192 Nießbrauchsbestellungen — Normaleichungskommission
— Stimmrecht) nach der LGO. für die für die Rheinprovinz § 58; für Schleswig-Holstein
sieben östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein § 77; für Hessen-Nassau § 69; für Frankfurt a. M.
und Hessen -Nassau berechtigt (s. Land-* 71). In Hannover ist das Diensteinkommen
gemeinden — Gemeinderecht). der besoldeten Mitglieder und der Dienstunter-
Nießbrauchsbestellungen. Anträge auf Ein= gebenen des Magistrats durch das städtische
tragung eines Nießbrauchs an im Inlande ge- Ortsstatut, das die Gegenstände regelt, über
legenen unbeweglichen Sachen oder ihren gleich= welche die St O. besondere Bestimmungen offen
geachteten Rechten sowie Urkunden über die läßt (s. Gemeindestatuten), zu bestimmen
Bestellung eines Nießbrauchs von beweglichen (StO. 8§ 47, 2). Für Landgemeinden ist nur in
Sachen oder Rechten sind nach TSt. 44 L StG. der Rheinprovinz (Gem. 8§ 81) die Aufstellung
mit 3/10% des Kapitalwertes der Nutzungen zu' von N. gesetzlich vorgesehen. Sie sind vom Kr .
versteuern. Der Kapitalwert ist nach dem Rein= zu genehmigen. Der Landrat kann, wo er es
ertrage des Nießbrauchs gemäß § 6 Abs. 8—12 nötig findet, ihre Aufstellung anordnen. — S.
LSt G. zu berechnen. wegen der N. bei Lehrern höherer Unterrichts-
Nitroglyzerin, sog. fulminanter Sprengstoff anstalten Gymnasiallehrer und Leh-
s. Sprengstoffe. rer (Besoldungs= usw. Verhält-
Nitrozellulose (Kollodiumwolle) fabriken sind nisse) I.
ech- dabriten (l 95 und dabet nach eEeiteratur. “ d orb un u e ; ferner:
genehmigungspflichtig. ie Herstellung ner, Die Rechtsverbältnisse der städtischen Gemeinde-
der Nitrozellulose erfolgt durch ende von beamten in Preußen, Verwolrch. 9,3½ if.
Zellulosematerialien (Papier, Baumwolle, Lei- Normaleichungskommission. (Maß= und Ge-
nen, Holzstoff u. dgl.) in ein Gemisch von Salpeter= wichtsordnung vom 30. Mai 1908 § 19 Rl.
säure oder Salpeter und Schwefelsäure. Die 319). Die N. hat ihren Sitz in Berlin und wird
Nitrozellulose wird zur Herstellung von Zelluloid gebildet durch den Direktor, dem die zur Be-
(s. Zelluloidfabriken) verwendet. sorgung der Geschäfte nötigen Hilfsbeamten und
Nonnenraupe s. Schädliche Tiere und das erforderliche Bureaupersonal beigegeben
Pflanzen. werden, und durch beigeordnete Mitglieder, welche
Nordostseekanal s. Kaiser-Wilhelm- bei besonderen, näher zu bestimmenden An-
Kanal. lässen mit dem Direktor und unter dessen Vorsitz
Normalbesoldungsetat ist eine Zusammen= zu gemeinsamer Beratung zusammentreten
stellung der Besoldungen, die für die einzelnen (Plenarversammlung). TDie Zahl der beigeord-
in der Verwaltung einer Gemeinde vorhandenen neten Mitglieder wird nach Bedürfnis bestimmt.
Beamtenstellen festgesetzt sind. Besteht in einer Die Mitglieder werden auf Vorschlag des Direk-
Gemeinde kein N., so muß für jede frei werdende tors auf fünf Jahre vom Rür. ernannt. Der
Stelle vor ihrer Besetzung durch den Gemeinde- Direktor wird vom R. ernannt. Die N. hat
vorstand die Besoldung durch Gemeindebeschluß darüber zu wachen, daß das Eichungswesen nach
bestimmt werden, während andernfalls die Stelle übereinstimmenden Regeln und dem Interesse
ohne weiteres vom Gemeindevorstand gegen des Verkehrs entsprechend gehandhabt wird.
Bezug des im N. festgesetzten Gehaltes verliehen Ihr liegt die Verabfolgung der Normale an die
werden kann. Der N. unterliegt nicht einer Be= Aussichtsbehörde und deren periodisch wieder-
stätigung der Aufsichtsbehörde, sofern er nicht in kehrende Vergleichung mit dem Urmaß und dem
der Form eines Ortsstatuts (s. Gemeinde- Urgewicht ob. Sie hat die näheren Vorschriften
statuten) erlassen wird. Ist dies geschehen, über Material, Gestalt, Bezeichnung und sonstige
so ist hiermit der N., abgesehen von den gesetz- Beschaffenheit aller nichtfähigen Moßgeräte,
lichen Ausnahmen (Polizeibeamte, Bürgermeister, # sowie über die Bedingungen ihrer Eichfähigkeit
Magistratsmitglieder), einer Abänderung durch zu erlassen und die von den Eichämtern (s. d.)
die Aufsichtsbehörde entzogen, während diese innezuhaltenden Fehlergrenzen festzulegen. Sie
andernfalls bei dem Vorliegen gewisser gesetz= bestimmt ob und unter welchen Voraus-
licher Voraussetzungen (vgl. Kommunalbeamten= setzungen Gegenstände zur Eichung zuzulassen
gesetz vom 30. Juli 1899 §§ 11, 14, 17, 18, 19, sind, die den allgemeinen Ausführungsvorschriften
21) befugt ist, die Feststellung anderer Besoldungs= nicht entsprechen. Ihr liegt ob, das bei der
beträge herbeizuführen (s. Besoldung der Eichung zu bevbachtende Verfahren, sowie die
Kommunalbeamten). Ein klagbarer Bedingungen festzustellen, unter denen Meß-
Rechtsanspruch auf Gewährung der in einem geräte, die nicht oder nicht mehr den Vor-
N. vorgesehenen Alterszulagen steht dem Be= schriften entsprechen, aus dem Verkehre zu
amten nur zu, wenn ihm diese Zulagen bei der ziehen sind, überhaupt alle die technische
Anstellung zugesichert worden sind oder wenn Seite des Eichwesens betreffenden Fragen
der N. durch ein Ortsstatut festgesetzt ist, das den zu regeln. Alle diese Vorschriften sind in
Beamten ein höheres Gehalt bei dem Eintritt der Eichordnung (s. d.) enthalten. Die
bestimmter Voraussetzungen auch ohne besondere Gebühren sind durch die Gebührentaxe vom
Bewilligung gewährt (ogl. OB G. 28, 184 und 28. Dez. 1884 (R Bl. 1885 Beil. 2 zu Nr. 5)
OVGG. vom 21. Mai 1895 im Pr VBl. 17, 22). festgesetzt, zu der im Anschluß an die Nachträge
— In den St O. (mit Ausnahme der hanno= zur Eichordnung Nachträge erlassen und in
verschen) ist die Aufstellung eines Normaletats Beilagen des Ro#l. veröffentlicht sind. Die N.
aller Besoldungen der städtischen Beamten vor= ist durch Bek. vom 16. Febr. 1869 (BG l. 46)
gesehen, aber nicht zwingend vorgeschrieben. Er errichtet. Die inneren Dienstverhältnisse sind
ist von dem Magistrat zu entwerfen und von durch die Instr. vom 21. Juli 1869 (Ml. 171)
der Stadtverordnetenversammlung festzusetzen geregelt. Veröffentlichungen der N. erfolgen
(St O. f. d. ö. Pr. § 64; für Westfalen § 64; durch die „Mitteilungen der Kais. Normaleichungs-