Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Oberforstmeister ist der Leiter der Staatsforst= des O. (GVG. F 121). 
verwaltung innerhalb des Regierungsbezirkes. 
Er ist Mitdirigent der Abteilung für direkte 
Steuern, Domänen und Forsten bzw. der Ab- 
teilung für Domänen und Forsten (s. Regie- 
rungen II), hat als solcher alle, die Forstver- 
waltung betreffenden Angelegenheiten im Kon- 
zept und Mundum zu zeichnen (AKabO. vom 
31. Dez. 1825 — GS. 1826, 5 — unter D II, 3), 
bearbeitet jedoch selbständig die technischen An- 
gelegenheiten der Forst= und Jagdwirtschaft so- 
wie die Personalien der Forstbeamten unter der 
oberen Leitung des Regierungspräsidenten (Reg.- 
Instr. § 43), welchen letzteren er insbesondere 
auch bei Beaufsichtigung der Gemeinde= und 
Anstaltsforsten (s. d.) zu unterstützen hat. Die 
im § 43 der Reg.-Instr. vom 23. Okt. 1817|O 
vorbehaltene besondere Geschäftsanweisung ist 
durch die nicht veröffentlichten „Bestimmun- 
gen über die Geschäftsverteilung und den Ge- 
schäftsgang bei der Forstverwaltung in bezug 1 
auf die Oberforstbeamten und die Forstinspek- 
toren“ vom 4. Juli 1864 erfolgt. Der O., welcher 
in der Regel auch eine Forstinspektion verwaltet 
(s. Forstverwaltung II), rangiert mit den 
Oberregierungsräten zwischen der dritten und 
vierten Rangklasse. Für Münster und Aurich 
werden die Geschäfte des O. von Minden und 
bzw. Osnabrück aus besorgt. Die Regierung in 
Sigmaringen hat keinen Staatsforstbesitz. 
Obergrenzkontrolleure, frühere Amtsbezeich- 
nung der Leiter des örtlichen Grenzaussichts- 
dienstes, jetzt Oberzollkontrolleure (s. Ver- 
waltung der Zölle und indirek- 
ten Steuern I). 
Oberhofmarschallamt ist eine unter Leitung 
des Oberhof= und Hausmarschalls stehende Hof- 
behörde zur Verwaltung der kgl. Schlösser und 
Gärten, sowie des kgl. Haus= und Hofhaltes. Das 
O. zerfällt in mehrere Abteilungen; zu seinem 
Ressort gehört u. a. das Hohenzollernmuseum im 
Schloß Monbijou zu Berlin (s. das Nähere im 
Handbuch für den Preuß. Hof und Staat unter 
Oberhofmarschallamt). 
—— der Schutztruppen s. Schutz- 
truppe 
daberksiestgerscte s. Militärgerichte 
E—— I. Die O. üben als Ge- 
richte zweiter und dritter Instanz neben und über 
den Landgerichten und unter dem Reichsgerichte 
die ordentliche streitige und die freiwillige Ge- 
richtsbarkeit aus (GVG. 5 12). Ihre Sitze und 
Bezirke werden durch Gesetz bestimmt (AG#- 
GVG. 8 47). Es gibt zurzeit in Preußen 14 O. 
II. Sie sind mit einem Beit in Dreußen! und 
der erforderlichen Anzahl von Senatsprä- 
sidenten und Räter besetzt (GV G. § 119). 
Es werden bei ihnen Zivil= und Straf- 
senate gebildet (GV G. § 120). Die Zahl der 
Senate wird durch den Oberlandesgerichtsprä- 
sidenten bestimmt (Allg. Vf. vom 16. Nov. 1879 
— J. 
— JMl. 221). Die Verteilung der Geschäfte, die 
Bestimmung der Mitglieder der Senate, der 
Stellvertreter usw. erfolgen nach den für die 
Landgerichte gegebenen Vorschriften. Das Prä- 
sidium besteht aus dem Präsidenten, den Senats- 
präsidenten und den beiden ältesten Mitgliedern 
454 — § 2 und vom 25. Sept. 1880 
  
  
men. 
Oberforstmeister — Oberlandesgerichte 
Zu Hilfsrichtern dürfen 
nur ständig angestellte Richter berufen werden 
(§ 122). Die Amtsrichter und die Landrichter sind 
verpflichtet, bei dem O., in dessen Bezirke sie 
angestellt sind, die Vertretung eines Richters für 
einzelne Sitzungen oder Geschäfte zu überneh- 
Die Einberufung der Vertreter erfolgt 
durch den Präsidenten des O. nach einer jähr- 
lich vor Beginn des Geschäftsjahrs durch das 
Präsidium des O. festzusetzenden Reihenfolge. 
Sie ist nur dann statthaft, wenn die Vertre- 
tung des verhinderten Mitgliedes durch ein Mit- 
glied des O. nicht möglich ist (AGWG. 48). 
Die Senate entscheiden in der Besetzung von 
fünf Mitgliedern (GVG. § 124). Die Entschei- 
dungen der O. werden in der Rechtsprechung der 
u auf dem Gebiete des Zivilrechts veröffentlicht, 
soweit es sich um dieses Gebiet handelt. 
III. Die Zivilsenate sind zustän- 
17 A. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten: 
für die Berufung gegen die in erster Instanz 
erlassenen Endurteile der Landgerichte (GVG. 
§ 123 Ziff. 1); gegen die Endurteile der Land- 
gerichte in der Berufungsinstanz gibt es kein 
weiteres Rechtsmittel; 2. für die Beschwerde 
gegen Entscheidungen der Landgerichte (GV. 
§ 123 Ziff. 4); 3. für die weitere Beschwerde ge- 
gen Entscheidungen der Landgerichte als Be- 
schwerdeinstanzen in Konkurssachen (KO. §8 72, 
73 Abs. 3); 4. für die Entscheidung über die Ab- 
lehnung von Mitgliedern der Landgerichte, wenn 
das Landgericht durch Ausscheiden des abgelehn- 
ten Mitgliedes beschlußunfähig wird (3PO. g 45 
Abs. 1), und unter Umständen für die Bestim- 
mung des zuständigen Gerichts und die Entschei- 
dung über die Übernahme eines Entmündigungs- 
verfahrens (ZPO. 8§ 36, 650, 651, 676; 3VG. 
vom 24. März 1897/20. Mai -(1898 — RNl. 
1898, 713 — § 2). 
B. In den Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit: 1. in erster Instanz für gewisse 
Angelegenheiten in Vormundschafts-, Nachlaß- 
und Teilungssachen der Mitglieder des vor- 
maligen Hann. Königshauses, der vormaligen 
Kurhess. und Herzogl. Nass. Fürstenhäuser, so- 
wie des Herzogl. Holst. Fürstenhauses, soweit 
sie überhaupt den Gerichten obliegen (EG BGB. 
Art. 57; FGG. 8 189; Pr'?G. Art. 137; G. 
vom 25. März 1904 — RGBl. 149), für die An- 
gelegenheiten, welche die Familienverhältnisse 
und Güter der Häupter und Mitglieder der früher 
reichsständischen Familien betreffen, soweit nicht 
die Zuständigkeit der Landgerichte begründet ist 
(AGGVG. 827; EGBG#B. Art. 58; FMGG. 8 189; 
Pr FMG#. Art. 136), und für die Verwaltung oder 
Beaufsichtigung von Stiftungen im Falle der 
Beauftragung durch den JM. (AG### G. § 29; 
AGBGB. Art. 1 § 1 Abs. 2, Art. 2 § 3); 2. in 
zweiter Instanz für die Entscheidung über die 
Beschwerden gegen Verfügungen der Landgerichte 
in erster Instanz, durch welche über die Entlassung 
eines Mitgliedes des Familienrates entschieden 
(FG. 8#64) oder ein Widerspruch gegen die Lö- 
schung einer Eintragung im Handels-, Genossen- 
schafts-, Vereins= oder Güterrechtsregister zurück- 
gewiesen wird (FGG. § 143 Abs. 2), und für die 
Entscheidung über Beschwerden gegen solche Ver- 
fügungen, welche in den durch Landesgesetz den 
Gerichten übertragenen Angelegenheiten der frei-
	        
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