Landgemeinden (Stimmrecht, Wahlrecht) 21
« ächtigten eingetragen wird, sind zulässig
26, 162 56, 96). eitegt bertt Faren nr fwu 1 n k.chaet Mebrere schriftic- Bevollmäch-
Vohsih. in den Lerenndebehir wo erwirbt sigte müssen sich untereinander #eer die Stm-
erK nach . - : sss « inigen (OVG. 42, : Der Ver-
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orensalstu . ." si ässi iner Vollmacht, wenn er nicht deren verfassungs-
im Gemeindebezirk mit Grundbesitz ansässige einer oder Repräsentant ist (OVG.
aische Hasionenkel eupzusamnmen ur ne mße Orann nder diedräfentant i (08.
juristische Person der (0 Stellvertre= tretungsbefugnis deshalb mangelt, weil sie nicht
Hchtuch d Mätsssten des Stimmrechts gilt Gemeindeglieder sind, können ein seeihenie
ang « ' « «Stimm-lmitdcr Vertretung ihres Machtgebers beauf-
folgendes: Gemeindeglieder dürfen — Welt, wageper werenereeung
recht nur persönlich ausüben. Weder Kran - cht hierzu ermächtigt sind (OV#. 50, 22).
noch Abwesenheit vom Wohnorte gibt ihnen ie ma Ners * « Vertretungsbefugnis
.. .symm-DteVertretermussenthreerreu.g
Leingnis, sich vertreten zu laslen. Die Stin d Zeit der Stimmabgabe nachweisen. Daß
berechtigten, die nicht Gemeindeglieder sind, dies eschehen ist, muß das Wahlprotokoll er-
können (mit Ausnahme der Forensen) ihr Stimm= dies g (Die Auswahl von Vertretern
-·· süben. sichtlich machen. Die Auswah
recht nur durch männliche Vertreter au für Sti igte d den Gemeindevor-
.. - Vater für Stimmberechtigte durch -.
Hierbei werden Minderjährige durch ihren d- steher und die nachträgliche Genehmigung der
oder Stiefvater, Personen, die unter Vormund= steh itens des Vertretenen ist un-
. Vor- Stimmabgabe seitens des Vertr
schaft oder Pflegschaft stehen, durch ihren Vor- lässig (OV. 52, 72). — In der Ge-
mund oder Pfleger vertreten (wobei der Stief= zulässig 2½, teht jedem
-meindeversammlung steht j
vater vor dem Vormunde zur Vertretung be- Eee „ Regel eine Stimme
: « -s-t1mmberecl)thtenmderRegeeinen-
rufen ist), Ehefrauen durch ihren Ehemann, groß berechin leidet aber Ausnahmen da-
» m 24. Lebens= zu. Diese Regel erleidet abe s
jährige Besitzer vor vollendetem d Witwen durch, daß entweder eine Verminderung des
jahre, unverheiratete Besiherinnen un " zr i5 Sti imrechts der Nichtangesessenen oder eine
durch-Gemeindeglieder. Frauen lönnen stis V hrung des Stimmrechts von Grundbe-
ihr Stimmrecht nur durch männliche Ver- Verme rb Gewerbetreibenden eintritt. Es
kueter ansien. Sieht per ealküter die rlerr ütern unm lich mindestens zwei Drittel sämt-
liche Gewalt über den Minderjährigen zu oder müssen nämlich auf die mit Grundbesitz ange.
ist eine weibliche Person Vormund, so kann sie licher immen auf, Gemeindeversamm-
t .. .. glieder der Gemein »
die Vertretung nicht persönlich führen, ist aber sessen steigt die Anzahl der nicht-
4 ..— - — beauf= lung entfallen. Ubersteigt die Anzahl
befugt, hiermit ein. Gemeideglied zu üb esessenen Gemeindeglieder den dritten Teil
tragen (OVeG. 36, 16. Auswärts wohnenden * del Gesamt ahl der Stimmen der Mitglieder
24 Jahre alte männliche Stimmberechtigte un # er (Gesam Ganssaer snn so haben die ersteren
auswärts wohnende Vertreter Stimmberechtigter der Gemei .:. Verhältnissen
25 önle Stimmrecht durch eine jenen Verhä
ltönnen das Stimmrecht persönlich ausüben, sind ihr S Abgeordneten auszu-
- « entsprechende Anzahl von Abgeordneter
aber auch befugt, sich durch männliche Gemeinde= en ie aus ihrer Mitte auf die Dauer
. - S berechtigte, üben, welche sie aus ihrer Mi .
glieder vertreten zu lassen. Auf Stimm inde sechs Jahren wählen (sog. Kollektiv-
die zwar auswärts wohnen, aber im Gemeinde- von sechs ## Die MWahl erfolat auf Einladung
·- « tdteiessttmmemsUeIUIheklOA
bezirt einen zweiten Wohnsitz haben, findet di 9 3 devorstehers. Fer-
-·-- 30, 154). und unter Leitung des Gemein stehers.
Vorschrift keine Anwendung (OG. 30, ben diejenigen Besitzer, welche von ihrem
Bei den Gemeindewahlen hat die Vertretung ner 40 n mele # enen Grundeiaentum
. . . — « zirke belegenen Grundeigent
durch ein Gemeindeglied zur Voraussetzung, daß im Gemei · 20 bis aueschließ-
..- - - hler= zu einem Jahresbetrage von 20
dieses selbst als stimmberechtigt in der Wä « -und Gebäudesteuer vom
t lich 50 K an Grund= und Gebäudeste
liste eingetragen steht und deren Gemeinderech le . . diejenigen Be-
· - - --taateveranlagtfmd,1ezwel-19
nicht ruht (OVG. 34 S. 150, 152). Die Ver- S - « solchen von 50
- --- ließlichWer,welchehlekvkmöuemcm..«
WUUAdekllmstrschenPerionespemstrYlstsssæl ließlich 100 4 veranlagt sind, je drei,
des Staatsfiskus, und der im Besitze des Stimm= bi aussch ch laaten je vier Stimmen
- s· — lgt und die noch höher veranlagten je
rechts befindlichen Personengesamtheiten erso d- in der Gemeindeversammlung. Auf Antrag des
durch ihre verfassungsmäßigen Organe, Reprä- 6 à be- ssc usses können durch Beschluß des Pro-
sentanten oder Generalbevollmächtigte, sowie reisausschn e dinnen uren Seibo, et odev,
durch Pächter oder Nießbraucher der zur Teil- # vinziallandtag ie Hälft mäßigt werden.
« s böchstens jedoch um die Hälfte, ermäßigt wert
nahme am Stimmrechte befähigenden Grund= hö · lch den erwähn-
» · « Aus- Auch kann Grundbesitzern, welche zu de »
stüicke oder durch Gemeindeglieder. Zur. ten Steuersätzen veranlagt sind, eine größere
ubung des Stimmrechts durch Vertreters . ver aatt von Stimmen, jedoch nicht über 3, 4 und
forderlich, daß der Vertreter sich im Lels Le- B9 Eti nen beigelegt werden. Den Gewerbe-
deutschen Reichsangehörigkeit befindet, das 24.Le= 5 Stimmen, beigelee bestenerklasse sind
.. .. - ter= treibenden der dritten Gewerbesteuert ·
bensjahr zurückgelegt hat und keine Armenun » weiten Klasse drei
z · · t, sowie zwei Stimmen, denen der zweiten Klasse d
stützung aus öffentlichen Mitteln empfängt, lt Stimmen und denen der ersten Klasse vier Stim-
außerdem, daß der Vater die elterliche Gewa imme » I der Erhöhung der
- ·- S t men beizulegen. Für den Fall der Erhöhung!
besitzt und der Stiefvater das zum Stimmrecht Grundbesitzer sind diese
-«· « · — t: Zahl der Stimmen der Grundbes ·
befähigende Grundstück bewirtschaftet. Ein nich Zar ibenden ebenfalls ent-
«-- Stimmen der Gewerbetreibenden ebenf »
durch das Gesetz berusener, sondern von dem chend zu erhöhen. Keinesfalls darf aber ein
Stimmberechtigten beauftragter Vertreter bedarf spre bent zu e !n Venn der Gemeindeversamm-
einer Vollmacht. Eine Beglaubigung der Unter= Stimmberechtigte zinel der Gesamtzahl der
schrii * lung mehr als ein Drittel der Gesamtzahl de
schrift kann nur gefordert werden, wenn begrün un GO. f. d. ö. Pr. und für
dete Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen 8 S 48 fü# 1 Hessen-Nassau § 19).
d. 130 25, 3 56, 100), Blankovollmachten, in die S i Wahlen die von der Gemeindeversamm-
der Name des Bevollmächtigten erst von dem! — Bei «