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Oberforstmeister ist der Leiter der Staatsforst= des O. (GVG. F 121).
verwaltung innerhalb des Regierungsbezirkes.
Er ist Mitdirigent der Abteilung für direkte
Steuern, Domänen und Forsten bzw. der Ab-
teilung für Domänen und Forsten (s. Regie-
rungen II), hat als solcher alle, die Forstver-
waltung betreffenden Angelegenheiten im Kon-
zept und Mundum zu zeichnen (AKabO. vom
31. Dez. 1825 — GS. 1826, 5 — unter D II, 3),
bearbeitet jedoch selbständig die technischen An-
gelegenheiten der Forst= und Jagdwirtschaft so-
wie die Personalien der Forstbeamten unter der
oberen Leitung des Regierungspräsidenten (Reg.-
Instr. § 43), welchen letzteren er insbesondere
auch bei Beaufsichtigung der Gemeinde= und
Anstaltsforsten (s. d.) zu unterstützen hat. Die
im § 43 der Reg.-Instr. vom 23. Okt. 1817|O
vorbehaltene besondere Geschäftsanweisung ist
durch die nicht veröffentlichten „Bestimmun-
gen über die Geschäftsverteilung und den Ge-
schäftsgang bei der Forstverwaltung in bezug 1
auf die Oberforstbeamten und die Forstinspek-
toren“ vom 4. Juli 1864 erfolgt. Der O., welcher
in der Regel auch eine Forstinspektion verwaltet
(s. Forstverwaltung II), rangiert mit den
Oberregierungsräten zwischen der dritten und
vierten Rangklasse. Für Münster und Aurich
werden die Geschäfte des O. von Minden und
bzw. Osnabrück aus besorgt. Die Regierung in
Sigmaringen hat keinen Staatsforstbesitz.
Obergrenzkontrolleure, frühere Amtsbezeich-
nung der Leiter des örtlichen Grenzaussichts-
dienstes, jetzt Oberzollkontrolleure (s. Ver-
waltung der Zölle und indirek-
ten Steuern I).
Oberhofmarschallamt ist eine unter Leitung
des Oberhof= und Hausmarschalls stehende Hof-
behörde zur Verwaltung der kgl. Schlösser und
Gärten, sowie des kgl. Haus= und Hofhaltes. Das
O. zerfällt in mehrere Abteilungen; zu seinem
Ressort gehört u. a. das Hohenzollernmuseum im
Schloß Monbijou zu Berlin (s. das Nähere im
Handbuch für den Preuß. Hof und Staat unter
Oberhofmarschallamt).
—— der Schutztruppen s. Schutz-
truppe
daberksiestgerscte s. Militärgerichte
E—— I. Die O. üben als Ge-
richte zweiter und dritter Instanz neben und über
den Landgerichten und unter dem Reichsgerichte
die ordentliche streitige und die freiwillige Ge-
richtsbarkeit aus (GVG. 5 12). Ihre Sitze und
Bezirke werden durch Gesetz bestimmt (AG#-
GVG. 8 47). Es gibt zurzeit in Preußen 14 O.
II. Sie sind mit einem Beit in Dreußen! und
der erforderlichen Anzahl von Senatsprä-
sidenten und Räter besetzt (GV G. § 119).
Es werden bei ihnen Zivil= und Straf-
senate gebildet (GV G. § 120). Die Zahl der
Senate wird durch den Oberlandesgerichtsprä-
sidenten bestimmt (Allg. Vf. vom 16. Nov. 1879
— J.
— JMl. 221). Die Verteilung der Geschäfte, die
Bestimmung der Mitglieder der Senate, der
Stellvertreter usw. erfolgen nach den für die
Landgerichte gegebenen Vorschriften. Das Prä-
sidium besteht aus dem Präsidenten, den Senats-
präsidenten und den beiden ältesten Mitgliedern
454 — § 2 und vom 25. Sept. 1880
men.
Oberforstmeister — Oberlandesgerichte
Zu Hilfsrichtern dürfen
nur ständig angestellte Richter berufen werden
(§ 122). Die Amtsrichter und die Landrichter sind
verpflichtet, bei dem O., in dessen Bezirke sie
angestellt sind, die Vertretung eines Richters für
einzelne Sitzungen oder Geschäfte zu überneh-
Die Einberufung der Vertreter erfolgt
durch den Präsidenten des O. nach einer jähr-
lich vor Beginn des Geschäftsjahrs durch das
Präsidium des O. festzusetzenden Reihenfolge.
Sie ist nur dann statthaft, wenn die Vertre-
tung des verhinderten Mitgliedes durch ein Mit-
glied des O. nicht möglich ist (AGWG. 48).
Die Senate entscheiden in der Besetzung von
fünf Mitgliedern (GVG. § 124). Die Entschei-
dungen der O. werden in der Rechtsprechung der
u auf dem Gebiete des Zivilrechts veröffentlicht,
soweit es sich um dieses Gebiet handelt.
III. Die Zivilsenate sind zustän-
17 A. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten:
für die Berufung gegen die in erster Instanz
erlassenen Endurteile der Landgerichte (GVG.
§ 123 Ziff. 1); gegen die Endurteile der Land-
gerichte in der Berufungsinstanz gibt es kein
weiteres Rechtsmittel; 2. für die Beschwerde
gegen Entscheidungen der Landgerichte (GV.
§ 123 Ziff. 4); 3. für die weitere Beschwerde ge-
gen Entscheidungen der Landgerichte als Be-
schwerdeinstanzen in Konkurssachen (KO. §8 72,
73 Abs. 3); 4. für die Entscheidung über die Ab-
lehnung von Mitgliedern der Landgerichte, wenn
das Landgericht durch Ausscheiden des abgelehn-
ten Mitgliedes beschlußunfähig wird (3PO. g 45
Abs. 1), und unter Umständen für die Bestim-
mung des zuständigen Gerichts und die Entschei-
dung über die Übernahme eines Entmündigungs-
verfahrens (ZPO. 8§ 36, 650, 651, 676; 3VG.
vom 24. März 1897/20. Mai -(1898 — RNl.
1898, 713 — § 2).
B. In den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit: 1. in erster Instanz für gewisse
Angelegenheiten in Vormundschafts-, Nachlaß-
und Teilungssachen der Mitglieder des vor-
maligen Hann. Königshauses, der vormaligen
Kurhess. und Herzogl. Nass. Fürstenhäuser, so-
wie des Herzogl. Holst. Fürstenhauses, soweit
sie überhaupt den Gerichten obliegen (EG BGB.
Art. 57; FGG. 8 189; Pr'?G. Art. 137; G.
vom 25. März 1904 — RGBl. 149), für die An-
gelegenheiten, welche die Familienverhältnisse
und Güter der Häupter und Mitglieder der früher
reichsständischen Familien betreffen, soweit nicht
die Zuständigkeit der Landgerichte begründet ist
(AGGVG. 827; EGBG#B. Art. 58; FMGG. 8 189;
Pr FMG#. Art. 136), und für die Verwaltung oder
Beaufsichtigung von Stiftungen im Falle der
Beauftragung durch den JM. (AG### G. § 29;
AGBGB. Art. 1 § 1 Abs. 2, Art. 2 § 3); 2. in
zweiter Instanz für die Entscheidung über die
Beschwerden gegen Verfügungen der Landgerichte
in erster Instanz, durch welche über die Entlassung
eines Mitgliedes des Familienrates entschieden
(FG. 8#64) oder ein Widerspruch gegen die Lö-
schung einer Eintragung im Handels-, Genossen-
schafts-, Vereins= oder Güterrechtsregister zurück-
gewiesen wird (FGG. § 143 Abs. 2), und für die
Entscheidung über Beschwerden gegen solche Ver-
fügungen, welche in den durch Landesgesetz den
Gerichten übertragenen Angelegenheiten der frei-