Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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verklagt zu werden (GewO. 8 104), sind be- 
fugt, für die Mitglieder der ihnen angeschlossenen 
Innungen und deren Angehörige zur Unter— 
stützung in Fällen der Krankheit, des Todes, der 
Arbeitsunfähigkeit und sonstiger Bedürftigkeit 
Kassen zu errichten. Zur Errichtung von In— 
nungskrankenkassen im Sinne der KVG. 8 73 
sind sie jedoch nicht berechtigt (Mot. z. Nov. z. 
GewO. vom 26. Juli 1897 — RTDrucks. Nr. 713 
S. 81). Die erforderlichen Bestimmungen sind 
in N. zusammenzufassen; diese sowie ihre Ab- 
änderungen bedürfen in allen Fällen der Geneh- 
migung des RK. Das G. über die privaten Ver- 
sicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 
(Rel. 139) findet auf diese Kassen keine An- 
wendung (8§ 122 a. a. O.). 
III. NZ. der Baugewerksberufs-. 
genossenschaft. Zur Durchführung der 
Unfallversicherung bei Bauarbeiten, die Privat- 
personen nicht gewerbsmäßig als Unternehmer, 
d. h. für eigene Rechnung, sowie Kommunalver= 
bände oder andere öffentliche Korporationen, die 
weder für leistungsfähig erklärt noch der zu- 
ständigen Berufsgenossenschaft beigetreten sind, 
als Unternehmer ausführen, ist bei jeder Bau- 
gewerksberufsgenossenschaft eine Versicherungs- 
anstalt errichtet, deren Träger die Berufsge- 
nossenschaft ist und deren Einrichtung durch ein von 
der Genossenschaftsversammlung zu beschließen- 
des N. geregelt wird. Dasselbe bedarf der Ge- 
nehmigung des RVA. (Bu#. §8 18—22 — 
RGBl. 1900, 698). 
IV. N. der Seeberufsgenossen- 
schaft. Die Unfallversicherung der Kleinbe- 
triebe der Seeschiffahrt sowie der See= und 
Küstenfischerei erfolgt durch eine von der See- 
berufsgenossenschaft errichtete 
anstalt, deren Träger die Genossenschaft ist. Für 
die Versicherungsanstalt ist nach näherer Be- 
stimmung des Gesetzes von der Genossenschafts- 
versammlung ein N. zu errichten, das vom 
RA. zu genehmigen ist (Su. J§ 158 bis 
161 — Rl. 1900, 716). 
Nebenwege im ZFollverkehr bilden den Gegen- 
satz zur Zollstraße (s. d., und im übrigen Wege, 
öffentliche III und Anlieger). 
Nebenzollämter sind nach dem VB. die ört- 
lichen Erhebungs= und Abfertigungsbehörden 
der Zollverwaltung, soweit sie an der Zoll- 
grenze oder in deren Nähe belegen sind (im 
Innern: Steuerämter; vgl. VZG. 8§§ 128 u. 
131). In Preußen ist jetzt die gemeinsame 
Bezeichung für beide Arten, 
Neutpgewickt Weingewichij 
s. Zoll BIV 
E— Der Begriff N. kommt in 
der Gesetzgebung in verschiedenen Beziehungen 
in Betracht. Zunächst im Freizügigkeitsgesetze 
§§ 4 und 5, nach denen die Gemeinden zur Ab- 
weisung von N., bzw. zur Versagung der Fort- 
setzung des Aufenthalts von solchen unter be- 
stimmten Voraussetzungen aus armenrechtlichen 
Gesichtspunkten befugt sind (s. hierzu Frei- 
zügigkeit IV). Sodann in § 3 das. in Ver- 
bindung mit §2 Abs. 2 des G. vom 31. Dez. 1842, 
wonach aus sicherheitspolizeilichen Rücksichten neu- 
anziehende bestrafte Personen polizeilich Aufent- 
haltsbeschränkungen unterworfen werden können 
(s. Freizügigkeit lII). Ferner in §8 10 das., nach 
„Zollämter". 
im Zollverkehr 
Versicherungs- 
  
Nebenwege im Zollverkehr — Neutralität 
welchen die Vorschriften über die Anmeldung N. 
den Landesgesetzen vorbehalten werden (s. Mel- 
dewesen) und endlich in den Bestimmungen des 
§8, nach welchem das Anzugsgeld (s. d.) für N. 
aufgehoben worden ist, dieselben aber in bezug 
auf die Gemeindelasten den übrigen Gemeinde- 
einwohnern gleichgestellt werden, außer wenn 
der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten 
nicht übersteigt (s. Gemeindeeinkommen- 
steuer). Wer im einzelnen Falle als N. an- 
zusehen ist, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen 
zu beurteilen. Für die Kommunalbesteuerung 
s. O G. 3, 102; betreffs der Aufenthaltsbeschrän- 
kung bestrafter Personen O# . 12, 405. 
Neubau öffentlicher Wege s. Kunststra- 
ßhen unter III; Wegebaulast unter l: 
Wege (öffentliche) unter II b. 
Neubauten, Um= und Ausbauten. Unter 
„ Neubauten“ ist alles, was im technischen 
Sinne „gebaut“ wird, zu verstehen: Häuser, 
Gebäude, Türme, Kanäle, Mauern usw. (vgl. 
hierzu die Ausführungen unter Bauten ufsw.). 
Einfriedigungen (Umzäunungen und 
Umwehrungen) sind selbst dann nicht als eine 
Bebauung im Sinne des § 11 des Straßen= und 
Baufluchtengesetzes vom 2. Juli 1875 (GS. 561) 
anzusehen und demgemäß auch den dort aufge- 
führten Baubeschränkungen nicht unterworfen, 
wenn sie im Sinne der ortsgültigen Baupolizei- 
verordnungen zu den „Bauten“ zu rechnen sind 
(OVG. 26, 350; 45, 415; 48, 369 — PrBl. 
16, 364; 30, 854). „Um- und Ausbauten“ stehen 
begrifflich in der Mitte zwischen „Neubauten“ 
und Reparaturen, d. i. der erlaubten Wieder- 
herstellung einzelner abgängig gewordener Teile 
eines Bauwerkes (Pr VBl. 4, 182). Ein Um- 
bau ist im allgemeinen da anzunehmen, wo es 
sich um eine mehr oder minder eingreifende, die 
Baulichkeiten teilweise umgestaltende Verände- 
rung der Substanz im Innern oder Außern 
handelt (OV G. 8 S. 300, 309;OVG. vom 23.Dez. 
1896, IV 2147 — O###. 29, 375; Pr VBl. 23, 
396). So liegt z. B. ein Umbau vor, wenn eine 
in Fachwerk aufgeführte Umfassungswand durch 
eine massive Mauer ersetzt wird (O## G. 38, 350), 
ingleichen wenn durch die bauliche Umgestaltung 
eines Gebäudes oder Gebäudeteiles eine ver- 
änderte Zweckbestimmung der von der Flucht- 
linie betroffenen Räume herbeigeführt oder auch 
nur ermöglicht wird (OV. 32, 367; O#G. vom 
7. Juli 189., IV 892). Durch den „Jusbau“ 
wird das im Rohbau fertige Bauwerk seiner 
Zweckbestimmung entsprechend hergerichtet. Als 
Ausbauten haben daher zu gelten: die Auf- 
stellung von Feuerungsanlagen (O#. 6, 325), 
auch die Fertigstellung unfertiger oder die Voll- 
endung teilweise zerstörter Baulichkeiten (OV G. 
41, 368). Vgl. im übrigen O G. 22, 372; 23, 
728; Pr VBl. 8, 136 und 11, 586. S. hierzu 
insbesondere auch Bauten VII. 
Reutralität ist die Nichtbeteiligung an einem 
Kriege Dritter. In derselben liegt die Ablehnung 
und Vermeidung jeder Teilnahme am Kriege. 
Sie bezweckt die Aufrechterhaltung der Friedens- 
ordnung für den eigenen Bereich. Es gibt eine 
notwendige, durch völkerrechtliche Akte und Ver- 
träge garantierte sog. ewige N. einzelner 
Staaten (z. B. der Schweiz auf Grund der 
Art. 84 u. 92 der Wiener Kongreßakte; Belgiens,
	        
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