Patentrecht
die Erfindung Gegenstand des Patents eines
früheren Anmelders ist oder daß der wesentliche In-
halt der Anmeldung den Beschreibungen (RGg.
56, 54), Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften
oder Einrichtungen eines anderen oder einem
von diesen angewendeten Verfahren ohne Ein-
willigung desselben entnommen war, und zwar
selbst dann, wenn die Mittelsperson dem An-
meldenden bei der Mitteilung verschwiegen hat,
woher sie die Kenntnis hatte (RG# . 2, 137).
Aus anderen Gründen kann die Nichtigkeit nicht
ausgesprochen werden (Rg. 7, 62; 9, 128).
Bei Kollision des Patents mit einem älteren
Gebrauchsmuster ist die Nichtigkeitsklage nicht
begründet (RG Z. 61, 399). Die Nichtigkeits-
erklärung hat rückwirkende Kraft (Mot. 1877, 25,
RG3. 63, 140), so daß eine Strafverfolgung usw.
eines für nichtig erklärten Patents ausgeschlossen,
auch wenn die Patentverletzung vor der Nichtig-
keitserklärung begangen wurde (Rt. 7, 146;
14, 261; 42, 340; R# Z. 63, 140; 65, 303). Der
Lizenzvertrag wird durch die Nichtigkeitserklärung
des Patents nicht nichtig, es können für die Zeit
vor der Nichtigkeitserklärung die für die Lizenz-
gewährung entrichteten Leistungen nicht ohne
weiteres zurückgefordert werden (R#. 17, 53).
Der Lizenzerwerber bleibt, sofern die tatsächliche
Nutzung des Patents stattgefunden hat, dem
Umfange der Nutzung entsprechend, mindestens
für einen Teil des Kaufpreises verpflichtet (RG# .
20, 128). Es ist zulässig, den auf teilweise Ver-
nichtung des Patents gerichteten Klageantrag in
der Berufungsinstanz auf völlige Vernichtung
auszudehnen und diesen Antrag auf neues Ma-
terial zu stützen (ReZ. 61, 205). Bei Veräuße-
rung von P. an Maschinen zur Herstellung von
Fabrikaten gilt erfahrungsgemäß als stillschwei-
gende Voraussetzung, daß dem freien Vertriebe
der Fabrikate ein auf solche Erzeugnisse erteiltes
Patent nicht entgegenstehe (Re#Z. 20, 94). Nur
ein Teil des Patents wird für nichtig erklärt,
wenn nur für einen Teil die Voraussetzungen
für eine Nichtigkeitserklärung vorliegen (§ 10
Abs. 2; vgl. auch RG#Z. 1, 301; 3, 85). 5. Durch
Zurücknahmes 11). Das Patent kann nach
Ablauf von drei Jahren auf Antrag zurück-
genommen werden, wenn der Patentinhaber es
unterläßt, im Inlande die Erfindung in ange-
messenem Umfange zur Ausführung zu bringen
oder doch alles zu tun, was erforderlich ist, um
die Ausführung zu sichern (Nr. 1). Der Antrag-
steller hat eine Verletzung des öffentlichen Inter-
esses nicht nachzuweisen, da eine solche vermutet
wird. Nach Lage des Falles kann der Patent-
inhaber zum Beweise verstattet werden, daß eine
Verletzung der volkswirtschaftlichen Interessen
des Inlandes nicht stattgefunden hat. Die An-
fertigung des patentierten Gegenstandes im Aus-
land und der Absatz im Inlande stellt in der Regel
keine ausreichende Ausführung im Inlande dar
(RG. 9, 131). Die Zurücknahme kann ferner
erfolgen (Ziff. 2), wenn ein öffentliches Interesse
die Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung der
Erfindung an andere geboten erscheint, der
Patentinhaber aber gleichwohl sich weigert, diese
Erlaubnis gegen angemessene Vergütung und
gnkene Sicherstellung zu erteilen (vgl. RGZ.
VI. Gebühren. Für jedes Patent ist vor
247
Erteilung eine Gebühr von 30 K (§ 8 Abs. 1)
und außerdem für die Kosten des Verfahrens
ein Betrag von 20 .K4“ einzuzahlen. Mit Aus-
nahme der Zusatzpatente ist sodann mit Be-
ginn des zweiten und jeden folgenden Jahres
fünfzehn Jahre lang innerhalb der ersten sechs
Wochen für jedes Patent eine Gebühr zu ent-
richten, welche das erstemal 50 K beträgt und
weiterhin jedes Jahr um 50 4é steigt. Nach
Ablauf der Zahlungsfrist kann die Zahlung mit
einem Zuschlag von 10 K4 innerhalb weiterer
sechs Wochen erfolgen. Bedürftigen Patent-
inhabern können die Gebühren für die beiden
ersten Jahre gestundet, und wenn das Patent
im dritten Jahre erlischt, zurückgezahlt werden.
Zahlung der Gebühren vor der Fälligkeit ist
zulässig (8 8). ç
VII. Verfahren. 1. Erteilung von
Patenten. Die Anmeldung hat schriftlich
beim Patentamt unter Beachtung der Bestim-
mungen des Patentamts über die Anmeldung
von Erfindungen vom 22. Nov. 1898 (Blatt für
Patentwesen 4, 225) und unter Einzahlung der
Kosten des Verfahrens mit 20.4 zu erfolgen (§ 20).
Die Anmeldung unterliegt der Vorprüfung durch
ein Mitglied der Anmeldeabteilung (s. Patent-
amt). Ergeben sich Mängel, so wird der An-
meldende durch Vorbescheid zu ihrer Beseitigung
binnen einer bestimmten Frist aufgefordert. In-
soweit die Vorprüfung ergibt, daß eine patent-
fähige Erfindung nicht vorliegt, wird der Patent-
sucher unter Angabe der Gründe zur Außerung
binnen bestimmter Frist aufgefordert. Erklärt
er sich nicht, so gilt die Anmeldung als zurück-
genommen, erklärt er sich, so faßt die Anmelde-
abteilung Beschluß (§ 21). Ist durch die An-
meldung den vorgeschriebenen Anforderungen
nicht genügt, oder ergibt sich, daß eine patent-
fähige Erfindung nicht vorliegt, so wird die An-
meldung zurückgewiesen. Soll die Zurückweisung
aus Gründen erfolgen, die nicht im Vorbescheide
mitgeteilt waren, so ist dem Patentsucher zu-
nächst Gelegenheit zu einer #ußerung binnen
einer bestimmten Frist zu geben (8 22). Er-
achtet das Patentamt die Anmeldung für gehörig
erfolgt und die Erteilung des Patents nicht für
ausgeschlossen, so wird die Anmeldung durch
den Reichsanzeiger bekanntgemacht. Gleichzeitig
ist die Anmeldung mit allen Anlagen bei dem
Patentamte zu jedermanns Einsicht auszulegen.
Bei Patenten für das Heer oder die Marine er-
solgt die Erteilung des Patents ohne Bekannt-
machung (§ 23). Innerhalb der Frist von zwei Mo-
naten ist die erste Jahresgebühr mit 30 .K einzu-
zahlen, widrigenfalls die Anmeldung als zurückge-
nommen gilt. In der gleichen Frist können Ein-
sprüche gegen die Erteilung des Patents schriftlich
erhoben werden. Diese kann nur darauf gestützt
werden, daß der Gegenstand nicht patentfähig ist
oder daß der Patentsucher einen Anspruch auf Er-
teilung nicht habe (s. unter III). Nach Ablauf
der Frist beschließt das Patentamt über die
Erteilung des Patents (§5 24). Gegen den
Beschluß, durch den die Anmeldung zurückge-
wiesen wird, kann der Patentsucher, und gegen
den Beschluß, durch den über das Patent ent-
schieden wird (der Erteilungsbeschluß muß, wenn er
nicht ungültig sein soll, mit der bekanntgemachten
Anmeldung übereinstimmen — R 3. 46, 175;