Orden (geistliche) — Ordnungsstrafen
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bürgerlichen Ehrenrechte während der im Urteil unterscheiden sich von den Zwangs- oder Exe—
bestimmten Zeit die Unfähigkeit, O. u. E. zu er- kutivstrafen, welche, gegen Beamte zur Anwen—
langen (StGB. §8§ 33, 34; MStGB. gg 32 dung gebracht, in der Praxis häufig auch mit O.
Ziff. 2, 33 und 39).
Anträge auf Wiederver- bezeichnet werden,
dadurch, daß bei ihnen
leihung infolge strafgerichtlicher Erkenntuisse ver= keine vorhergehende Androhung, sondern die
lustig gegangener Denkmünzen und Dienstaus= alsbaldige Festsetzung stattfindet, auch die Rechts-
zeichnungen dürfen nur nach mindestens zehn-
jähriger vorwurfsfreier Führung seit Verbüßung
der Freiheitsstrafe bzw. Wiedererlangung der bür-
gerlichen Ehrenrechte gestellt werden (Kab O. vom
1. Sept. 1869— MBl. 253). Alle Orden, mit Aus-
nahme der Dekorationen mit Brillanten (Publ.
vom 20. Mai/21. Juli 1840 — MBl. S. 207 u. 208
— und 21. Sept. 1850 — MBl. 316) und einiger
Kriegsdenkmünzen und Kriegsdekorationen, sowie
der Krönungsmedaille, sind beim Ableben des
Besitzers an die Generalordenskommission zurück-
zugeben. Den Witwen und Kindern verstorbener
Inhaber des Roten Adlerordens 4. Klasse und
des allgemeinen Ehrenzeichens wird bei amtlich
bescheinigter Bedürftigkeit bei der Rückgabe eine
Bonifikation von 45 bzw. 9..K aus der Kasse der
Generalordenskommission gezahlt (Kab O. vom
25. Sept. 1817 und 28. Mai 1842). — Bei Ver-
leihungen von Orden an Beamte aus Anlaß
des fünfzigjährigen Dienstjubiltiums wird der
Dekoration die Jahreszahl „50“ hinzugefügt.
Über die Reihenfolge, in welcher die Orden und
Ehrenzeichen zu tragen sind, vgl. AOrder vom
vom 4. Dez. 1871 (Ml. 1872, 2) und 15. März
1899. S. im übrigen die Artikel über die ein-
zelnen Orden.
Hoestmann, Der Preuß. Ordensherold 1868 nebst
Nachträgen.
Orden (geistliche) s. Katholische geist-
liche Orden uordensähnliche Kon-
gregationen.
Orden pour le mérlte zerfällt in zwei Klassen,
und zwar für Kriegsverdienst (1740
von König Friedrich II. durch Umwandlung des
Ordens de la générosité gestiftet, durch AE. vom
18. Jan. 1810 — GES. 925 — ausschließlich für
Verdienste vor dem Feinde bestimmt) und die
Friedensklasse für Wissenschaften und
Künste (durch Kab O. vom 31. Mai 1842 — GS.
195 — gestiftet), welche für hervorragende Ver-
dienste auf den genannten Gebieten verliehen
wird. Die Zahl der deutschen Mitglieder der Frie-
densklasse ist auf 30 beschränkt. Bei Abgang eines
derselben haben die übrigen Ordensmitglieder
auf ein von dem Ordenskanzler zu erlassendes
Rundschreiben wegen der vorzunehmenden Neu-
ernennung ihm Vorschläge schriftlich zu machen.
Die Ernennung der auswärtigen Ordensmit-
glieder erfolgt auf Vorschlag der Akademien der
Wissenschaft und der Künste, ev. beiden oder einer
derselben (AOrder vom 24. Jan. 1846).
Ordination s. Bischöfe I: Geistliche
(Anstellung, Vorbildung) III; Ge-
neralsuperintendent.
Ordumug (öffentliche) s. Offentliche
Ruhe; Sicherheit und Ordnung.
Ordnungsstrafen. I. Das Wort „Ordnungs-
strafe“ hat eine mehrfache Bedeutung. Die am
häufigsten vorkommenden O. sind diejenigen,
welche im Disziplinarwege gegen Be-
amte des Staates-, Kommunal-, Kirchendienstes
usw. verhängt werden. Sie sind eine Sühne für
im Amte begangene FPflichtverletzungen und
mittel andere sind (s. hierzu im übrigen Diszi-
plinarstrafen lI1u. II und Diszipli-
narverfahren). Als O. werden ferner
diejenigen Strafen bezeichnet, welche auf Grund
gesetzlicher Vorschriften von den Vorständen
gewisser öffentlichrechtlicher Verbände und Kör-
perschaften, bzw. von dicsen selbst und von den
Aufsichtsbehörden gegen Mitglieder wegen Ver-
letzung gesetzlicher und statutari-
scher Vorschriften verhängt werden
können. Zu dieser Art von O. gehören u. a. auch
die Strafen, welche in den Geschäftsordnungen
der Stadtverordnetenversammlungen wegen Ver-
letzung der Bestimmungen der ersteren vorgesehen
sind (s. Geschäftsordnungen ufw. II),
insbesondere aber die auf dem Gebiete der Ge-
werbe= und Versicherungsgesetzgebung vorkom-
menden O. (s. wegen der letzteren O. unten II).
O. werden auch die Strafen genannt, welche das
Bauschöffenamt nach § 26 des G. vom 1. Juni
1909 (Rul. 419) verhängen kann. Endlich
werden im Gebiete der indirekten Steuerver-
waltung O. diejenigen Strafen genannt, welche
wegen Zuwiderhandlungen gegen gewisse, nicht
Steuerhinterziehungen betreffende Bestimmungen
der Steuergesetze (sog. Ordnungswidrig-
keiten) auferlegt werden können (s. hierüber
die die einzelnen Steuern betreffenden Artikel
und auch Steuervergehen III). Die
Nachteile, welche wegen unberechtigter Ab-
lehnung von Ehrenämtern verhängt werden,
haben im allgemeinen nicht den Charakter von
O., ausnahmsweise ist im G. vom 28. Juni 1906,
— GS. 318 — Art. 2 die Ablehnung von Amtern
bei den Wahlen zum AbgH. mit O. bedroht.
II. Aus dem Gebiete der Gewerbe= und
Versicherungsgesetzgebung zist be-
züglich der O. folgendes hervorzuheben. Der
Innungsvorstand kann gegen Innungs-
mitglieder wegen Verstößen gegen statutarische
Vorschriften O. bis zum Betrage von 20 ·.4 fest-
setzen. Die Voraussetzungen und die Form der
Verhängung sind durch das Innungsstatut zu
regeln. Gegen die Festsetzung ist die Beschwerde
an die Aufsichtsbehörde zulässig (GewO. § 83
Abs. 2 Ziff. 12, § 92c). Der Vorstand der
Handwerkskammer hat kein Ordnungs-
strafrecht. Die O. wegen Zuwiderhandlungen
zegen die Vorschriften der Handwerks-
ammer werden auf Antrag des Vorstandes
oder eines Beauftragten (s. d.) von der unteren
Verwaltungsbehörde festgesetzt. Gegen die
Festsetzung ist Beschwerde an die unmittelbar
vorgesetzte Aufsichtsbehörde zugelassen, die end-
gültig entscheidet (s. Handwerkskammern
VIII). Die Aufssichtsbehörden der Innungen
(K[. Freie Innungen VIII), der mit
Korporationsrechten ausgestatteten
Innungsverbände (s. d.), der Hand-
werkskammern (s. d. VI), der Be-
rufsgenossenschaften (s. d. XI), der
Versicherungsanstalten (s. d. V),
sowie der Krankenkassen (s. Orts-