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verklagt zu werden (GewO. 8 104), sind be-
fugt, für die Mitglieder der ihnen angeschlossenen
Innungen und deren Angehörige zur Unter—
stützung in Fällen der Krankheit, des Todes, der
Arbeitsunfähigkeit und sonstiger Bedürftigkeit
Kassen zu errichten. Zur Errichtung von In—
nungskrankenkassen im Sinne der KVG. 8 73
sind sie jedoch nicht berechtigt (Mot. z. Nov. z.
GewO. vom 26. Juli 1897 — RTDrucks. Nr. 713
S. 81). Die erforderlichen Bestimmungen sind
in N. zusammenzufassen; diese sowie ihre Ab-
änderungen bedürfen in allen Fällen der Geneh-
migung des RK. Das G. über die privaten Ver-
sicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901
(Rel. 139) findet auf diese Kassen keine An-
wendung (8§ 122 a. a. O.).
III. NZ. der Baugewerksberufs-.
genossenschaft. Zur Durchführung der
Unfallversicherung bei Bauarbeiten, die Privat-
personen nicht gewerbsmäßig als Unternehmer,
d. h. für eigene Rechnung, sowie Kommunalver=
bände oder andere öffentliche Korporationen, die
weder für leistungsfähig erklärt noch der zu-
ständigen Berufsgenossenschaft beigetreten sind,
als Unternehmer ausführen, ist bei jeder Bau-
gewerksberufsgenossenschaft eine Versicherungs-
anstalt errichtet, deren Träger die Berufsge-
nossenschaft ist und deren Einrichtung durch ein von
der Genossenschaftsversammlung zu beschließen-
des N. geregelt wird. Dasselbe bedarf der Ge-
nehmigung des RVA. (Bu#. §8 18—22 —
RGBl. 1900, 698).
IV. N. der Seeberufsgenossen-
schaft. Die Unfallversicherung der Kleinbe-
triebe der Seeschiffahrt sowie der See= und
Küstenfischerei erfolgt durch eine von der See-
berufsgenossenschaft errichtete
anstalt, deren Träger die Genossenschaft ist. Für
die Versicherungsanstalt ist nach näherer Be-
stimmung des Gesetzes von der Genossenschafts-
versammlung ein N. zu errichten, das vom
RA. zu genehmigen ist (Su. J§ 158 bis
161 — Rl. 1900, 716).
Nebenwege im ZFollverkehr bilden den Gegen-
satz zur Zollstraße (s. d., und im übrigen Wege,
öffentliche III und Anlieger).
Nebenzollämter sind nach dem VB. die ört-
lichen Erhebungs= und Abfertigungsbehörden
der Zollverwaltung, soweit sie an der Zoll-
grenze oder in deren Nähe belegen sind (im
Innern: Steuerämter; vgl. VZG. 8§§ 128 u.
131). In Preußen ist jetzt die gemeinsame
Bezeichung für beide Arten,
Neutpgewickt Weingewichij
s. Zoll BIV
E— Der Begriff N. kommt in
der Gesetzgebung in verschiedenen Beziehungen
in Betracht. Zunächst im Freizügigkeitsgesetze
§§ 4 und 5, nach denen die Gemeinden zur Ab-
weisung von N., bzw. zur Versagung der Fort-
setzung des Aufenthalts von solchen unter be-
stimmten Voraussetzungen aus armenrechtlichen
Gesichtspunkten befugt sind (s. hierzu Frei-
zügigkeit IV). Sodann in § 3 das. in Ver-
bindung mit §2 Abs. 2 des G. vom 31. Dez. 1842,
wonach aus sicherheitspolizeilichen Rücksichten neu-
anziehende bestrafte Personen polizeilich Aufent-
haltsbeschränkungen unterworfen werden können
(s. Freizügigkeit lII). Ferner in §8 10 das., nach
„Zollämter".
im Zollverkehr
Versicherungs-
Nebenwege im Zollverkehr — Neutralität
welchen die Vorschriften über die Anmeldung N.
den Landesgesetzen vorbehalten werden (s. Mel-
dewesen) und endlich in den Bestimmungen des
§8, nach welchem das Anzugsgeld (s. d.) für N.
aufgehoben worden ist, dieselben aber in bezug
auf die Gemeindelasten den übrigen Gemeinde-
einwohnern gleichgestellt werden, außer wenn
der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten
nicht übersteigt (s. Gemeindeeinkommen-
steuer). Wer im einzelnen Falle als N. an-
zusehen ist, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen
zu beurteilen. Für die Kommunalbesteuerung
s. O G. 3, 102; betreffs der Aufenthaltsbeschrän-
kung bestrafter Personen O# . 12, 405.
Neubau öffentlicher Wege s. Kunststra-
ßhen unter III; Wegebaulast unter l:
Wege (öffentliche) unter II b.
Neubauten, Um= und Ausbauten. Unter
„ Neubauten“ ist alles, was im technischen
Sinne „gebaut“ wird, zu verstehen: Häuser,
Gebäude, Türme, Kanäle, Mauern usw. (vgl.
hierzu die Ausführungen unter Bauten ufsw.).
Einfriedigungen (Umzäunungen und
Umwehrungen) sind selbst dann nicht als eine
Bebauung im Sinne des § 11 des Straßen= und
Baufluchtengesetzes vom 2. Juli 1875 (GS. 561)
anzusehen und demgemäß auch den dort aufge-
führten Baubeschränkungen nicht unterworfen,
wenn sie im Sinne der ortsgültigen Baupolizei-
verordnungen zu den „Bauten“ zu rechnen sind
(OVG. 26, 350; 45, 415; 48, 369 — PrBl.
16, 364; 30, 854). „Um- und Ausbauten“ stehen
begrifflich in der Mitte zwischen „Neubauten“
und Reparaturen, d. i. der erlaubten Wieder-
herstellung einzelner abgängig gewordener Teile
eines Bauwerkes (Pr VBl. 4, 182). Ein Um-
bau ist im allgemeinen da anzunehmen, wo es
sich um eine mehr oder minder eingreifende, die
Baulichkeiten teilweise umgestaltende Verände-
rung der Substanz im Innern oder Außern
handelt (OV G. 8 S. 300, 309;OVG. vom 23.Dez.
1896, IV 2147 — O###. 29, 375; Pr VBl. 23,
396). So liegt z. B. ein Umbau vor, wenn eine
in Fachwerk aufgeführte Umfassungswand durch
eine massive Mauer ersetzt wird (O## G. 38, 350),
ingleichen wenn durch die bauliche Umgestaltung
eines Gebäudes oder Gebäudeteiles eine ver-
änderte Zweckbestimmung der von der Flucht-
linie betroffenen Räume herbeigeführt oder auch
nur ermöglicht wird (OV. 32, 367; O#G. vom
7. Juli 189., IV 892). Durch den „Jusbau“
wird das im Rohbau fertige Bauwerk seiner
Zweckbestimmung entsprechend hergerichtet. Als
Ausbauten haben daher zu gelten: die Auf-
stellung von Feuerungsanlagen (O#. 6, 325),
auch die Fertigstellung unfertiger oder die Voll-
endung teilweise zerstörter Baulichkeiten (OV G.
41, 368). Vgl. im übrigen O G. 22, 372; 23,
728; Pr VBl. 8, 136 und 11, 586. S. hierzu
insbesondere auch Bauten VII.
Reutralität ist die Nichtbeteiligung an einem
Kriege Dritter. In derselben liegt die Ablehnung
und Vermeidung jeder Teilnahme am Kriege.
Sie bezweckt die Aufrechterhaltung der Friedens-
ordnung für den eigenen Bereich. Es gibt eine
notwendige, durch völkerrechtliche Akte und Ver-
träge garantierte sog. ewige N. einzelner
Staaten (z. B. der Schweiz auf Grund der
Art. 84 u. 92 der Wiener Kongreßakte; Belgiens,