Ortskrankenkassen
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die letzteren die den Gemeindebehörden über-, S. wegen Anderung der Mitgliedschaft im Wege
tragenen Obliegenheiten wahrgenommen werden gegenseitiger Verständigung unter VII 3. Mit-
sollen. Die Genehmigung kann versagt werden, glieder der O. sind alle in den Gewerbszweigen
wenn aus der Mitte der beteiligten Personen oder Betriebsarten, für die die O. errichtet sind,
Widerspruch erhoben wird.
Gegen die Ent= beschäftigten versicherungspflichtigen Personen
schließung des Regierungspräsidenten oder Ober= (s. i
Versicherungspflicht), soweit sie
präsidenten steht den beteiligten Gemeinden und nicht einer anderen Krankenkasse (s. d.), einer
weiteren Kommunalverbänden innerhalb vier Knappschaftskasse oder einer als Träger der
Wochen die Beschwerde an den HM. zu.
zu den O. s. Krankenversicherung IV.
Allgemeine O. sind für alle gesetzlich oder sta-
tutarisch der Versicherungspflicht unterliegenden
Gewerbszweige bestimmt (Erl. vom 8. April
1906 — HMBl. 182). Die O. haben juristische
ersönlichkeit (K VG. 8§ 25), sind aber keine dem
taat untergeordneten Korporationen im Sinne
des ALR. II 10, 869 (O##G. 20 S.338, 40; Röt.
38, 17; 41, 121).
II. Mitgliedschaft. Die Gewerbs-
zweige und Betriebsarten, für die die O. errichtet
wird, müssen im Kassenstatut genau bezeichnet
werden. Maßgebend für den Mitgliederkreis ist
der Beschluß der Gemeinde über die Errichtung
der O. Eine Anderung des Mitgliederkreises ist
nur zulässig:
1. Wenn die Gemeinden Gewerbszweige oder
Betriebsarten, für welche eine O. nicht besteht,
der O. zuweisen. Gegen die Zuweisung, die
tunlichst an O. für verwandte Gewerbszweige
oder Betriebsarten erfolgen soll, und nur nach
Außerung der beteiligten Versicherungspflichtigen
ausgesprochen werden darf, kann die O. binnen
vier Wochen bei dem Regierungspräsidenten (in
Berlin beim Oberpräsidenten) Beschwerde er-
heben. Bei gemeinsamen O. mehrerer Gemein-
den kann die Zuweisung in der gleichen Weise
durch Beschluß eines weiteren Kommunaldber=
bands (s. d.) mit Genehmigung des Regierungs-
präsidenten, bei Provinzialverbänden oder Be-
zirksverbänden der Prov. Hessen-Nassau des
Oberpräsidenten, erfolgen. Die Beschwerde der
Kasse geht hier an den HM. (KVG. §§ 18 a,
–. — —„ — —
43 a). Die erforderliche Abänderung des Kassen-
statuts kann dadurch erzwungen werden, daß der
Regierungspräsident, in Berlin der Oberpräsi-
dent, die Beschlußfassung anordnet, und wenn
dieser Anordnung nicht entsprochen wird, die Ab-
änderung mit rechtskräftiger Wirkung vollzieht
(K W. § 48 a).
2. Wenn sich herausstellt, daß der Mitglieder-
kreis mit dem Statut einer anderen O. im Wider-
spruche steht, das Statut also nicht hätte ge-
nehmigt werden dürfen (s. unter V).
3. Wenn eine O. aufgelöst oder geschlossen
wird und ihre Mitglieder einer anderen O. durch
Verfügung des Regierungspräsidenten (in Berlin
des Oberpräsidenten) zugewiesen werden (K VG.
glieder.
Kassenstatuts kann auch hier wie bei der
weisung durch die Gemeinde (s. unter 1) durch die
den (O# G. 27, 318; R#Z. 56, 36).
Über Krankenversicherung anerkannten Hilfskasse (s. d.)
das Verhältnis der Gemeindekrankenversicherung angehören.
Sind mehrere Gewerbszweige oder
Betriebsarten zu einem Betriebe vereinigt, so
gehören die in diesem beschäftigten Personen der-
jenigen O. an, welche für den Gewerbszweig oder
die Betriebsart errichtet ist, in denen die Mehr-
zahl dieser Personen beschäftigt ist (K VG. § 19
Abs. 4 — O. 42, 303). Ausschlaggebend ist
bei mehrfacher Beschäftigung die Hauptbeschäfti-
gung (O#G. 52, 393). Nur schlechthin arbeits-
und erwerbsunfähige Personen können nicht
Mitglieder einer O. werden (O##. 27, 345).
Dagegen werden kranke Personen, wenn zur
Zeit der Errichtung der Kasse das Beschäftigungs-
verhältnis fortdauert, Mitglieder der Kasse (OV G.
29 S. 335, 341; 13, 366). Wenn eine an sich ver-
sicherungspflichtige Person, die einer dem § 75
genügenden Hilfskasse als Mitglied angehört, aus
dieser Kasse ausscheidet, so wird sie mit dem Zeit-
punkte des Ausscheidens ohne weiteres Mitglied
der O. (OVG. 16, 369). Eine Vereinbarung
zwischen Arbeitgeber und Kasse kann auf die Mit-
gliedschaft der versicherungspflichtigen Personen
keinen Einfluß haben (R# Z. 56, 346).
III. Leistungen. Für alle versicherungs-
pflichtigen Kassenmitglieder beginnt der Anspruch
auf die gesetzlichen Unterstützungen der Kasse zum
Betrage der gesetzlichen Mindestleistungen mit
dem Zeitpunkte, in welchem sie Mitglieder der
Kasse geworden sind. Die Anmeldung und Zah-
lung von Beiträgen ist für die Begründung des
Unterstützungsanspruchs ohne Einfluß (O#G.
20, 356). Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber
und Kasse über die Kassen zugehörigkeit haben auf
die Rechte und Pflichten der Beteiligten keine
Wirkung (Röt. 56, 346). Die Leistungen der
O. zerfallen in die gesetzlichen Mindest-
leistungen und in die statutarischen Mehrleistun-
gen. Für den Bezug der letzteren kann eine
Karenzzeit für neu eintretende versicherungs-
pflichtige Mitgliecder vorgesehen werden, wäh-
rend der Anspruch auf Unterstützung für frei-
willig eintretende Mitglieder überhaupt für eine
bestimmte Zeit ausgeschlossen werden kann (s.
Karenzzeit, Wartezeit). Versiche-
rungspflichtige Personen haben einen Unter-
stützungsanspruch auch bei solchen Krankheiten,
welche beim Beginne der Mitgliedswast= bestan-
Der An-
spruch auf Krankenunterstützung besteht auch nach
#47 Abs. 6). Das gleiche gilt bei Zuweisung der
aus einer gemeinsamen O. ausgeschiedenen Mit- heit während der Mitgliedschaft eingetreten ist,
Regierungspräsidenten (in Berlin durch den
Oberpräsidenten) zwangsweise herbeigeführt wer-
den (s. auch Krankenkassen).
Die Kassen sind nicht berechtigt, im Wege der
Deklaration ihren Mitgliederkreis zu ändern
(OG. vom 20. April 1898 — Prl. 20, 161).
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung.
beendigter Mitgliedschaft sort, wenn die Krank-
Die erforderliche Abänderung des und geht bei Wechsel der Kassenmitgliedschaft auf
Zu- .
die neue Kasse über, während die alte Kasse be-
freit wird (#. Gemeindekrankenver-
sicherung II, 6). Die gesetzlichen
Mindestleistungen der O. sind die gesetzlichen
Mindestleistungen der Gemeindekrankenversiche-
rung mit der Maßgabe, daß an Stelle des orts-
üblichen Tagelohns (s. d.) der durchschnittliche
Tagelohn, soweit er vier Mark für den Arbeits-
2. Aufl. II. 15