Landgemeinden (Gemieinderecht) 17
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nung zu (p. Gemeindebe zir le IIhb und östlichen Provinzen Preußens, 18901 Knapp, Die
Gutsherrschaften lIV). Die Voraus- Bauernbefreiung und der Ursvrung der Landarbeiter in
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waren hier dieselben wie in den östlichen Provin- K in den einzeonen Provir orenb. -
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und in der Rheinprovinz war zur Zeit der recht ist der Inbegriff der Befugnisse, die den
französischen Herrschaft eine völlige Umgestal-Gemeindeangehörigen (s. d.), welche bestimmte,
tung der L. durch Einführung der Munizipalver= vom Gesetze bezeichnete Voraussetzungen erfüllen,
fassung herbeigeführt worden, wobei die meisten hinsichtlich der Teilnahme an den öffentlichen
Rittergüter den Gemeinden einverleibt worden Angelegenheiten der Gemeinde zustehen. Es
waren. In der Provinz Hannover hatten besteht erstens in dem Stimmrecht in der Ge-
sich L. als Realgemeinden aus den alten Dorf= meindeversammlung, wo diese nicht durch eine
markgenossenschaften entwickelt (s. OV G. 39, 104). Gemeindevertretung (s. Landgemeinde-
In Schleswig-Holstein bestanden in den vertretung) ersetzt ist, und in dem Wahl-
östlichen, ehemals slawischen Gebieten für die L. recht bei den Gemeindewahlen (s. Land-
ähnliche Rechtsverhältnisse wie in den alten preuß. gemeindewahlen), wo aber eine Ge-
Provinzen, während in den westlichen Gebieten meindevertretung besteht, in dem Wahlrecht
vorherrschend freie Bauerngemeinden vorhanden bei der Wahl der Gemeindeverordneten, und
waren. In Hessen= Nassau war die zur zweitens in der Befähigung zur Bekleidung
Zeit der französischen Herrschaft eingeführte Ge= unbesoldeter Amter in der Verwaltung und
meindeorganisation später wieder beseitigt wor-- Vertretung der Gemeinde (s. Gemeinde-
den. In Kurhessen war zunächst die alte [Kommunallämter, Landgemeinde-
Grebenordnung vom Jahre 1739 wieder in Gele vertretung, Landgemeindewahlen).
tung getreten, dann eine Gem O. vom 23. Okt. Hiermit entspricht es im wesentlichen dem
1834 erlassen worden, in Nassau dagegen zuerst Bür gerrecht (s. d.) in den Stadtgemeinden.
im Jahre 1848 und dann am 26. Juli 1854 ein Im einzelnen weichen seine Voraussetzungen und
Gemeindegesetz eingeführt worden. Auch hier hat seine Gestaltung in den verschiedenen Rechts-
eine Umgestaltung der Rechtsverhältnisse der L. gebieten des preuß. Staates voneinander ab.
durch neuere Gemeindeordnungen stattgefunden.. In den sieben östlichen Provin-
In der Prov. Westfalen ist eine Gem O,zen, in Schleswig-Holstein (L60.
vom 31. Okt. 1841 später durch die Gem O. vom §8 41—44), in Hessen = Nassau (L0.
19. März 1856 ersetzt worden, in der Rhein-§8 11—14) und in den hohenzollern-
provinz eine GemO. vom 23. Juli 1845 er-sschen Landen (GemO. 88§ 11—15), wo
lassen, deren Vorschriften zum Teil durch das die Gemeindeangehörigkeit von dem Wohnsiitz
G. vom 15. Mai 1856 abgeändert und ergänzt in der Gemeinde abhängt und daher nur natür-
worden sind. r Schleswig-Holstein, lichen, aber nicht juristischen Personen (OV G. 47,
Hessen-Nassau und in den hohen zoll.166) zustehen kann (Einwohnergemeinde),
Landen ist das Gemeinderecht ebenfalls durch wird das Gemeinderecht kraft Gesetzes von
neue Gem O. geregelt worden, während in Han= jedem männlichen (OBG. 34, 142) selbstän-
nover die alte Gem O. vom 28. April 1859 in digen Gemeindeangehörigen erworben, der Ange-
Geltung geblieben und nur durch Vorschriften der höriger des Deutschen Reiches ist, die bürger-
dortigen Kr O. vom 6. Mai 1884 ergänzt wor= lichen Ehrenrechte besitzt, seit einem Jahre (in
den ist (s. Landgemeindeordnungen). Hessen-Nassau und in Hohenzollern seit zwei
— Als Quellen des Rechts der L. kommen Jahren) in dem Gemeindebezirk einen Wohnsitz
neben dem Gesetzesrecht auch ortsstatutarisches hat, keine Armenunterstützung aus öffentlichen
Recht ((„Statuten) und Gewohnheitsrecht!Mitteln empfängt (vogl. O# G. 37, 20), die auf
(s. d.) in Betracht. — Streitigkeiten darüber, ihn entfallenden Gemeindeabgaben gezahlt hat
ob einer Ortschaft die Eigenschaft als L. zu= und außerdem eine der folgenden Bedingungen
kommt, werden durch den KrA. entschieden erfüllt: entweder a) ein Wohnhaus in dem
(s. Gemeindebezirke IV). — Über die Gemeindebezirk besitzt (vgl. O G. 44, 140;
Bildung neuer Landgemeinden, 47, 106; 49, 104), oder b) von seinem gesamten
ihre Bezirke und deren Beränderung s. Ge= innerhalb des Gemeindebezirks belegenen Grund-
meindebezirke, Auenrecht, Ein- besitze zu einem Jahresbetrag von mindestens
gemeindung, Auseinandersetzun-- 3 4 (in Hohenzollern 2 K) an Grund= und
gen bei Veränd. kommun. u. ähnl.] Gebäudesteuern veranlagt ist (ogl. O# G. 44,
Verbände; über die älteren Samtge 148), oder c) zur Staatseinkommensteuer ver-
meindens. d.; über die Verbindung mehrerer anlagt (vgl. OVG. 48, 130) oder zu den Ge-
Gemeinden oder Gutsbezirke zur Wahrnehmung meindeabgaben nach einem Jahreseinkommen
gemeinschaftlicher Angelegenheiten s. Zweck= von mindestens 660 .# herangezogen wird (in
verbände. Hessen-Nassau und in Hohenzollern zur Staats-
v. Möller, Landgemeinden und Gutsbezirke nach einkommensteuer oder zu einem fingierten Nor-
breß Mecht, 16 Schon Das Recht der nommunal- malsteuersatze von mindestens 4 4 veranlagt
und Martversassung 1a# eriscahn düchu mn ## Gau, ist oder, wenn eine fingierte Veranlagung nicht
Geschichte der Dorfversassung in Deutschland, 1865; Stüve, erfolgt ist, ein Einkommen von mehr als 660 4
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II. 2*