Ortsvorsteher — Pacht= und Mietverträge 237
Ortsvorsteher s. Gemeindevorsteher in Höhe von 10% des etatsmäßigen Gehalts (aus-
in den Landg.; Gutsvorsteher;: schließlich Wohnungsgeldzuschuß). Wegen der
Bürgermeister. Lehrer s. Staatsbeiträge für Schulen. Im
Ostmarkenzulage. Nach der Bem. 1 zur preuß. Reich ist durch den Etat Kap. 85 Tit. 38e ein Betrag
Besoldungsordnung (GS. 1909, 416) beziehen die zu außerordentlichen unwiderruflichen Zulagen für
in der Provinz Posen und in den gemischt- die in der Provinz Posen und in den gemischt-
sprachigen Teilen der Provinz Westpreußen ange= sprachigen Kreisen der Provinz Westpreußen ange-
stellten mittleren, Kanzlei= und Unterbeamten stellten mittleren, Kanzlei= und Unterbeamten der
widerrufliche, nichtpensionsfähige Gehaltszulagen Post= und Telegraphenverwaltung ausgeworfen.
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Pacht= und Mietverträge (Stempel). I. P. u. # und die Verpachtung ausschließlich an im Ge-
M., Afterpacht= und Aftermietverträge, Jagd-meindebezirk wohnhafte und zu den Jagd-
pachtverträge und Jagdabschußverträge, sowie genossen des Jagdbezirks gehörende Inländer
deren ausdrückliche oder stillschweigende Ver= erfolgt. Jagdabschußverträge stehen
längerungen sind nach Töt. 48 I LSt G. ohne steuerlich den Jagdpachtverträgen mit der Maß-
Rücksicht darauf zu versteuern, ob sie schriftlich, gabe gleich, daß an Stelle des Jahreszinses das
durch Briefwechsel oder mündlich geschlossen wer= innerhalb des laufenden Kalenderjahres zu zah-
den. Handelt es ch um ausländische Grundstücke lende Entgelt tritt und der Mindeststempel jähr-
oder um bewegliche Sachen, so sind nur die lich 15 A beträgt.
schriftlichen Verträge zu versteuern (Töt. 48 Zu II und III findet der Grundsatz des § 4
II u. III). Da seit 1. Juli 1909 auch münd-Abs. 1 a LSt. (Steuerfreiheit für Gegenstände
liche P. u. M. über unbewegliche Sachen bis einschl. 150 A) mit der Maßgabe Anwen-
steuerpflichtig sind, ist insoweit das Urkunden-= dung, daß ein Stempel nicht zu erheben ist, wenn
prinzip des preuß. Stempelrechts (L St G. §§ 1, 3) der für die Gesamtdauer des Vertrages
durchbrochen. zu entrichtende Pacht= oder Mietzins 150 4
II. P. u. M. über inländische unbe- nicht übersteigt. Beurkundungen von Abtretungen
wegliche Sachen oder ihnen gleichstehende der Rechte aus Verträgen zu lI und III unterliegen
Rechte sind zu versteuern, sofern der Jahreszins nur der nach Maßgabe der vorstehenden Bestim-
360 K übersteigt. Der Stempel stuft sich nach mungen zu berechnenden Stempelsteuer. Meh-
der Höhe des Jahreszinses ab; er beginnt mit rere zwischen denselben Personen innerhalb eines
½½0 % bei einem Zinse von mehr als 360 4( bis Jahres geschlossene P. oder M. gelten steuerlich
einschl. 400 .K und steigt bis 2 4% bei einem Jah= als einheitlicher Vertrag, wenn der Abschluß der
reszinse von mehr als 20 000 K. Der Stempel mehreren Verträge zur Ersparung von Stempel-
ist von dem Jahreszinse zu berechnen, dem die kosten gewählt ist.
nicht in Geld bestehenden Nebenleistungen nicht IV. Der Pacht= und Mietstempel zu II und III
hinzuzurechnen sind. Der Stempel ermäßigt sich ist zu einem von dem Verpächter (Vermieter) nach
auf die Hälfte, wenn es sich um die Anmietung vorgeschriebenem Muster aufzustellenden Pacht-
von Räumen zu gewerblichen oder beruflichen (Miet-) Verzeichnis zu verwenden. Die Ausstel-
Zwecken handelt. Betrifft das Mietverhältnis lung und Versteuerung dieses Verzeichnisses hat
teils solche, teils andere Räume, so tritt die Er= der Verpächter (Vermieter) bezüglich aller im
mäßigung nur ein, wenn in dem zwecks Ver= abgelaufenen Kalenderjahre in Geltung ge-
steuerung aufzustellenden Mietverzeichnis eine wesener PachttMiet)verträge im Jannar jeden
entsprechende Trennung des Mietzinses gemacht Jahres zu bewirken. Vorausversteuerung ist zu-
ist. Handelt es sich um die Verpachtung zur land= lässig, und zwar schon vor Beginn desjenigen
und forstwirtschaftlichen Nutzung, so tritt ab= Januar, in dem sonst die Versteuerung vorge-
weichend die Steuerpflicht bereits bei einem nommen werden müßte. Ungeachtet dieser dem
Jahreszins von 300 .4 ein; andererseits sind diese Verpächter (Vermieter) auferlegten Verpflich-
Verträge insofern begünstigt, als der Stempel tung bleibt die zivilrechtliche Haftung des Päch-
von ½/10 20 (bei mehr als 300 bis einschl. 3000 A)sters (Mieters) für den tarifmäßigen Stempel
nur auf 3/10 90 (bei mehr als 30 000 K) steigt.) (LSt G. § 12) unberührt. Strafrechtlich ist der
Steuerfrei sind Mietverträge, durch die Gast= Verpächter (Vermieter) allein verantwortlich.
wirte oder Zimmervermieter Fremde zur Be-Die Hinterziehungsstrafe, an deren Stelle ge-
herbergung aufnehmen. gebenen Falles eine Ordnungsstrafe treten kann,
. Jagdpachtverträge sind zu ver= beträgt das Zehnfache des hinterzogenen Stem-
steuern, sofern der Jahreszins mehr als 300 .á pelbetrags, mindestens aber 30 4 (LSt. § 17
beträgt. Der Stempel beträgt 2 % bei einem Abs. 2 u. 7; s. im übrigen auch Stempel-
Jahreszinse von mehr als 300 .K bis einschl. st euer IIi). Die Verzeichnisse sind von den
500 K und steigt bis 10 % bei einem Jahreszinse zu ihrer Führung verpflichteten Personen fünf
von mehr als 8000 K. Er ist von dem Jahres= Jahre lang aufzubewahren (TSt. 48 I Absl. 12
zinse wie zu II zu berechnen. Handelt es sich LStG.) und auf Verlangen den Vorständen der
um die Anpachtung von gemeinschaftlichen Jagd= Stempelsteuerämter zur Prüfung einzureichen
bezirken, so beträgt der Stempel nur 3/10,0, (§ 31 Abs. 3 a. a. O.). Haben Verpächter und
sofern der Jahreszins 1500 K nicht übersteigt Vermieter im Jannar Verzeichnisse nicht einge-