Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Ortskrankenkassen 
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die letzteren die den Gemeindebehörden über-, S. wegen Anderung der Mitgliedschaft im Wege 
tragenen Obliegenheiten wahrgenommen werden gegenseitiger Verständigung unter VII 3. Mit- 
sollen. Die Genehmigung kann versagt werden, glieder der O. sind alle in den Gewerbszweigen 
wenn aus der Mitte der beteiligten Personen oder Betriebsarten, für die die O. errichtet sind, 
Widerspruch erhoben wird. 
Gegen die Ent= beschäftigten versicherungspflichtigen Personen 
schließung des Regierungspräsidenten oder Ober= (s. i 
Versicherungspflicht), soweit sie 
präsidenten steht den beteiligten Gemeinden und nicht einer anderen Krankenkasse (s. d.), einer 
weiteren Kommunalverbänden innerhalb vier Knappschaftskasse oder einer als Träger der 
Wochen die Beschwerde an den HM. zu. 
zu den O. s. Krankenversicherung IV. 
Allgemeine O. sind für alle gesetzlich oder sta- 
tutarisch der Versicherungspflicht unterliegenden 
Gewerbszweige bestimmt (Erl. vom 8. April 
1906 — HMBl. 182). Die O. haben juristische 
ersönlichkeit (K VG. 8§ 25), sind aber keine dem 
taat untergeordneten Korporationen im Sinne 
des ALR. II 10, 869 (O##G. 20 S.338, 40; Röt. 
38, 17; 41, 121). 
II. Mitgliedschaft. Die Gewerbs- 
zweige und Betriebsarten, für die die O. errichtet 
wird, müssen im Kassenstatut genau bezeichnet 
werden. Maßgebend für den Mitgliederkreis ist 
der Beschluß der Gemeinde über die Errichtung 
der O. Eine Anderung des Mitgliederkreises ist 
nur zulässig: 
1. Wenn die Gemeinden Gewerbszweige oder 
Betriebsarten, für welche eine O. nicht besteht, 
der O. zuweisen. Gegen die Zuweisung, die 
tunlichst an O. für verwandte Gewerbszweige 
oder Betriebsarten erfolgen soll, und nur nach 
Außerung der beteiligten Versicherungspflichtigen 
ausgesprochen werden darf, kann die O. binnen 
vier Wochen bei dem Regierungspräsidenten (in 
Berlin beim Oberpräsidenten) Beschwerde er- 
heben. Bei gemeinsamen O. mehrerer Gemein- 
den kann die Zuweisung in der gleichen Weise 
durch Beschluß eines weiteren Kommunaldber= 
bands (s. d.) mit Genehmigung des Regierungs- 
präsidenten, bei Provinzialverbänden oder Be- 
zirksverbänden der Prov. Hessen-Nassau des 
Oberpräsidenten, erfolgen. Die Beschwerde der 
Kasse geht hier an den HM. (KVG. §§ 18 a, 
  
  
–. — —„ — — 
43 a). Die erforderliche Abänderung des Kassen- 
statuts kann dadurch erzwungen werden, daß der 
Regierungspräsident, in Berlin der Oberpräsi- 
dent, die Beschlußfassung anordnet, und wenn 
dieser Anordnung nicht entsprochen wird, die Ab- 
änderung mit rechtskräftiger Wirkung vollzieht 
(K W. § 48 a). 
2. Wenn sich herausstellt, daß der Mitglieder- 
kreis mit dem Statut einer anderen O. im Wider- 
spruche steht, das Statut also nicht hätte ge- 
nehmigt werden dürfen (s. unter V). 
3. Wenn eine O. aufgelöst oder geschlossen 
wird und ihre Mitglieder einer anderen O. durch 
Verfügung des Regierungspräsidenten (in Berlin 
des Oberpräsidenten) zugewiesen werden (K VG. 
glieder. 
Kassenstatuts kann auch hier wie bei der 
weisung durch die Gemeinde (s. unter 1) durch die 
  
den (O# G. 27, 318; R#Z. 56, 36). 
Über Krankenversicherung anerkannten Hilfskasse (s. d.) 
das Verhältnis der Gemeindekrankenversicherung angehören. 
Sind mehrere Gewerbszweige oder 
Betriebsarten zu einem Betriebe vereinigt, so 
gehören die in diesem beschäftigten Personen der- 
jenigen O. an, welche für den Gewerbszweig oder 
die Betriebsart errichtet ist, in denen die Mehr- 
zahl dieser Personen beschäftigt ist (K VG. § 19 
Abs. 4 — O. 42, 303). Ausschlaggebend ist 
bei mehrfacher Beschäftigung die Hauptbeschäfti- 
gung (O#G. 52, 393). Nur schlechthin arbeits- 
und erwerbsunfähige Personen können nicht 
Mitglieder einer O. werden (O##. 27, 345). 
Dagegen werden kranke Personen, wenn zur 
Zeit der Errichtung der Kasse das Beschäftigungs- 
verhältnis fortdauert, Mitglieder der Kasse (OV G. 
29 S. 335, 341; 13, 366). Wenn eine an sich ver- 
sicherungspflichtige Person, die einer dem § 75 
genügenden Hilfskasse als Mitglied angehört, aus 
dieser Kasse ausscheidet, so wird sie mit dem Zeit- 
punkte des Ausscheidens ohne weiteres Mitglied 
der O. (OVG. 16, 369). Eine Vereinbarung 
zwischen Arbeitgeber und Kasse kann auf die Mit- 
gliedschaft der versicherungspflichtigen Personen 
keinen Einfluß haben (R# Z. 56, 346). 
III. Leistungen. Für alle versicherungs- 
pflichtigen Kassenmitglieder beginnt der Anspruch 
auf die gesetzlichen Unterstützungen der Kasse zum 
Betrage der gesetzlichen Mindestleistungen mit 
dem Zeitpunkte, in welchem sie Mitglieder der 
Kasse geworden sind. Die Anmeldung und Zah- 
lung von Beiträgen ist für die Begründung des 
Unterstützungsanspruchs ohne Einfluß (O#G. 
20, 356). Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber 
und Kasse über die Kassen zugehörigkeit haben auf 
die Rechte und Pflichten der Beteiligten keine 
Wirkung (Röt. 56, 346). Die Leistungen der 
O. zerfallen in die gesetzlichen Mindest- 
leistungen und in die statutarischen Mehrleistun- 
gen. Für den Bezug der letzteren kann eine 
Karenzzeit für neu eintretende versicherungs- 
pflichtige Mitgliecder vorgesehen werden, wäh- 
rend der Anspruch auf Unterstützung für frei- 
willig eintretende Mitglieder überhaupt für eine 
bestimmte Zeit ausgeschlossen werden kann (s. 
Karenzzeit, Wartezeit). Versiche- 
rungspflichtige Personen haben einen Unter- 
stützungsanspruch auch bei solchen Krankheiten, 
welche beim Beginne der Mitgliedswast= bestan- 
Der An- 
spruch auf Krankenunterstützung besteht auch nach 
#47 Abs. 6). Das gleiche gilt bei Zuweisung der 
aus einer gemeinsamen O. ausgeschiedenen Mit- heit während der Mitgliedschaft eingetreten ist, 
Regierungspräsidenten (in Berlin durch den 
Oberpräsidenten) zwangsweise herbeigeführt wer- 
den (s. auch Krankenkassen). 
Die Kassen sind nicht berechtigt, im Wege der 
Deklaration ihren Mitgliederkreis zu ändern 
(OG. vom 20. April 1898 — Prl. 20, 161). 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 
beendigter Mitgliedschaft sort, wenn die Krank- 
Die erforderliche Abänderung des und geht bei Wechsel der Kassenmitgliedschaft auf 
Zu- . 
die neue Kasse über, während die alte Kasse be- 
freit wird (#. Gemeindekrankenver- 
sicherung II, 6). Die gesetzlichen 
Mindestleistungen der O. sind die gesetzlichen 
Mindestleistungen der Gemeindekrankenversiche- 
rung mit der Maßgabe, daß an Stelle des orts- 
üblichen Tagelohns (s. d.) der durchschnittliche 
Tagelohn, soweit er vier Mark für den Arbeits- 
2. Aufl. II. 15
	        
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