Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Offenbacher Verband (jetzt Darmstädter) — Offene Verkaufsstellen (offener Laden) 209 
aus dem Fonds Kap. 106 Tit. 11 des Etats der bis 142). Nach der Auflösung der Gesellschaft 
landwirtschaftlichen Verwaltung Beihilfen zu findet die Liquidation statt, g#ofern nicht eine 
Aufforstungen gezahlt, jedoch nur, wenn die andere Art der Auseinandersetzung vereinbart 
forstmäßige Ausführung und Erhaltung der oder der Konkurs über das Vermögen der Ge- 
Pflanzungen sichergestellt wird, allgemeine sellschaft eröffnet ist (§ 145). Die Ligquidation 
Verfügungen darüber sind nicht veröffentlicht.erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften der 
Offenbacher Berband (jetzt Darmstädter) 88 146—158 durch alle Gesellschafter, sofern 
l. Genossenschaftsverbände. nicht durch Beschluß der Gesellschafter oder 
Offene Bauweise s. Bauweise. durch den Gesellschaftsvertrag andere Per- 
Offene Handelsgesellschaft (OGB. §§ 105 sonen als Liquidatoren bestellt werden. 
bis 160). Die o. H. ist eine Gesellschaft, deren Offene Berkaufsstellen (offener Laden). 
Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes I. Begriff. O. V. sind einmal Läden, d. h 
unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, so-diejenigen in Gebäuden befindlichen Verkaufs- 
fern bei keinem der Gesellschafter die Haftung stellen, in welchen die zur Abgabe an etwa er- 
egenüber den Gesellschaftsgläubigern be= scheinende Käufer vorhandenen Warenvorräte 
chränkt ist. Es finden auf sie die Vorschriften im Kleinverkehr an die Eintretenden ohne vor- 
des BG#B. Anwendung, sofern nicht im HGB. gängige Bestellung (s. d.) abgegeben werden, 
besondere Bestimmungen vorgesehen sind. Die ferner diejenigen Verkaufslokale, welche wirt- 
Errichtung der o. H. und Anderungen im Be- schaftlich denselben Zwecken dienen, wie Läden, 
stande müssen beim Handelsregister von allen ohne technisch als solche eingerichtet zu sein, 
Gesellschaftern angemeldet werden. Das Rechts= also zunächst für den Einzelverkauf bestimmte 
verhältnis der Gesellschafter untereinander be-Magazine, ferner die Verkaufslokale der Min- 
stimmt sich nach dem Gesellschaftsvertrage, sub- derkaufleute (HGB. § 4), besonders der Hand- 
sidiär gelten die Vorschriften der §§ 110—122 werker, die Verkaufsstellen auf Straßen und 
über die Ersatzverbindlichkeit der Gesellschaft Plätzen, die Buden und Automaten (s. d.). 
betenger einem Gesellschafter, der erforder= Ferner ist erforderlich, daß die Verkaufsstelle 
iche Ausgaben im Interesse der Gesellschaft offen, d. h. allgemein dem Publikum als solchem 
gemacht oder in ihrem Interesse Verluste er= zu Kaufzwecken zugänglich ist. Ob der Einlaß 
itten hat, über die Verzinsung der schuldig erst nach vorherigem Klingeln gestattet ist, ist 
gebliebenen Kapitaleinlagen, über das Kon= gleichgültig (KG. vom 10. Dezember 1900 — 
rrenzverbot, über die Geschäftsführung und Gewürch. 1, 415). Automaten sind o. V., 
über die Befugnisse der nicht geschäftsführenden aber keine Läden (KG. vom 11. Dezember 
Gesellschafter, über die Beschlußfassung, über 1902 — Gewülrch. 2, 385; KGJ. 16, 454). 
die Gewinn= und Verlustberechnung und er--Kontorähnliche Lokalitäten, welche nicht dem 
teilung und über die Geldentnahme aus der Publikum als solchem, sondern nur einzelnen 
Gesellschaftskasse. Die o. H. tritt mit der Ein= Gruppen, z. B. Engroskäufern, zugänglich sind, 
tragung in das Handelsregister Dritten gegen= gehören nicht dazu (KGJ. 22 C 98; 37, 22). 
über in Wirksamkeit (§ 123), sie kann unter Gast- und Schankwirtschaften sind keine o. V. 
ihrer Firma Rechte erwerben und Verbind= Für o. V. der Konsum-= und anderer Vereine 
lichkeiten eingehen, Eigentum und andere ding= gelten die nachstehenden Bestimmungen mit 
liche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Ausnahme derjenigen unter II. 
Gericht klagen und verklagt werden, hat aber II. Laden((Firmengschild. Nach 
keine juristische Persönlichkeit (§ 124). Zur Gew)O. 8§ 15 a sind Gewerbetreibende, die einen 
Vertretung ist jeder Gesellschafter ermächtigt, offenen Laden haben oder Gast= oder Schank- 
sofern er nicht durch den Gesellschaftsvertrag wirtschaft (s. d.) betreiben, verpflichtet, ihren 
ausgeschlossen ist (§& 125—127). Die Gesell-] Familiennamen mit mindestens einem aus- 
schafter haften den Gläubigern für die Ver- geschriebenen Vornamen an der Außenseite 
bindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuld= oder am Eingange des Ladens oder der Wirt- 
ner persönlich (§§ 128—130). Die o. H. wird schaft in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. 
aufgelöst durch den Ablauf der Zeit, für welche Kaufleute, die eine Handelsfirma führen, haben 
sie eingegangen ist, durch Beschluß der Gesell- zugleich die Firma in der bezeichneten Weise 
schafter, durch die Eröffnung des Konkurses an dem Laden oder der Wirtschaft anzubringen; 
über das Vermögen der Gesellschaft oder eines ist aus der Firma der Familienname des Ge- 
Gesellschafters, durch den Tod eines Gesell= schäftsinhabers mit dem ausgeschriebenen Vor- 
schafters, sofern nicht im Gesellschaftsvertrag namen zu ersehen, so genügt die Anbringung 
ein anderes bestimmt ist, durch Kündigung oder der Firma. Auf offene Handelgesellschaften, 
durch Richterspruch aus einem wichtigen Grunde. Kommanditgesellschaften und Kommandit- 
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein anderer gesellschaften auf Aktien — nicht also auf Aktien- 
Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschafts= gesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter 
vertrag obliegende wesentliche Verpflichtung Haftung (s. d.) — finden diese Vorschriften 
vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit ver= mit der Maßgabe Anwendung, daß für die 
letzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Namen der persönlich haftenden Gesellschafter 
Verpflichtung unmöglich wird (§# 51. 10% ian was in betreff der Namen der Gewerbe- 
Die Kündigung kann durch den Gesellschafter treibenden bestimmt ist. Sind mehr als zwei 
einen Monat vor Schluß des Geschäftsjahres Beteiligte vorhanden, deren Namen hiernach 
oder durch Privatgläubiger eines Gesellschafters in der Aufschrift anzugeben wären, so genügt 
erfolgen (§§ 135—139). Anstatt der Auflösung es, wenn die Namen von zweien mit einem 
kann auch vom Gericht das Ausscheiden eines das Vorhandensein weiterer Beteiligter an- 
Gesellschafters ausgesprochen werden (§8 140 deutenden Zusatz ausgenommen werden. Die 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II. 14 
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