oder ein Gewerbe betreiben darf.
1874) Erl. vom 29. Okt. 1902 — MhBl. 189). Dieselbe Genehmigung ist zu dem Eintritt eines
Der Stadtverordnetenversammlung steht eine Reichsbeamten in den Vorstand, Verwaltungs-
Entscheidung, sofern sie nicht besonders vorbe= oder Aussichtsrat einer jeden auf Erwerb gerich-
halten ist, nicht zu (ME. vom 31. Dez. 1845 — teten Gesellschaft erforderlich. Sie darf jedoch
Ml. 1846, 3). nicht erteilt werden, sofern die Stelle mittelbar
II. Bei den Justizbeamten. Bereits oder unmittelbar mit einer Remuneration ver-
die A#GO. untersagte den Justizbeamten die bunden ist. Auf Wahlkonsuln und in den Ruhe-
Annahme von Nebenbedienungen ohne Geneh= stand versetzte Beamte, ferner auf die nicht
migung (8§ 19 Tit. 3, § 8 Tit. 8 Teil III). Jetzt ständigen Mitglieder des Patent= und Reichs-
finden auf die preuß. Justizbeamten die allge= versicherungsamtes findet diese Bestimmung keine
meinen Vorschriften, auch soweit es sich um die Anwendung. Diensteinkommen für N. u. N.
Anrechnung des mit Nebenämtern oder Neben-= können ebenso wie Zulagen nur insoweit bewilligt
beschäftigungen verbundenen Einkommens bei werden, als der Reichshaushaltsetat dies bestimmt
der Pension, dem Witwen-= und dem Waisen= oder besondere Fonds dazu zur Verfügung stellt
gelde handelt, Anwendung, also namentlich auch (§ 3 Rechesesalhungägeseß vom 15. Juli 1909 —
die Kab O. vom 13. Juli 1839, § 12 Abs. 2 RGBl. 57
GewO., § 19 PrGewO. vom 17. Jan. 1845 und Ketenankgen s. Entschädigung bei
das G. vom 10. Juni 1874 (s. o. 1), das letztere Enteignungen unter IV.
Gesetz jedoch nicht auf Notare (§ 4 das.). Nach Nebenbahnähnliche Kleinbahnen s. Eisen-
Art. 88 V U. durften den Richtern andere be-bahnen (Allgemeines)!I und Klein-
soldete Staatsämter außer auf Grund eines Ge-jbahnen I.
setzes nicht übertragen werden; diese Bestimmung RNebenbahnen, früher Bahnen untergeord-
ist durch G. vom 30. April 1856 (GS. 297) auf- neter Bedenutung, auch Sekundärbahnen ge-
gehoben worden. Die Vorschrift in § 4E6626., nannt, s. Eisen bahnen (Allgemei-
daß andere Gegenstände der Verwaltung als nes) I.
solche der Justizverwaltung den ordentlichen Ge- Nebenbeschäftigungen s. Nebenämter.
richten nicht übertragen werden dürfen, bezieht Nebenbetriebe sind solche Betriebe, welche in
sich auf die einzelnen Mitglieder der Gerichte wirtschaftlicher Abhängigkeit von einem anderen
nicht. Auch unbesoldete Gerichtsassessoren und Betriebe (Hauptbetrieb) betrieben werden. Für
die Gerichtsreferendare bedürsen der Genehmi= die Durchführung der Unfallversicherung gilt hin-
gung (Vf. vom 25. Aug. 1810 — JM l. 287). sichtlich der Zugehörigkeit zur Berufsgenossen-