196 Notauslässe — Notstand (in rechtlicher Beziehung)
Die Festsetzung von Ordnungsstrafen gegen die nisprozessen. Ferner gehören dazu dringende
N. wegen Verabsäumung der ihnen im Stempel= Arbeiten, die durch Todesfälle, Erkrankungen,
steuerinteresse auferlegten Pflichten gemäß § 19 unvorbergesehene, erhebliche geschäftliche Zwi-
a. a. O. erfolgt durch den ihnen vorgesetzten Land- I schenfälle usw. erforderlich werden und nicht wohl
gerichtspräsidenten. Im Erbschaftssteuer- auf den nachfolger iden Werktag verschoben wer-
interesse haben die N. den Erbschaftssteuer= den können. Dagegen kann nicht etwa schlechthin
ämtern Mitteilung von den von ihnen beurkunde= die Erledigung ciliger Arbeiten hierher gerechnet
ten Schenkungen und den von ihnen eröffneten werden (Auesf Anw. z. GewO. vom 1. Mai 190.1
Verfügungen von Todes wegen zu machen (§40 l —HMB1193—chl40—8i650519318)
Ziff. 3 — RéErbsch St G.), auch den Erbschafts= Gewerbetreibende, welche Arbeiter in Not-
steuerämtern auf Verlangen die Einsicht in die den fällen beschäftigen, müssen ein Verzceichnis an-
Nachlaß betreffenden Verhandlungen zu ge= legen, in das für jeden einzelnen Sonn= und
statten (§ 41 a. a. O.). Ausgenommen von der Festtag die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die
Mitteilungspflicht sind Schenkungen von Eltern Dauer ihrer Beschäftigung sowie die Art der
an leibliche Abkömmlinge und von Ehegatten vorgenommenen Arbeiten einzutragen sind. Das
untereinander (IM#E. vom 10. Febr. 1910 — Verzeichnis ist auf Verlangen der Ortspolizei-
J Bl. 66). Über die Mitteilungen, die Hilfe= behörde und bei Gewerbebetrieben auch dem
leistung und die Gestattung der Einsicht in Gewerbeaussichtsbeamten vorzulegen (Gew.
Verhandlungen im Interesse der Erhebung der § 105 Abs. 2; AusfAnw. z. GewO. Ziff. 152).
Reichszuwachssteuer s. Zuwachssteuer= Bei unvorhergesehenen N. dürfen offene Ver-
gesetz (Röhl. 1911, 33) S. 38, 41. kaufsstellen (s. d.) über die Ladenschlußzeit an
V. Seit 1900 besteht ein Deutscher Notarverein, Werktagen hinaus geöffnet sein (Gew O. § 139e
von welchem die Zeitschrift des Deutschen Notar= Abs. 2). Das gleiche gilt nach 8§ 41 a, 1050
vereins herausgegeben wird, und welcher Notar= a. a. O. für den Ladenschluß an Sonntagen.
tage abhält. Behufs Gewährung von Pensionen S. auch Gefahr (geme ine).
an die Witwen und von Unterstützungen an Hin-= Notfristen s. Fristen I und Wieder-
terbliebene haben sich Pensionsvereine von einsetzung in den vorigen Stand III.
Rechtsanwälten und N. gebildet, deren Förde. Nothilfe. Uber N. auf wegerechtlichem Ge-
rung durch die Vf. vom 18. Juni 1860 (JIM Bl. biet s. Nachbarhilfe.
262) empfohlen worden ist. Nötigung s. Notstand II.
JZastrow, Formusarzuch und Heteriaterock. 1910; Notorietät s. Offenkundigkeit.
Werner-u# r oschel, Das deutsch-vreußische Notariat:
Wagner, Burraubuch des Rechtsanwalis und Notars, A Notschlachtungen s. Fleischbeschau III, 1.
1910: Rietsch, Handbuch der Urkundwissenschaft, 1961: RNotstand (in rechtlicher Beziehung). I. N.
34 4 Wesen der Gllchulichnn Voghanbigung; Heieaiute ist die Zwangslagec, in der jemand ein eigenes
Behinderung der Urtundsperson, :,. 515 Da k 4 b„
Urtundwesen der deutschen Staaten, berausgen. vom Recht nur auf Kosten eines fremden Rechtes zu
Deutschen Notarverein: Schiffer, Das Antrage- und Be- 6 erhalten vermag. Es stohen sich hierbei zwei
schwerderecht Der Notare in Beriehung auf Säistugiche Ein. Rechte gegenüber, während bei der Notwehr
tragungen in Bücher und Renitter, Gruchots Beitr. 16. 315!1 : . »
Zentralblattfurirciniillinc("skskicms:slmrtcitundNotation . d.) Ein Recht einem Unrechte gegenübersteht.
Josef, Der Schadenersabberechtigte bei Amtsvflichtver-] Die Gesctzgebungen haben bei den Rechten, um
tnnen des Beamien, *3 des nkotars Arch. derentwillen beim N. in ein fremdes Recht ein-
Ziv Prax. 98, 126: Jacobsohn, Haftung des Notars für 4„ k„
den Bureauvorsteher, 5.J3., 237; Rausnitz, Gebühren- gegriffen werden darj, sehr gewechselt. Das
ordnung für Notare. · « BGBcrkcnntm zwei Fällen den N. an: 1. in
Notauslässe. In unterirdischen Kanälen, die dem allgemeinen 228, wonach, wer eine fremde
der gemeinschaftlichen Abführung von Schmutz- Sache (auch ein Tier) beschädigt oder zerstört,
und Niederschlagswässern dienen, müssen behufs um eine durch sie — ihre Beschaffenheit oder
unschädlicher Abführung des den Kanälen infolge ihren Zustand, bei Tieren ihre Tätigkeit —
außergewöhnlicher Niederschläge zufließenden Re= drohende Gefahr von sich oder einem anderen
genwassers N. angelegt werden. Die N. münden abzuwenden, nicht widerrechtlich handelt, wenn
in vorhandene Wasserläufe und sind durch Klap= die Beschädigung oder die Zerstörung zur Ab-
pen verschlossen, die sich erst öffnen, wenn das wendung der Gefahr erforderlich ist und der
Wasser in den Kanälen höher steht als im Wasser- l Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr
laufe (s. Kanalisation). steht, der Handelnde jedoch zum Schadenersatze
Notbrücken s. Brücken, Notweg. verpflichtet ist, wenn er die Gefahr verschuldet
Notenbanken s. Bankwesen. hat; 2. in dem einen besonderen Fall behan-
Notenumlaus, steuerfreier der Reichsbank s. delnden § 904, nach welchem der Eigentümer
Reichsbank II. der Privatnotenbanken s. einer Sache nicht berechtigt ist, die Einwirkung
Bankwesen III. eincs anderen auf die Sache zu verbieten, wenn
Noterbrecht s. Testamente I. die Einwirkung zur Abwendung einer gegen-
Notfälle. Auf Arbeiten in N. finden die Be= wärtigen Gefahr notwendig und der drohende
stimmungen über die Sonntagsruhe (s. d.) keine Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung
Anwendung. Zu diesen sind solche Arbeiten zu dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhält-
rechnen, welche zur Beseitigung eines Notstandes nismäßig groß ist (z. B. Fortnahme eines Brotes,
oder zur Abwendung einer Gefahr sofort vor= um jemand vor dem Verhungern zu bewahren),
genommen werden müssen, z. B. das Be= sondern nur Ersatz des ihm entstehenden Schadens
schlagen von Pferden und das Scharfmachen verlangen kann. Der Begriff des N. ist hier
und Einsetzen von Stollen in die Hufeisen bei ein anderer und weiterer als im Strafrecht, wo
Glatteis oder wenn Eisen verloren gegangen ein Eingriff in eine fremde Sache straflos bleibt,
sind, die Ausübung der Abdeckerei während der auch wenn durch diese nicht Gefahr droht, anderer-
wärmeren Jahreszeit zur Verhütung von Fäul= seits aber nicht zur Beseitigung einer jeden Ge-