Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Ortspolizeiverordnungen 
lichen Bestimmung über die Vereinigung 
ländlicher Gemeindebezirke mit städtischen O. Die 
im § 30 der Kr O. für Hessen-Nassau vorgesehene 
Erstreckung des Bezirks der kgl. Polizeiverwal- 
lung zu Frankfurt a. M. auf den Landkreis Frank- 
furt c#. M. ist durch Aufhebung des letzteren be- 
seitigt worden. Der O. von Berlinbesteht ledig- 
lich aus dem Stadtgebiet von Berlin und einem 
Teile der Hasenheide. Dagegen ist die ortspolizei- 
liche sowie die landespolizeiliche Zuständigkeit 
des Polizeipräsidenten zu Berlin darüber hinaus 
nach verschiedenen Richtungen hin erweitert 
worden und das rleiche ist betreffs der Orts- 
polizei bei Potsdam geschehen (G. vom 7. Mär; 
1908, GS. 37). S. auch Landespolizei- 
bezirk Berlin. 
II. Auf dem Lande werden die O. in den 
östlichen Provinzen mit Ausnahme von 
Posen sowie in Schleswig-Holstein 
gebildet durch die Amtsbezirke (s. d.), welche 
in der Regel aus mehreren Landgemeinden und 
Gutsbezirken bestehen, aber auch unter besonde- 
ren Bedingungen aus einzelnen Gemeinden 
oder Gutsbezirken gebildet werden können, in 
Westfalen durch die Amter (s. Amts- 
verfassung), welche ausnahmsweise aus 
einzelnen Gemeinden, nicht aber aus einzelnen 
233 
Zustimmung der letzteren die Mitverwaltung 
des Bürgermeisteramts übertragen werden (Gem- 
O. vom 2. Juli 1900 8§ 71 u. 55). 
IV. Erweitern sich die Grenzen 
eines O. durch Grenzveränderungen der zugehöri- 
gen Gemeindebezirke im Wege der Umgemein- 
dung oder Eingemeindung, so erstreckt sich die 
Gültigkeit der bestehenden Polizeiverordnungen 
nach der, übrigens bestrittenen, Ansicht des OV#G. 
ohne weiteres auch auf die einverleibten Teile 
(CVG. vom 18. Juni 1900 — O. 37, 405; 
dagegen KG. vom 10. Mai 1900 — KoJ. 20 C 57 
— und vom 7. April 1904 — KJ. 27 C 49). 
V. Muß eine polizeiliche Angelegenheit gegen- 
über mehreren Beteiligten, die verschiedenen O. 
angehören, einheitlich geregelt werden, so wird 
die zuständige Ortspolizeibehörde in den östlichen 
Provinzen gemäß § 61 KrO. und in Schleswig- 
Holstein gemäß § 53 Sckl polst Är O. bei Beteili- 
gung von mehreren Amtsbezirken oder von 
Amts= und kreisangehörigen Stadtbezirken durch 
den KrA., in den anderen Provinzen durch 
die gemeinsame Polizeiaufsichtsbehörde (s. d.) 
bestimmt (OVG. vom 25. Nov. 1904 — O#. 
46 S. 424 ff., 434). 
Ortspolizeiverordnungen. Nach § 5 des 
G. über die Polizeiverwaltung vom 11. März 
  
Gutsbezirken bestehen können, in der Rhein= 1850 (G. 265), § 5 der V. über die Polizei- 
provinz durch die Landbürgermeistereien, verwaltung vom 20. Sept. 1867 (GS. 1529) 
welche gleichfalls nur ausnahmsweise aus einer und des lauenb. G. vom 7. Jan. 1870 sind die 
einzelnen Landgemeinde bestehen (Kr O. f. d. mit der örtlichen Polizeiverwaltung beauf- 
5. Pr. 8 47; SchlHolstKrO. 8 21; WestfLGO. tragten Behörden (s. Polizeibehörden) 
vom 19. März 1856 8 4; Rhein LGO. vom 15. Mai befugt, nach Beratung mit dem Gemeindevor- 
1856 §§ 7 u. 9; Rheinnr O. 8 21). In Hanno- stande ortspolizeiliche, für den Umfang der 
ver bilden gemäß § 24 der Kr O. vom 6. Mai Gemeinde gültige Vorschriften zu erlassen und 
1884 die sämtlichen Landgemeinden eines Kreises gegen die Nichtbefolgung derselben Geldstrafen 
den O.; doch können nach § 25 KrO. auf An- bis zum Betrage von 9.K — mit Genehmigung 
trag des Provinziallandtages auch Amtsbezirte des Regierungspräsidenten und in Stadtkreisen 
nach den Bestimmungen der Kr . f. d. ö. Pr. auch ohne solche bis zu 30 K — anzudrohen. 
durch kgl. Verordnung eingeführt werden (s.:, Nach § 7 a. a. O. ist zu Verordnungen über 
Amtsbezirke). In Hessen-Nassau Gegenstände der landwirtschaftlichen Polizei die 
besteht der O. aus dem Gemeindebezirk; jedoch I Zustimmung der Gemeindevertretung erforder- 
ist die Bildung gemeinschaftlicher O. nach § 64 lich, deren Beratung in den alten Provinzen 
der LGO. vom 4. Aug. 1897 durch den Md J. im unter dem Vorsitze des mit der örtlichen Polizei- 
Einvernehmen mit dem Krd. zugelassen, wenn verwaltung beauftragten Beamten erfolgt. Über 
dies das öffentliche Interesse erheischt; die den Begriff, den Inhalt, die materiellen und 
im Kurfürstentum Hessen auf Grund der GemO. formellen Voraussetzungen der Gültigkeit, Straf- 
von 1834 gebildeten Bürgermeistereibezirke sind art und Strafmaß, Rechtskontrolle und Auf- 
als gemeinschaftliche O. bestehen geblieben.|hebung derartiger O. s. Polizeiverord- 
In Hohenzollern besteht der O. aus dem nungen. Hinsichtlich des Zustandekommens 
Gemeindebezirk (GemO. vom 2. Juli 1900 § 71), der O. haben die angeführten grundlegenden 
  
in Posen aus Polizeidistrikten (s. Distrikts- 
kommissarien). 
III. Eine Personalunion in der Ver- 
Bestimmungen eine Reihe von Abänderungen 
erfahren. 
I. Nach § 143 L VG. bedürfen die O. in den 
  
waltung mehrerer O. entsteht, wenn gemäß Städten der Zustimmung des Gemeindevor- 
§§ 57 u. 58 der Kr O. f. d. ö. Pr. und §§ 49 u. 50 standes, soweit sie nicht zum Gebiete der Sicher- 
Schl Holst Kr O. die Stellvertretung eines Amts= heitspolizei (s. Polizei III) gehören. 
vorstehers oder die zeitweilige Wahrnehmung Berührt eine Vorschrift als untrennbares Ganze 
der Amtsverwaltung einem benachbarten Amts-= zugleich das sicherheitspolizeiliche und andere 
vorsteher oder Bürgermeister übertragen wird.] Gebiete, so bedarf sie der Zustimmung nicht; 
Ferner kann in der Rheinprovinz gemäß § 24 wohl aber ist diese, wenn in einer Verordnung 
Abs. 4 Rhein KrO. mangels geeigneter Vor= verschiedene getrennte Vorschriften, sowohl sicher- 
schläge für die Besetzung einer erledigten Bürger= heitspolizeilichen, wie sonstigen Inhalts ent- 
meisterstelle deren Verwaltung dem Bürger= standen sind, für die letzteren nötig. Wird die 
meister einer benachbarten ländlichen oder städti--i Zustimmung versagt, so kann sie auf Antrag 
schen Bürgermeisterei, und in Hohenzollern der Behörde durch Beschluß des BezA., im LP. 
in Landgemeinden mit nicht mehr als 500 Einw. Berlin des Oberpräsidenten, ergänzt werden 
durch die Gemeindeversammlung dem Bürger-(LVG. 8§ 143, 13; G. vom 13 Juni 1900 — 
meister einer benachbarten Gemeinde unter GS. 247 — § 2 Ziff. 3). Bei der Beschluß-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.