Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Patentrecht 
Patent geschützten Konstruktionsteilen enthält werbsmäßig erfolgt sei, ist nicht erforderlich 
(RSt. 24, 266). 
Das Indenverkehr-(RGt. 5, 362; RG. 52, 91; s. auch RG. 26, 
bringen einer Erfindung erfordert, daß ein 63; RG#St. 6, 107). Die zur Benutzung erforder- 
fertiggestellter Gegenstand zur 
Veräußerung lichen Anstalten sind getroffen, wenn technische 
bereitsteht, bloße Ankündigungen usw. genügen Maßnahmen vorliegen, die den Zweck haben, 
nicht (R St. 11, 2419). 
jede Tätigkeit, durch welche der Eintritt des 
Gegenstandes in den Verkehr tatsächlich herbei- 
geführt wird. Bei einem patentierten Verfahren 
liegt das Indenverkehrbringen in der Überlassung 
der Beschreibung gegen Entgelt (R#z. 46, 14; 
RSt. 37, 110). Ein Indenverkehrbringen liegt 
vor, wenn der Patentinhaber sein geschütztes 
Fabrikat vom Ausland aus zu weiterem Absatz 
an die Adresse von Personen im Inlande ge- 
schickt hat und letztere in den Besitz gelangt sind. 
Sind die Waren mit sog. Auslandspackung zur 
Wiederausfuhr in das Ausland bestimmt, so hat 
diese Beschränkung nur obligatorische Wirkung 
für den Empfänger, nicht aber patentrechtliche 
Wirkungen gegen den Dritten, auch wenn dieser 
wußte, daß sein Erwerb mit der Bestimmung des 
Patentinhabers bei Versendung im Widerspruch 
steht (RGSt. 36, 178). Der Patentinhaber hat 
nicht das Recht, Bedingungen vorzuschreiben, unter 
denen ein Verkehr mit seinen Produkten statt- 
finden soll, das kann nur im Wege des Vertrags 
geschehen. Ein Indenverkehrbringen liegt auch 
vor, wenn der Patentinhaber das Produkt von 
der inländischen Produktionsstelle aus in das 
Ausland gesandt hat, damit es dort benutzt und 
veräußert werden kann (R #.51, 139). Das 
Feilhalten muß im Inlande stattfinden, wobei 
es aber unerheblich ist, ob der Absatz an in= oder 
ausländische Käufer erfolgt (Rt. 11, 349; 
21, 205). Ein Verfahren, das vom Inlande 
aus ins Ausland verkauft wird, wird im Inlande 
feilgehalten (Re St. 16, 14). Der Gebrauch 
eines Patents ist nur dann eine Patentverletzung, 
wenn er gewerbsmäßig erfolgt. Nur das un- 
mittelbare Erzeugnis des Verfahrens, nicht auch 
die mit dem Erzeugnisse weiter gewonnene Ware, 
ist geschützt. Der mit einem patentierten Ver- 
fahren hergestellte Teig, nicht aber die aus dem 
Teige hergestellte Backware, ist geschützt (RG. 
39, 32). Derjenige, welcher eine Maschine, die 
zur Anwendung des patentierten Verfahrens ge- 
eignet und bestimmt ist, herstellt und verkauft, 
verletzt das Patent nicht (RGZ. 33, 152; 65, 157). 
Das Kopieren von Zeichnungen eines patentierten 
Gegenstandes ist kein Eingriff in das P., ebenso- 
wenig wie das Bestreben eines Angestellten, seine 
Kenntnis von der Herstellungsweise des patentier- 
ten Gegenstandes und von deren Benutzung für die 
Fabrikation durch Herstellung von Gegenständen 
der patentierten Art in gleichartigen Fabriken 
zu eigenem Vorteile zu verwerten (R# t. 11, 
241). Die Wirkung des Patents tritt gegen 
denjenigen nicht ein, welcher zur Zeit der ord- 
nungsmäßigen Anmeldung (RGSt. 7, 414) be- 
reits im Inlande berechtigterweise (RG Z. 26, 
63; Rt. 28, 27) die Erfindung in Benutzung 
genommen oder die zur Benutzung erforderlichen 
Anstalten getroffen hatte. Derselbe ist befugt, 
die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen 
Betriebes in eigenen oder fremden Werkstätten 
auszunutzen. Diese Befugnis kann nur mit 
dem Betriebe zusammen veräußert oder vererbt 
werden (§ 5 Abs. 1). Daß die Benutzung ge- 
  
Zum Begriffe genügt die Erfindung zur Ausführung zu bringen (RG. 
56, 222; 45, 116). Eine vorbereitende Tätigkeit, 
durch die die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit 
gewerblicher Ausnutzung geprüft werden soll, 
genügt nicht (RE#Z. 30, 62). Ebensowenig kann 
darin, daß eine erst nach der Patentanmeldung 
gelieferte Maschine vor der Patentanmeldung vom 
Inland aus bei einem ausländischen Fabrikanten 
bestellt und teilweise bezahlt worden ist, ein An- 
fang der Ausführung der in der Maschine ver- 
körperten Erfindung gefunden werden (RG#. 
45, 116). Wohl aber ist die Anfertigung von 
Modellen, in denen die demnächst patentierte 
Erfindung zur Anwendung gebracht ist, eine zur 
Benutzung erforderliche Veranstaltung (R Z. 10, 
94). Eine Benutzung nach der Anmeldung ge- 
nügt nicht (REt. 23, 21). Der Vorbenutzer 
kann die Erfindung nur für seine Betriebs- 
bedürfnisse ausnutzen, nicht aber weiter veräußern. 
(Komm Ber. 1891, 11). Er kann die Benutzung 
aber beliebig erweitern, der Besitzstand zur Zeit 
der Anmeldung ist nicht maßgebend (Begr. 1891, 
17; RE#t. 5, 362; 6 S. 10, 107). Die Wirkung 
des Patents tritt ferner nicht ein, wenn die Er- 
findung nach Bestimmung des RK. für das Heer 
oder für die Flotte oder sonst im Interesse der 
öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll. Der 
Erfinder hat aber Anspruch auf Vergütung (§ 5 
Abs. 2). Der Anspruch auf Erteilung des Patentes 
und das Recht aus dem Patente gehen auf die 
Erben über und können beschränkt oder un- 
beschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung 
von Todes wegen auf andere übertragen werden 
(§ 6). Der Patentinhaber kann einem Dritten 
die gewerbliche Benutzung zur ausschließlichen 
lausschließliche Lizenzz) oder zur be- 
schränkten Ausbentung gestatten. Der Lizenz- 
nehmer hat, wenigstens wenn die Lizenz aus- 
schließlich verliehen ist, eine selbständige Befug- 
nis zur Geltendmachung seines Benutzungsrechts 
gegen jeden Dritten (RG Z. 57, 39). Der An- 
spruch auf Erteilung des Patents und das Recht 
aus dem Patent ist beim Konkurse Teil der 
Masse (RG#. 52, 230) und unterliegt der Zwangs- 
vollstreckung (R St. 7, 399). Hat der Erfinder 
das Patent veräußert, so kann der Erwerber 
ihm die weitere Verwertung untersagen (R# St. 
7, 399). Wer nicht im Inlande wohnt, kann An- 
sprüche aus dem Patente nur durch einen im 
Inlande bestellten Vertreter geltend machen. 
Dieser ist zur Vertretung in dem Verfahren vor 
dem Patentamt, vor den ordentlichen Gerichten 
und zur Stellung von Strafanträgen befugt (§ 12). 
S. auch R# St. 6, 10; RGZ. 22, 92. 
V. Dauerdes Patents. Das Patent 
endigt: 1. Durch Zeitablauf. Das Patent 
dauert 15 Jahre von dem auf die Anmeldung 
folgenden Tage gerechnet. Das Zusatzpatent 
endigt mit dem Hauptpatente (§ 8). 2. Durch 
Nichtzahlung der Gebühren (§& 9). 
3. Durch Verzicht (§9). 4. Durch Nichtig- 
keitserklärung (§ 14). Das Patent wird 
auf Antrag für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, 
daß der Gegenstand nicht patentfähig war, daß
	        
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