232 Ortspolizeibez.rke
werden kann, so verbleiben nach besonderen zusteht, sind sie an eine Mitwirkung der Ver-
gesetzlichen Bestimmungen doch eine ganze tretung der Gemeinde nicht gebunden. Ob sie
Reihe von Aufgaben der O. dem Magistrat, befugt sind, zu ihrer Instruktion eine Außerung
und nur der letztere ist als O. im Gesetz bezeich= der Gemeindevertretung einzuholen, kann zweifel-
net. In den kleineren Städten, in welchen gemäß haft sein (Rosin, Polizeiverordnungsrecht, 2. Aufl.,
Tit. VIII § 72 der StO. f. d. ö. Pr. und Westf-S. 238 § 44 V 1 und Pr BBl. 8, 98).
St O. die Bürgermeistereiverfassung eingeführt Ortspolizeibezirke. Zum Zwecke der Ver-
ist, tritt der Bürgermeister auch als O. an Stelle waltung der örtlichen Polizei (#Ortspolizei-
des Magistrats. v erwaltungy ist das preuß. Staatsgebiet in
b) In den Landgemeinden ist nach § 88 O. eingeteilt, die je einer besonderen Orts-
der L GO. f. d. ö. Pr. vom 3. Juli 1891 und polizcibehörde (s. Polizeibehördehph)g unter-
der Schl Holst L G O. der Gemeindevorsteher stehen. Die Gemeindebezirke bilden in der
O. Auch da, wo nach § 89 a. a. O. ein kollegia= Regel nur, soweit es sich um Städte handelt,
lischer Gemeindevorstand gebildet wird, sind und auf dem Lande in Hessen-Nassau und in
diesem durch Ortsstatut nur auf dem Gebiet Hohenzollern gleichzeitig den O. Sonst ist auf
der Gemeindeverwaltung einzelne Geschäfte dem Lande der gemeinsamc O. die Regel. Im
zu übertragen, während der Gemeindevorsteher einzelnen ist folgendes zu bemerken:
die Geschäfte als O. auf dem Gebiet der all- I. Für die Städte der östlichen Provinzen
gemeinen Staatsverwaltung und Polizei selb= (mit Ausnahme von Posen)g steht nach 8 49a der
ständig zu verwalten hat. In Westfalen Krp. f. d. ö. Pr. dem Md J. die Befugnis zu,
(LO. vom 19. März 1856 §§ 41 u. 74; Westf= im Einvernehmen mit dem Bez. ländliche
Kr O. vom 31. Juli 1886 § 29) ist O. der Amt-Gemeinden und Gutsbezirke, welche innerhalb
mann und in der Rheinprovinz der der Feldmark einer kreisangehörigen Stadt be-
Bürgermeister (Rhein Gem O. vom 15. Mai 1856 legen sind oder unmittelbar an diese angrenzen,
§§ 76, 108; Rhein Kr O. vom 30. Mai 1887 §F 28), 1 nach Anhörung der Beteiligten und des Kreis-
der Gemeindevorsteher aber deren Organ für tages bezüglich der Verwaltung der Polizei mit
die ortsobrigkeitlichen Geschäfte auf dem Gebiete dem Bezirk der Stadt zu vereinigen, sofern dies im
der Polizei und der allgemeinen Landesver- öffentlichen Interesse notwendig ist. Das gleiche
waltung. Jedoch sind dem Gemeindevorsteher gilt für Hessen = Nassau gemäß F§ 29 der
in diesen Provinzen eine Anzahl ortsobrig= Kr O. vom 7. Juni 1885 und für Schleswig-
keitlicher Funktionen, wie u. a. als Hilfebeamter Holstein nach § 36 der KrO. vom 26. Mai
der Staatsanwaltschaft, in Militärangelegen-- 1888 und § 89 der StO. vom 14. April
heiten usw. zur selbständigen Wahrnehmung 1869, für letztere Provinz mit der Maßgabe,
übertragen. In Hessen = Nassau (Hess Nass-- d
LG#. vom 24. Aug. 1887 § 59) und in Hohen-
zolle foeen (Gem O. vom 2. Juli 1900 F 68)
ist der Bürgermeister O. neben seiner Stellung
als Ortspolizeibehörde, und zwar auch dann,
wenn einem kollegialischen Gemeindevorstand
die Gemeindeverwaltung übertragen ist. In
Hannover endlich ist der Gemeindevorsteher
O. nach §§ 34 u. 35 der Kr O. vom 6. Mai 1884.
In den selbständigen Gutsbezirken tritt
an die Stelle des Gemeindevorstehers der Guts-
vorsteher (LG. f. d. ö. Pr. und Schleswig-
Holstein § 123; WestfLGO. § 67; Hess Nasso GO.
§* 94; Hann KrO. 8 36).
II. Uber die Geschäfte des Magistrats als
O. s. Magistrate, über diejenigen der Ge-
meinde- und Gutsvorsteher s. Gemeinde-
vorsteher in den Landgemeinden II
u. VI, Gutsvorsteher.
III. In Ausübung der obrigkeitlichen Ge-
walt haben die O. die Zwangsbefug-
nisse der §8§ 132 ff. LV G., jedoch nur in An-
gelegenheiten der allgemeinen Landesverwaltung
aß die Vereinigung auch mit einem Stadt-
kreise erfolgen kann (s. auch Schl Holst Kr O.
§s 69). In Hannover hat der Provinzialrat im
Einvernehmen mit dem MdJ. die Befugnis,
den Bezirk einer städtischen Polizeiverwaltung
im Falle des Bedürfnisses über die Grenzen
des Stadtgebietes hinaus zu erstrecken (Hann-
St O. vom 24. Juni 1858 § 78 Abs. 3; Kr O. vom
6. Mai 1884 § 30). In diesen Fällen wird der
Polizeibezirk als solcher unter Aufrechterhaltung
der kommunalen Selbständigkeit der betroffenen
Ortschaften verändert und nicht nur eine Per-
sonalunion geschaffen. Der Beitrag der Land-
gemeinden und Gutsbezirke zu den Kosten der
städtischen Polizeiverwaltung wird in Ermange-
lung einer Einigung unter den Betelligten
von dem BezA. festgesetzt. Gleichzeitig kann
in den äöstlichen Provinzen sowie in der
Provinz Schleswig-Holstein die Ausscheidung
der betreffenden ländlichen Bezirke aus dem
Amtsbezirk, dem sie bisher angehörten, ausge-
sprochen werden; über die hierdurch notwendig
werdende Auseinandersetzung beschließt vor-
und der Polizei, nicht in solchen der Gemeinde= behaltlich des Verwaltungsstreitverfahrens der
verwaltung (s. Obrigkeit und obrig= Kr. — Wenn der Bezirk einer Königlichen
keitliche Gewalt I). Ortspolizeiverwaltung auf mehrere Gemeinden
IV. Bei Erledigung ortsobrigkeitlicher Ge= erstreckt ist, so regelt sich deren Beteiligung an
schäfte auf dem Gebiete der allgemeinen Landes= den Kosten nach § 6 des Polizcikostengesetzes vom
verwaltung und der Polizei sind die Gemeinde- 3. Juni 1908 (GS. 149) s[s. Polizeikostenl-
behörden unabhängig von der Mitwirkung — Auch in Posen hat eine Vereinigung länd-
der Stadtverordnetenversammlung, Gemeinde= licher Ortschaften mit einem städtischen Polizei-
vertretung oder Gemeindeversammlung (OVG. bezirk die gleiche Wirkung wie in den anderen
35, 96; 37, 116; s. auch Hann StO. § 72; Schl= östlichen Provinzen (OV G. vom 29. Juni 1895 —
Holst StO. § 59 Abs. 2, wo dies ausdrücklich O#V G. 28, 401). In Westfalen,. Rhein-
ausgesprochen wird). Auch soweit ihnen das provinz und Hohenzollern fehlt es
Recht der Zustimmung zu Polizeiverordnungen ebenso wie in Posen an einer ausdrück-