Ortspolizeiverordnungen
lichen Bestimmung über die Vereinigung
ländlicher Gemeindebezirke mit städtischen O. Die
im § 30 der Kr O. für Hessen-Nassau vorgesehene
Erstreckung des Bezirks der kgl. Polizeiverwal-
lung zu Frankfurt a. M. auf den Landkreis Frank-
furt c#. M. ist durch Aufhebung des letzteren be-
seitigt worden. Der O. von Berlinbesteht ledig-
lich aus dem Stadtgebiet von Berlin und einem
Teile der Hasenheide. Dagegen ist die ortspolizei-
liche sowie die landespolizeiliche Zuständigkeit
des Polizeipräsidenten zu Berlin darüber hinaus
nach verschiedenen Richtungen hin erweitert
worden und das rleiche ist betreffs der Orts-
polizei bei Potsdam geschehen (G. vom 7. Mär;
1908, GS. 37). S. auch Landespolizei-
bezirk Berlin.
II. Auf dem Lande werden die O. in den
östlichen Provinzen mit Ausnahme von
Posen sowie in Schleswig-Holstein
gebildet durch die Amtsbezirke (s. d.), welche
in der Regel aus mehreren Landgemeinden und
Gutsbezirken bestehen, aber auch unter besonde-
ren Bedingungen aus einzelnen Gemeinden
oder Gutsbezirken gebildet werden können, in
Westfalen durch die Amter (s. Amts-
verfassung), welche ausnahmsweise aus
einzelnen Gemeinden, nicht aber aus einzelnen
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Zustimmung der letzteren die Mitverwaltung
des Bürgermeisteramts übertragen werden (Gem-
O. vom 2. Juli 1900 8§ 71 u. 55).
IV. Erweitern sich die Grenzen
eines O. durch Grenzveränderungen der zugehöri-
gen Gemeindebezirke im Wege der Umgemein-
dung oder Eingemeindung, so erstreckt sich die
Gültigkeit der bestehenden Polizeiverordnungen
nach der, übrigens bestrittenen, Ansicht des OV#G.
ohne weiteres auch auf die einverleibten Teile
(CVG. vom 18. Juni 1900 — O. 37, 405;
dagegen KG. vom 10. Mai 1900 — KoJ. 20 C 57
— und vom 7. April 1904 — KJ. 27 C 49).
V. Muß eine polizeiliche Angelegenheit gegen-
über mehreren Beteiligten, die verschiedenen O.
angehören, einheitlich geregelt werden, so wird
die zuständige Ortspolizeibehörde in den östlichen
Provinzen gemäß § 61 KrO. und in Schleswig-
Holstein gemäß § 53 Sckl polst Är O. bei Beteili-
gung von mehreren Amtsbezirken oder von
Amts= und kreisangehörigen Stadtbezirken durch
den KrA., in den anderen Provinzen durch
die gemeinsame Polizeiaufsichtsbehörde (s. d.)
bestimmt (OVG. vom 25. Nov. 1904 — O#.
46 S. 424 ff., 434).
Ortspolizeiverordnungen. Nach § 5 des
G. über die Polizeiverwaltung vom 11. März
Gutsbezirken bestehen können, in der Rhein= 1850 (G. 265), § 5 der V. über die Polizei-
provinz durch die Landbürgermeistereien, verwaltung vom 20. Sept. 1867 (GS. 1529)
welche gleichfalls nur ausnahmsweise aus einer und des lauenb. G. vom 7. Jan. 1870 sind die
einzelnen Landgemeinde bestehen (Kr O. f. d. mit der örtlichen Polizeiverwaltung beauf-
5. Pr. 8 47; SchlHolstKrO. 8 21; WestfLGO. tragten Behörden (s. Polizeibehörden)
vom 19. März 1856 8 4; Rhein LGO. vom 15. Mai befugt, nach Beratung mit dem Gemeindevor-
1856 §§ 7 u. 9; Rheinnr O. 8 21). In Hanno- stande ortspolizeiliche, für den Umfang der
ver bilden gemäß § 24 der Kr O. vom 6. Mai Gemeinde gültige Vorschriften zu erlassen und
1884 die sämtlichen Landgemeinden eines Kreises gegen die Nichtbefolgung derselben Geldstrafen
den O.; doch können nach § 25 KrO. auf An- bis zum Betrage von 9.K — mit Genehmigung
trag des Provinziallandtages auch Amtsbezirte des Regierungspräsidenten und in Stadtkreisen
nach den Bestimmungen der Kr . f. d. ö. Pr. auch ohne solche bis zu 30 K — anzudrohen.
durch kgl. Verordnung eingeführt werden (s.:, Nach § 7 a. a. O. ist zu Verordnungen über
Amtsbezirke). In Hessen-Nassau Gegenstände der landwirtschaftlichen Polizei die
besteht der O. aus dem Gemeindebezirk; jedoch I Zustimmung der Gemeindevertretung erforder-
ist die Bildung gemeinschaftlicher O. nach § 64 lich, deren Beratung in den alten Provinzen
der LGO. vom 4. Aug. 1897 durch den Md J. im unter dem Vorsitze des mit der örtlichen Polizei-
Einvernehmen mit dem Krd. zugelassen, wenn verwaltung beauftragten Beamten erfolgt. Über
dies das öffentliche Interesse erheischt; die den Begriff, den Inhalt, die materiellen und
im Kurfürstentum Hessen auf Grund der GemO. formellen Voraussetzungen der Gültigkeit, Straf-
von 1834 gebildeten Bürgermeistereibezirke sind art und Strafmaß, Rechtskontrolle und Auf-
als gemeinschaftliche O. bestehen geblieben.|hebung derartiger O. s. Polizeiverord-
In Hohenzollern besteht der O. aus dem nungen. Hinsichtlich des Zustandekommens
Gemeindebezirk (GemO. vom 2. Juli 1900 § 71), der O. haben die angeführten grundlegenden
in Posen aus Polizeidistrikten (s. Distrikts-
kommissarien).
III. Eine Personalunion in der Ver-
Bestimmungen eine Reihe von Abänderungen
erfahren.
I. Nach § 143 L VG. bedürfen die O. in den
waltung mehrerer O. entsteht, wenn gemäß Städten der Zustimmung des Gemeindevor-
§§ 57 u. 58 der Kr O. f. d. ö. Pr. und §§ 49 u. 50 standes, soweit sie nicht zum Gebiete der Sicher-
Schl Holst Kr O. die Stellvertretung eines Amts= heitspolizei (s. Polizei III) gehören.
vorstehers oder die zeitweilige Wahrnehmung Berührt eine Vorschrift als untrennbares Ganze
der Amtsverwaltung einem benachbarten Amts-= zugleich das sicherheitspolizeiliche und andere
vorsteher oder Bürgermeister übertragen wird.] Gebiete, so bedarf sie der Zustimmung nicht;
Ferner kann in der Rheinprovinz gemäß § 24 wohl aber ist diese, wenn in einer Verordnung
Abs. 4 Rhein KrO. mangels geeigneter Vor= verschiedene getrennte Vorschriften, sowohl sicher-
schläge für die Besetzung einer erledigten Bürger= heitspolizeilichen, wie sonstigen Inhalts ent-
meisterstelle deren Verwaltung dem Bürger= standen sind, für die letzteren nötig. Wird die
meister einer benachbarten ländlichen oder städti--i Zustimmung versagt, so kann sie auf Antrag
schen Bürgermeisterei, und in Hohenzollern der Behörde durch Beschluß des BezA., im LP.
in Landgemeinden mit nicht mehr als 500 Einw. Berlin des Oberpräsidenten, ergänzt werden
durch die Gemeindeversammlung dem Bürger-(LVG. 8§ 143, 13; G. vom 13 Juni 1900 —
meister einer benachbarten Gemeinde unter GS. 247 — § 2 Ziff. 3). Bei der Beschluß-