Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

196 Notauslässe — Notstand (in rechtlicher Beziehung) 
Die Festsetzung von Ordnungsstrafen gegen die nisprozessen. Ferner gehören dazu dringende 
N. wegen Verabsäumung der ihnen im Stempel= Arbeiten, die durch Todesfälle, Erkrankungen, 
steuerinteresse auferlegten Pflichten gemäß § 19 unvorbergesehene, erhebliche geschäftliche Zwi- 
a. a. O. erfolgt durch den ihnen vorgesetzten Land- I schenfälle usw. erforderlich werden und nicht wohl 
gerichtspräsidenten. Im Erbschaftssteuer- auf den nachfolger iden Werktag verschoben wer- 
interesse haben die N. den Erbschaftssteuer= den können. Dagegen kann nicht etwa schlechthin 
ämtern Mitteilung von den von ihnen beurkunde= die Erledigung ciliger Arbeiten hierher gerechnet 
ten Schenkungen und den von ihnen eröffneten werden (Auesf Anw. z. GewO. vom 1. Mai 190.1 
Verfügungen von Todes wegen zu machen (§40 l —HMB1193—chl40—8i650519318) 
Ziff. 3 — RéErbsch St G.), auch den Erbschafts= Gewerbetreibende, welche Arbeiter in Not- 
steuerämtern auf Verlangen die Einsicht in die den fällen beschäftigen, müssen ein Verzceichnis an- 
Nachlaß betreffenden Verhandlungen zu ge= legen, in das für jeden einzelnen Sonn= und 
statten (§ 41 a. a. O.). Ausgenommen von der Festtag die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die 
Mitteilungspflicht sind Schenkungen von Eltern Dauer ihrer Beschäftigung sowie die Art der 
an leibliche Abkömmlinge und von Ehegatten vorgenommenen Arbeiten einzutragen sind. Das 
untereinander (IM#E. vom 10. Febr. 1910 — Verzeichnis ist auf Verlangen der Ortspolizei- 
J Bl. 66). Über die Mitteilungen, die Hilfe= behörde und bei Gewerbebetrieben auch dem 
leistung und die Gestattung der Einsicht in Gewerbeaussichtsbeamten vorzulegen (Gew. 
Verhandlungen im Interesse der Erhebung der § 105 Abs. 2; AusfAnw. z. GewO. Ziff. 152). 
Reichszuwachssteuer s. Zuwachssteuer= Bei unvorhergesehenen N. dürfen offene Ver- 
gesetz (Röhl. 1911, 33) S. 38, 41. kaufsstellen (s. d.) über die Ladenschlußzeit an 
V. Seit 1900 besteht ein Deutscher Notarverein, Werktagen hinaus geöffnet sein (Gew O. § 139e 
von welchem die Zeitschrift des Deutschen Notar= Abs. 2). Das gleiche gilt nach 8§ 41 a, 1050 
vereins herausgegeben wird, und welcher Notar= a. a. O. für den Ladenschluß an Sonntagen. 
tage abhält. Behufs Gewährung von Pensionen S. auch Gefahr (geme ine). 
an die Witwen und von Unterstützungen an Hin-= Notfristen s. Fristen I und Wieder- 
terbliebene haben sich Pensionsvereine von einsetzung in den vorigen Stand III. 
Rechtsanwälten und N. gebildet, deren Förde. Nothilfe. Uber N. auf wegerechtlichem Ge- 
rung durch die Vf. vom 18. Juni 1860 (JIM Bl. biet s. Nachbarhilfe. 
262) empfohlen worden ist. Nötigung s. Notstand II. 
JZastrow, Formusarzuch und Heteriaterock. 1910; Notorietät s. Offenkundigkeit. 
Werner-u# r oschel, Das deutsch-vreußische Notariat: 
Wagner, Burraubuch des Rechtsanwalis und Notars, A Notschlachtungen s. Fleischbeschau III, 1. 
1910: Rietsch, Handbuch der Urkundwissenschaft, 1961: RNotstand (in rechtlicher Beziehung). I. N. 
34 4 Wesen der Gllchulichnn Voghanbigung; Heieaiute ist die Zwangslagec, in der jemand ein eigenes 
Behinderung der Urtundsperson, :,. 515 Da k 4 b„ 
Urtundwesen der deutschen Staaten, berausgen. vom Recht nur auf Kosten eines fremden Rechtes zu 
Deutschen Notarverein: Schiffer, Das Antrage- und Be- 6 erhalten vermag. Es stohen sich hierbei zwei 
schwerderecht Der Notare in Beriehung auf Säistugiche Ein. Rechte gegenüber, während bei der Notwehr 
tragungen in Bücher und Renitter, Gruchots Beitr. 16. 315!1 : . » 
Zentralblattfurirciniillinc("skskicms:slmrtcitundNotation . d.) Ein Recht einem Unrechte gegenübersteht. 
Josef, Der Schadenersabberechtigte bei Amtsvflichtver-] Die Gesctzgebungen haben bei den Rechten, um 
tnnen des Beamien, *3 des nkotars Arch. derentwillen beim N. in ein fremdes Recht ein- 
Ziv Prax. 98, 126: Jacobsohn, Haftung des Notars für 4„ k„ 
den Bureauvorsteher, 5.J3., 237; Rausnitz, Gebühren- gegriffen werden darj, sehr gewechselt. Das 
ordnung für Notare. · « BGBcrkcnntm zwei Fällen den N. an: 1. in 
Notauslässe. In unterirdischen Kanälen, die dem allgemeinen 228, wonach, wer eine fremde 
der gemeinschaftlichen Abführung von Schmutz- Sache (auch ein Tier) beschädigt oder zerstört, 
und Niederschlagswässern dienen, müssen behufs um eine durch sie — ihre Beschaffenheit oder 
unschädlicher Abführung des den Kanälen infolge ihren Zustand, bei Tieren ihre Tätigkeit — 
außergewöhnlicher Niederschläge zufließenden Re= drohende Gefahr von sich oder einem anderen 
genwassers N. angelegt werden. Die N. münden abzuwenden, nicht widerrechtlich handelt, wenn 
in vorhandene Wasserläufe und sind durch Klap= die Beschädigung oder die Zerstörung zur Ab- 
pen verschlossen, die sich erst öffnen, wenn das wendung der Gefahr erforderlich ist und der 
Wasser in den Kanälen höher steht als im Wasser- l Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr 
  
laufe (s. Kanalisation). steht, der Handelnde jedoch zum Schadenersatze 
Notbrücken s. Brücken, Notweg. verpflichtet ist, wenn er die Gefahr verschuldet 
Notenbanken s. Bankwesen. hat; 2. in dem einen besonderen Fall behan- 
Notenumlaus, steuerfreier der Reichsbank s. delnden § 904, nach welchem der Eigentümer 
Reichsbank II. der Privatnotenbanken s. einer Sache nicht berechtigt ist, die Einwirkung 
Bankwesen III. eincs anderen auf die Sache zu verbieten, wenn 
Noterbrecht s. Testamente I. die Einwirkung zur Abwendung einer gegen- 
Notfälle. Auf Arbeiten in N. finden die Be= wärtigen Gefahr notwendig und der drohende 
stimmungen über die Sonntagsruhe (s. d.) keine Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung 
Anwendung. Zu diesen sind solche Arbeiten zu dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhält- 
rechnen, welche zur Beseitigung eines Notstandes nismäßig groß ist (z. B. Fortnahme eines Brotes, 
oder zur Abwendung einer Gefahr sofort vor= um jemand vor dem Verhungern zu bewahren), 
genommen werden müssen, z. B. das Be= sondern nur Ersatz des ihm entstehenden Schadens 
schlagen von Pferden und das Scharfmachen verlangen kann. Der Begriff des N. ist hier 
und Einsetzen von Stollen in die Hufeisen bei ein anderer und weiterer als im Strafrecht, wo 
Glatteis oder wenn Eisen verloren gegangen ein Eingriff in eine fremde Sache straflos bleibt, 
sind, die Ausübung der Abdeckerei während der auch wenn durch diese nicht Gefahr droht, anderer- 
wärmeren Jahreszeit zur Verhütung von Fäul= seits aber nicht zur Beseitigung einer jeden Ge-
	        
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