228 Ortskrankenkassen
vom 29. Dez. 1905 (HM l. 1906, 4) — und bei über das ihm vorliegende Gesuch um Genehmi-
anderen Kreditanstalten gestatten“ (KVG. § 40).] gung des Statuts Beschluß zu fassen hat. Der
Nach K WG. s 29 Abs. 2 dürfen zu anderen zwecken rechtliche Bestand der Kasse wird nicht berührt
als den statutenmäßigen Unterstützungen, der sta- (OVG. 32, 319). Die Kasse, hinsichtlich welcher
tutenmäßigen Ansammlung und Ergänzung des durch K slage auf Grund des LVG. § 12é6 festge-
Reservefonds und der Deckung der Verwaltungs= stellt ist, daß sie zu Unrecht genehmigt ist, behält
kosten weder Beiträge erhoben noch Ausgaben ihre rechtliche Existenz mit der Wirkung, daß
gemacht werden. Unterstützungen zum Zwecke die Bestimmungen ihres Statuts bei Geneh-
der Bewahrung der Mitglieder vor Krankheiten migung von Statuten anderer Kassen, sofern
dürfen nicht gewährt werden (OV G. 47, 358). diese die jüngeren sind, zu berücksichtigen sind
Die Verwaltungskosten sind alle Auf-]/(OVG. 36, 352). Die Genehmigung muß ver-
wendungen, deren es für die O. noch nach ihrer sagt werden, wenn der Beschluß der Gemeinde
Zweckbestimmung bedarf, um ihnen durch ihre über die Errichtung der O. nicht ordnungsmäßig
Organc die Erhebung der Beiträge und die Er= gefaßt ist (s. unter I.). Wenn das Statut nicht
füllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen und ge= die Bestimmung enthält, daß Mitglieder einer
statteten Unterstützungspflicht zu ermöglichen als Träger der Krankenversicherung anerkannten
(OVG. 49, 333). S. auch wegen Veranstaltung Hilfskasse von der Verpflichtung zum Behitritt
von Wohnungsenqueten O#G.55, 379, wegen Be- entbunden sind, so verstößt es gegen das Gesetz
such von Kongressen O G. 47, 358 und wegen (OVG. 25, 361). Die Erläuterung des Statuts
der Verwendung von Mitteln für. sog. Zentral-! einer O. kann nicht Gegenstand der Genehmigung
kommissionen OVG. 55, 381. Die Einführung sein (O G. 34, 352). Bei Anderung eines be-
von Ruhegehältern und Hinterbliebenenfürsorge reits genehmigten Statuts einer Krankenkasse
für die Kassenbeamten ist zulässig (OV.G. 53, 384). unterliegen die schon früher genehmigten Be-
Da die Gewährung der Krankenhausbehandlung stimmungen des Statuts der neuen Prüfung
zu den Aufgaben der Krankenversicherung gehört, und Beschlußfassung des BezA. nicht. Der BezM.
so können O. Krankenhäuser bauen (Erl. vom ist zur Anordnung einer Beschlußfassung über be-
25. Mai 1898 — M Bl. 136). Auch Beihilfen stimmte Statutenänderungen nicht befugt (O# G.
für die Unterhaltung eines Diakonissenhauses 26, 311). Entstehen Zweifel über die Zu-
oder von Lungenheilstätten sind zulässig (Erl.) länglichkeit der Beiträge, so hat der Bez A. vor
vom 31. Aug. 1898 und vom 25. Juli 1899). der Erteilung der Genehmigung eine sachver-
Die Errichtung eines eigenen Verwaltungsge- ständige Prüfung herbeizuführen und, falls diese
bäudes ist zulässig (Erl. vom 28. Mai 1898 — die Unzulänglichkeit der Beimäge ergibt, die
MBl. 146). Erteilung der Genehmigung von einer Erhöhung
V. Statut. Das Statut muß über die im der Beiträge oder einer Minderung der Unter-
KVG. 8 25 Abs. 2 bezeichneten Gegenstände stützungen bis auf den gesotzlichen Mindestbetrag
Bestimmung treffen und darf keine Bestimmungen abhängig zu machen (K& WG. § 31). Ergibt sich,
enthalten, die mit dem Zwecke der Kasse nicht daß die Genehmigung hätte versagt werden
in Verbindung stehen oder den gesetzlichen Vor- müssen, so hat der Regierungspräsident (in Berlin
schriften zuwiderlaufen. Ein Musterstatut ist der Oberpräsident) die erforderliche Anderung
vom BR. beschlossen (RKBek. vom 3. Juli 1892 anzuordnen. Gegen diese Anordnung ist binnen
— Zhl. 515, abgcändert durch Bek. vom 1. Juli zwei Wochen nach der Zustellung die Klage
1903 —ZBl. 243). Das Statut erläßt der Ge= beim O##. zulässig (Allerh B. vom 9. Aug.
meindevorstand nach Anhörung der Beteiligten 1892 — GS. 239 — § 3). Unterläßt die Ver-
oder ihrer Vertreter (K G. 8§ 23: Ausf Anw. tretung der Kasse, die endgültig angeordnete Ab-
Ziff. 20 ff.). Der Bez#. beschließt über die Ge= änderung zu beschließen, so hat nach KV.
nehmigung des Elatus und seiner Abänderungen. #d 48a der Regierungspräsident (in Berlin der
Bescheid ist binnen sechs Wochen zu erteilen. Dice Oberpräsident) die Beschlußfassung anzuordnen
Genehmigung darf nach K W. § 24 nur versagt und, falls dieser Anordnung keine Folge ge-
werden, wenn das Statut den' Anforderungen geben wird, die erforderliche Abänderung des
des K G. nicht genügt oder wenn die Bestim- Kassenstatut von Amts wegen mit rechtsver-
mung über die Klassen von Personen, welche bindlicher Wirkung zu vollziehen. Beim Wider-
der Kasse angehören sollen, mit den Bestimmun- spruche der Statuten zweier O. gilt dasjenige
gen des Statuts einer anderen Kasse im Wider= der jüngeren Kasse als gesetzwidrig (OV G. 26,
spruche steht. Aus Zweckmäßigkeitsgründen darf 311). Alter ist diejenige Kassec, welche beim
die Genehmigung nicht versagt werden (OVG. Inkrafttreten des G. vom 15. Juni 1883 zuerst
50, 396), die einmal erteilte Genehmigung kann genehmigt worden ist. Der Zeitpunkt späterer
nicht zurückgenommen werden (OVG. 36, 395). Abänderungen ist unerheblich. Auch bei Kassen,
Wird die Genehmigung versagt, so sind die Gründe die beim Inkrafttreten des G. vom 15. Juni
mitzuteilen. Der versagende Bescheid kann inner-- 1883 bereits bestanden haben, ist der Zeitpunkt
halb zweier Wochen nach der Zustellung mit de m der Genehmigung auf Grund des KVG. maß—
Antrag auch auf mündliche Verhandlung vor gebend (CVG. 28, 349). Durfte die Kasse als
dem Bez A. angefochten werden; gegen seine solche überhaupt nicht genehmigt werden, so kann
Entscheidung ist nur Revision zulässig (Allerh V. einc zwangsweise Anderung des Statuts nicht
vom 9. Aug. 1892 — GS. 239 — §N 2). Der angeordnet werden (O###G. 34, 352; vom 19. Sept.
genehmigende Bescheid ist endgültig im Sinne! 1904 — Arbeilerversorgung 22, 47), alsdann
des LVG. 8§ 126, er kann daher mit der Klage greift nur die Verwaltungsklage aus LVG. F 126
angefochten werden (O#. 25, 373). Das Platz. Den Zeitpunkt für das Inslebentreten
Urteil hat nur kassatorische Wirkung. Seine der O. bestimmt der Regierungspräsident, in
Folge ist lediglich, daß der BezA. von neuem Berlin der Oberpräsident (K VG. 8§ 24 Abs. 4).