Paßgebühren — Paßwesen 241
Paßgebühren s. Paßwesen III 1 und an einen Ausländer erhielt dieser die Erlaubnis
Paßkarten. zum Eintritt in das Staatsgebiet, während sich
Paßkarten sind Ausweispapiere, welche auf der Inländer durch den Auslandspaß die Befug-
Grund des sog. Dresdner Vertrags vom 21. Okt.] nis zur Reise in das Ausland erwarb. Daneben
1850 (MBl. 1851, 8), dem allmählich alle deutschen wurde eine weitgehende Kontrolle der Paß-
Staaten, auch Osterreich- Ungarn, beitraten, durch inhaber durch die sog. Visapflicht (s. Visa,
Zirk Bf. vom 31. Dez. 1850 (MBl. 1851, 7 ff.) Visum)g eingeführt. Auf diesen Grundlagen
eingeführt worden sind. Ursprünglich dazu be= beruht das allgemeine Paßedikt für die preuß.
stimmt, zum Zwecke der Erleichterung des Ver-Monarchie vom 22. Juni 1817 (GE. 152), nach
kehrs an Stelle förmlicher Pässe bei Reisen in welchem niemanden anders als auf einen Paß
den Vertragsstaaten als Legitimation zu dienen, der hierzu berufenen Behörden der Eingang in
bilden sie gegenwärtig eine bequemere Form von den Staat und der Austritt aus demselben ohne
Reisepapieren, welche allerdings in den Staaten, Unterschied zwischen Inländern und Ausländern
in denen der Paßzwang besteht, nicht ausreichen. gestattet wurde. Die allgemeine Durchführung
Für die Erteilung der P. sind sowohl was die Be= der Paßpflicht wurde mit der zunehmenden Ent-
hörden (Erl. vom 9. Febr. 1860 — Ml. 21), wicklung des Verkehrs immer schwieriger, und
als auch den in Betracht kommenden Per- immer mehr als eine lästige Fessel der Be-
sonenkreis betrifft, im allgemeinen dieselben wegungsfreiheit empfunden, welche in keinem
Grundsätze maßgebend, wie für die Erteilung von Verhöltnisse zu dem damit verfolgten Zwecke
Reisepässen, mit dem Unterschiede jedoch, daß stand. Die Erkenntnis hiervon führte zunächst
P. an Personen unter 18 Jahren, Dienstboten zu dem Dresdner Vertrage vom 21. Okt. 1850
und Arbeitsuchende aller Art, sowie Personen, zwischen den deutschen Staaten und Csterreich,
welche ein Gewerbe im umherziehen betreiben, welchem die Paßkarten ((. d.) ihren Ur-
nicht verabfolgt werden dürfen (V. vom 31. Dez. sprung verdanken, sodann zu dem ÜUbereinkom-
1850 § 5; Erl. vom 29. Okt. 1878 — Ml. 248). men vom 7. Febr. 1865 zwischen Bayern, Würt-
Für die P. ist ein übereinstimmendes Formular temberg, Sachsen, Hannover und einigen anderen
von gleicher Farbe eingeführt (Paßgesetz vom deutschen Bundesstaaten, in dem dem Grundsatze
12. Okt. 1867 — BGBl. 33 — § 7; V. vom der Paßfreiheit weitere Geltung verschafft wurde,
31. Dez. 1850 § 6). Sie sind nur für das Kalender- und endlich zu dem Bundesgesetz, betr. das P.,
jahr gültig, in welchem sie ausgefertigt worden vom 12. Okt. 1867 (BeBl. 33), durch welches
sind (§ 6 cit.). Ihr Preis beträgt 1 ./4 (Erl. vom der Grundsatz der Paßfreiheit in vollem Umfange
10. Dez. 185 . . Mit Ausnahme von Helgoland
stempel (TSt. 49 LStG.). S. Paßwesen und von Elsaß--Lothringen, wo noch der in der
und Gewerbelegitimationskarte. franz. Gesetzgebung begründete Paßzwang fort-
Paßpflicht oder Paßzwang ist die den Reisen= besteht und auch Frankreich gegenüber gehand-
den auferlegte Verpflichtung, sich insbesondere habt wird, hat das Paßgesetz im ganzen Reiche
beim Eintritt in einen fremden Staat durch eine Gültigkeit * RV. vom 16. April 1871 — RBl.
zu diesem Zwecke ausgestellte Urkunde (Paß) zu 63 — 82).
legitimieren (s. Paßwesen). Die P. besteht II. Das Paßgesetz vom 12. Okt.
gegenwärtig noch in Rußland, Rumänien und 1867, zu welchem der preuß. AusfE. vom
der Türkei. 30. Dez. 1867 (MBl. 1868, 4) ergangen ist, be-
Faswesen= I. Das P. dient neben dem Melde-= zweckt nach seiner Begründung, den gewöhn-
wesen (s. d.) der Üüberwachung und Beaussichti= lichen Reiseverkehr von den Unbequemlichkeiten
gung des Fremdenverkehrs. Die Paßpolizei ist und Belästigungen des Paßzwanges zu befreien,
daher ein Zweig der Sicherheitspolizei; sie wird ohne damit die Berechtigung der zuständigen Be-
gehandhabt durch die Ausstellung und Kontrolle hörden und Beamten auszuschließen, aus be-
der Pässe. Letztere sind von den zuständigen sonderen Gründen über die Person eines Un-
Polizeibehörden ausgestellte Urkunden, welche bekannten genügenden Ausweis zu fordern. Aus
den Zweck haben, den Reisenden einen Ausweis letzterer Rücksicht — der Pflicht, sich unter Um-
über ihre Person zu gewähren, sie dadurch in ständen legitimieren zu müssen, und der Möglich-
der Freiheit des Verkehrs zu schützen und zugleich keit, dies zu tun — wie auch im Hinblick darauf,
den Behörden die Aufsicht über den Fremden- daß in verschiedenen Staaten noch die Paßpflicht
verkehr zu erleichtern. Die Entwicklung des P. (s. d.) besteht, trägt das Gesetz dafür Vorsorge,
im heutigen Sinne weist auf das 16. Jahrh. zu- daß jeder sich auf seinen Wunsch mit Reisepapieren
rück. Ursprünglich wurden Pässe nur aus be- versehen kann. Durch das Gesetz werden die-
stimmten Veranlassungen gefordert, so zu Kriegs= jenigen Vorschriften nicht berührt, welche für
zeiten, ferner von bestimmten Personenklassen gewisse Erwerbsklassen den regelmäßigen Be-
([Juden, Handwerksgesellen) oder von Reisenden, sitz solcher Papiere fordern, die zwar auch als
welche aus Gegenden kamen, in denen ansteckende Legitimationsurkunden dienen können, mit die-
Krankheiten herrschten usw. Erst später ging man sen aber einen, mit dem P. nicht im Zusammen-
dazu über, die allgemeine Paßpflicht einzuführen. hange stehenden Zweck verbinden, wie nament-
Den Anstoß hierzu gab Frankreich, wo aus An- lich den eines Zeugnisses über bisherige Dienst-
laß der umfangreichen Emigrationen während der verhältnisse.
Revolution Ende des 18. Jahrh. das P. in den III. Diesen Gesichtspunften entsprechend be-
Dienst der politischen Polizei gestellt wurde. Mit stimmt das Gesetz: 1. daß Reichsangehörige zum
der im Anschluß an Frankreich auch in Deutsch= Ausgange aus dem Reichsgebiete, zur Rückkehr
land erfolgten Einführung der allgemeinen Paß- 1 in dasselbe, sowie zum Aufenthalte und zu Reisen
pflicht erhielten die Päse eine weitergehende innerhalb desselben keines Reisepapieres bedür-
Lebouteng. Durch die Erteilung eines Passes fen, daß ihnen jedoch auf ihren Antrag Pässe oder
v. Bittec, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II. 16