Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

239 
Parteibetrieb — Parteien 
neuer Pfarrstellen innerhalb derselben V. Die Gründung neuer Parochien und 
Gemeinde gleichgestellt (s. OV##G. 12, 184; Pfarrstellen ist infolge des raschen Anwachsens 
KGVBBl. 1886, 45; 1892, 143 und PrBl. der Bevölkerung, vor allem auch in den Städten, 
13, 515; ferner O##G. 26, 146; 32, 174; Erl.] seit längerer Zeit Gegenstand der Fürsorge so- 
vom 18. Febr. 1893 bei Lütgert a. a. O. S. 171; wohl der staatlichen, wie der kirchlichen Behörden. 
Erk. des OV G. vom 24. Jan. 1894 — SchlHolst. Die schon früher für diesen Zweck bewilligt ge- 
KBl. 23). Ein Anspruch auf einen Teil des I wesenen Staalsmittel haben durch die G. vom 
Stammvermögens der alten P. steht in diesem 26. Mai 1909 (GS. 113 und 343) Art. 8, bzw. 
Falle den neuen P. nicht zu. Doch kann eine Art. 9 eine wesentliche Verstärkung erfahren, in- 
Teilung von den zuständigen Behörden ange= dem alljährlich für die Unterstützung leistungs- 
ordnet werden (Erk. des Rö. vom 1. Okt. 1896 unfähiger Kirchengemeinden bei Errichtung neuer 
  
im UgBl. 1898, 401), auch gegen den Willen der 
betreffenden Gemeinde (s. Lütgert a. a. O. S. 173), 
wenngleich das nicht üblich ist (Erl. vom 3. Dez. 
1883 — G1 7530). Bei Veränderungen von 
Pfarrbezirken kann auch zur Beseitigung un- 
billiger Härten für eine bestimmte Anzahl von 
Jahren die Freilassung oder verminderte Heran- 
ziehung einzelner Steuerpflichtiger beschlossen 
werden (ev. Kirchensteuergesetz vom 26. Mai 
1905— KG Bl. 31 — § 15, analog in den neuen 
Provinzen; kath. Kirchensteuergesetz vom 14. Juli 
1905 — GS. 281 — § 15. 
1833 (GS. 51). Die Umpfarrung und Aus- 
pfarrung erstreckt sich auf ein räumliches Ge- 
  
Über die Behandlung 
erloschener Parochien f. G. vom 13. Mai 
  
Pfarrstellen im Bereiche der ev. Landeskirchen 
1200 000 .K, im Bereiche der kath. Bistümer 
400 000 K zur Verfügung gestellt sind (s. hierzu 
Geistliche, Diensteinkommen II 50 
und III). Beide Gesetze gehen von der Vor- 
aussetzung aus, daß die ev. Landeskirchen bzw. 
die Bischöfe auch ihrerseits für den gleichen Zweck 
Mittel zur Verfügung stellen und es ist von der 
Erfüllung dieser Pflicht die Verwendung der staat- 
lichen Mittel abhängig gemacht worden. Kirch- 
licherseits wird der gedachten Voraussetzung ent- 
sprochen. Auf evangelischer Seite dienen hierfür, 
und zwar für die Landeskirche der älteren Pro- 
vinzen der landeskirchliche Hilfsfonds, in den 
Landeskirchen der neuen Provinzen entsprechende 
biet, nur ausnahmsweise auf einzelne Personen. Fonds (s. Hilfsfonds, landeskirchlicher), 
III. Das Verhältnis mehrerer 
unter einem Pfarrer verbunde- 
nen Gemeinden kann das der Gleichbe- 
  
auf katholischer Seite die Diözesanhilfsfonds (s. 
d.), welche, auf dem Gesetze vom 29. Mai 1903 
(GS. 182) beruhend, neben anderen Zwecken haupt- 
rechtigung (Schwestergemeinden), der sächlich auch für die Gewährung von Beihilfen für 
Unterordnung (Mutter-= und Filialge= neue Parochien, bzw. Pfarrstellen bestimmt sind. 
meinden) oder ein gastweises sein (ALN. Parteibetrieb s. Prozeßbetrieb. 
II, 11 8§ 244 ff.; V. vom 2. Mai 1811 — GS. Parteien. I. Mit dem Worte P. werden die 
193 — wegen allgemeiner Separation der Küste-Subiekte eines Prozesses im Sinne eines Ver- 
reien an Filialkirchen, von den Küstereien an den fahrens, in welchem von einem Gerichte Streitig- 
Mutterkirchen; s. auch Gastgemeinden, keiten zwischen daran Beteiligten entschieden wer- 
Schul= und Küsterhäufser und für den, bezeichnet. Dementsprechend versteht man 
Schlesien: G. rom 16. Febr. 1880 — GS. 51 — unter Parteifähigkeit die Fähigkeit, 
wegen Aufhebung der Gastgemeinden). aktives oder passives Prozeßfubiekt zu sein, oder, 
IV. Die Parochianen (Pflichten, wie es auch oft ausgedrückt wird, die Fähigkeit, 
Rechte). „Wer innerhalb eines Kirchspiels zu klagen oder verklagt zu werden, wohl zu unter- 
seinen ordentlichen Wohnsitz hat, ist zur Paro- l scheiden von der Prozeßfähigkeit, d.i. 
chialkirche des Bezirks eingepfarrt“ (ALR. II, 11 der Fähigkeit, einen Prozcß selbst oder durch einen 
§ 260), d. h. sofern er zur Religionspartei der gewählten Bevollmächtigten — nicht bloß, wie der 
Parochialkirche gehört (s. Pfarrzwang). Zu! Prozeßunfähige, durch einen gesetzlichen Ver- 
einer als „#evangelische“ gegründeten P. gehören treter — zu führen, oder, wie man sie auch um- 
in den alten Provinzen Reformierte und Luthe= schreibt, die Fähigkeit, prozessualisch wirksame 
raner (Ka#Bl. 1878, 172; R. 6, 233; Handlungen vorzunehmen oder „vor Gericht zu 
IJIl Bl. 1868, 108; 1870, 47); aber auch der Bei= stehen“ (3PO. § 51). P. gibt es nicht außerhalb 
tritt einer luth. Gemeinde zur Union (s. d.) eines Prozesses in dem erwähnten Sinne. Daher 
begründet für die zugezogenen Reformierten hat man es im Verfahren der freiwilligen Ge- 
Gemeinderechte und -pflichten (anderer Ansicht: richtsbarkeit nicht mit P., sondern nur mit Be- 
RG. 5, 300: JMMl. 1882, 293; s. auch Kir-teiligten zu tun, denen indessen da, wo das Ge- 
chensteuern II2b). Über die Heranziehung richt der freiwilligen Gerichtsbarkeit über streitige 
zu Parochiallasten bei doppeltem Wohnsitz s. Kir= Verhältnisse zu entscheiden hat, wo also ein Streit- 
chensteuergesetze vom 26. Mai 1905 (§ 4) und das verfahren vorhanden ist (s. Gerichtsbar- 
G. vom 14. Juli 1905 (GS. 281) 84 unter Kir-keit), die Stellung von Prozeßparteien beizu- 
chen steuern II2b und III. Bei Tranungen, legen ist. Ebenso sind beim Beschlußverfahren 
Taufen usw. hat der Betreffende die Wahl (ALsR. keine P. vorhanden (s. jedoch LVG. § 122 Abs. Z: 
II, 11 § 266. Die Parochialexemtionen nach „Gegenpartei"). Dagegen gibt es nicht bloß im 
§§s 283—287, II, 11 AL R., sowie die Exemtionen, Zivilprozesse, sondern in jiedem Prozesse P., also 
welche nach Recht oder Herkommen für lestimmte auch im Strasprozesse, wo indessen Meinungsver- 
Personen oder Grundstücke in einzelnen Landes= schiedenheit über die Parteieigenschaft des Staats- 
teilen bestanden, sind durch G. vom 3. Juni 1876 anwalts besteht und die Prozeßfähigkeit besonders 
(GES. 154) ausgehoben worden. Die Exemption hinsichtlich des Privat= und des Nebenklägers in 
der Angehörigen von Militärgemeinden fällt eben= Betracht kommt, und in dem Verwaltungsstreit- 
sowenig wie diejenige der Angehörigen von An= verfahren, namentlich in dem nach dem LV., 
staltsgemeinden (§§ 76, II, 19 ALR.) hierunter und zwar auch in dem letzteren wirkliche P., 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.