246
Patentrecht
Patent geschützten Konstruktionsteilen enthält werbsmäßig erfolgt sei, ist nicht erforderlich
(RSt. 24, 266).
Das Indenverkehr-(RGt. 5, 362; RG. 52, 91; s. auch RG. 26,
bringen einer Erfindung erfordert, daß ein 63; RG#St. 6, 107). Die zur Benutzung erforder-
fertiggestellter Gegenstand zur
Veräußerung lichen Anstalten sind getroffen, wenn technische
bereitsteht, bloße Ankündigungen usw. genügen Maßnahmen vorliegen, die den Zweck haben,
nicht (R St. 11, 2419).
jede Tätigkeit, durch welche der Eintritt des
Gegenstandes in den Verkehr tatsächlich herbei-
geführt wird. Bei einem patentierten Verfahren
liegt das Indenverkehrbringen in der Überlassung
der Beschreibung gegen Entgelt (R#z. 46, 14;
RSt. 37, 110). Ein Indenverkehrbringen liegt
vor, wenn der Patentinhaber sein geschütztes
Fabrikat vom Ausland aus zu weiterem Absatz
an die Adresse von Personen im Inlande ge-
schickt hat und letztere in den Besitz gelangt sind.
Sind die Waren mit sog. Auslandspackung zur
Wiederausfuhr in das Ausland bestimmt, so hat
diese Beschränkung nur obligatorische Wirkung
für den Empfänger, nicht aber patentrechtliche
Wirkungen gegen den Dritten, auch wenn dieser
wußte, daß sein Erwerb mit der Bestimmung des
Patentinhabers bei Versendung im Widerspruch
steht (RGSt. 36, 178). Der Patentinhaber hat
nicht das Recht, Bedingungen vorzuschreiben, unter
denen ein Verkehr mit seinen Produkten statt-
finden soll, das kann nur im Wege des Vertrags
geschehen. Ein Indenverkehrbringen liegt auch
vor, wenn der Patentinhaber das Produkt von
der inländischen Produktionsstelle aus in das
Ausland gesandt hat, damit es dort benutzt und
veräußert werden kann (R #.51, 139). Das
Feilhalten muß im Inlande stattfinden, wobei
es aber unerheblich ist, ob der Absatz an in= oder
ausländische Käufer erfolgt (Rt. 11, 349;
21, 205). Ein Verfahren, das vom Inlande
aus ins Ausland verkauft wird, wird im Inlande
feilgehalten (Re St. 16, 14). Der Gebrauch
eines Patents ist nur dann eine Patentverletzung,
wenn er gewerbsmäßig erfolgt. Nur das un-
mittelbare Erzeugnis des Verfahrens, nicht auch
die mit dem Erzeugnisse weiter gewonnene Ware,
ist geschützt. Der mit einem patentierten Ver-
fahren hergestellte Teig, nicht aber die aus dem
Teige hergestellte Backware, ist geschützt (RG.
39, 32). Derjenige, welcher eine Maschine, die
zur Anwendung des patentierten Verfahrens ge-
eignet und bestimmt ist, herstellt und verkauft,
verletzt das Patent nicht (RGZ. 33, 152; 65, 157).
Das Kopieren von Zeichnungen eines patentierten
Gegenstandes ist kein Eingriff in das P., ebenso-
wenig wie das Bestreben eines Angestellten, seine
Kenntnis von der Herstellungsweise des patentier-
ten Gegenstandes und von deren Benutzung für die
Fabrikation durch Herstellung von Gegenständen
der patentierten Art in gleichartigen Fabriken
zu eigenem Vorteile zu verwerten (R# t. 11,
241). Die Wirkung des Patents tritt gegen
denjenigen nicht ein, welcher zur Zeit der ord-
nungsmäßigen Anmeldung (RGSt. 7, 414) be-
reits im Inlande berechtigterweise (RG Z. 26,
63; Rt. 28, 27) die Erfindung in Benutzung
genommen oder die zur Benutzung erforderlichen
Anstalten getroffen hatte. Derselbe ist befugt,
die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen
Betriebes in eigenen oder fremden Werkstätten
auszunutzen. Diese Befugnis kann nur mit
dem Betriebe zusammen veräußert oder vererbt
werden (§ 5 Abs. 1). Daß die Benutzung ge-
Zum Begriffe genügt die Erfindung zur Ausführung zu bringen (RG.
56, 222; 45, 116). Eine vorbereitende Tätigkeit,
durch die die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit
gewerblicher Ausnutzung geprüft werden soll,
genügt nicht (RE#Z. 30, 62). Ebensowenig kann
darin, daß eine erst nach der Patentanmeldung
gelieferte Maschine vor der Patentanmeldung vom
Inland aus bei einem ausländischen Fabrikanten
bestellt und teilweise bezahlt worden ist, ein An-
fang der Ausführung der in der Maschine ver-
körperten Erfindung gefunden werden (RG#.
45, 116). Wohl aber ist die Anfertigung von
Modellen, in denen die demnächst patentierte
Erfindung zur Anwendung gebracht ist, eine zur
Benutzung erforderliche Veranstaltung (R Z. 10,
94). Eine Benutzung nach der Anmeldung ge-
nügt nicht (REt. 23, 21). Der Vorbenutzer
kann die Erfindung nur für seine Betriebs-
bedürfnisse ausnutzen, nicht aber weiter veräußern.
(Komm Ber. 1891, 11). Er kann die Benutzung
aber beliebig erweitern, der Besitzstand zur Zeit
der Anmeldung ist nicht maßgebend (Begr. 1891,
17; RE#t. 5, 362; 6 S. 10, 107). Die Wirkung
des Patents tritt ferner nicht ein, wenn die Er-
findung nach Bestimmung des RK. für das Heer
oder für die Flotte oder sonst im Interesse der
öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll. Der
Erfinder hat aber Anspruch auf Vergütung (§ 5
Abs. 2). Der Anspruch auf Erteilung des Patentes
und das Recht aus dem Patente gehen auf die
Erben über und können beschränkt oder un-
beschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung
von Todes wegen auf andere übertragen werden
(§ 6). Der Patentinhaber kann einem Dritten
die gewerbliche Benutzung zur ausschließlichen
lausschließliche Lizenzz) oder zur be-
schränkten Ausbentung gestatten. Der Lizenz-
nehmer hat, wenigstens wenn die Lizenz aus-
schließlich verliehen ist, eine selbständige Befug-
nis zur Geltendmachung seines Benutzungsrechts
gegen jeden Dritten (RG Z. 57, 39). Der An-
spruch auf Erteilung des Patents und das Recht
aus dem Patent ist beim Konkurse Teil der
Masse (RG#. 52, 230) und unterliegt der Zwangs-
vollstreckung (R St. 7, 399). Hat der Erfinder
das Patent veräußert, so kann der Erwerber
ihm die weitere Verwertung untersagen (R# St.
7, 399). Wer nicht im Inlande wohnt, kann An-
sprüche aus dem Patente nur durch einen im
Inlande bestellten Vertreter geltend machen.
Dieser ist zur Vertretung in dem Verfahren vor
dem Patentamt, vor den ordentlichen Gerichten
und zur Stellung von Strafanträgen befugt (§ 12).
S. auch R# St. 6, 10; RGZ. 22, 92.
V. Dauerdes Patents. Das Patent
endigt: 1. Durch Zeitablauf. Das Patent
dauert 15 Jahre von dem auf die Anmeldung
folgenden Tage gerechnet. Das Zusatzpatent
endigt mit dem Hauptpatente (§ 8). 2. Durch
Nichtzahlung der Gebühren (§& 9).
3. Durch Verzicht (§9). 4. Durch Nichtig-
keitserklärung (§ 14). Das Patent wird
auf Antrag für nichtig erklärt, wenn sich ergibt,
daß der Gegenstand nicht patentfähig war, daß