Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Pensionierung der Lehrer 
gestellt haben, zu einem Kassenverbande vereinigt. 
Die erforderlichen Beiträge zur Bestreitung der 
Zahlungen für Pensionen und Reliltengelder 
werden von den zum Verbande gehörigen Wald- 
eigentümern nach Verhältnis des jeweiligen 
pensionsberechtigten Diensteinkommens aufge- 
bracht. — In den übrigen Landesteilen erhalten 
die Forstbeamten der Landgemeinden nur dann 
Pension, wenn ihre Pensionsverhältnisse gemäß 
Kommunalbeamtengesetz § 18 durch Ortsstatut 
geregelt worden sind. 
IV. Auf die Kreiskommunalbeam- 
ten finden ebenso wie hinsichtlich ihrer Anstellung 
und Besoldung (s. Besoldung der Kom- 
munalbeamten IVy# auch hinsichtlich ihrer 
Pensionierung die für die Gemeindebeamten 
der Stadtgemeinden (s. o. 1) geltenden 
schriften Anwendung. Doch tritt an die Stelle 
der ortsstatutarischen Regelung die der Ge- 
nehmigung des BezA. unterliegende Beschluß- 
fassung des Kreistages (Nommunalbeamten- 
gesetz § 21). Die Pensionsverhältuisse der Pro- 
vinzialbeamten und der Beamten 
der Bezirksverbände der Reg.-Bez. 
Kassel und Wiesbaden, sowie der Beamten des 
lauenburg. Landeskommunalverbandes werden 
durch ein der Genehmigung des Md J. bedürfen- 
des Provinzialreglement in gleicher Weise wie 
ihre Anstellung (s. Anstellung der be- 
soldeten Kommunalbeamten) ge- 
regelt. 
V. Über streitige Pensionsan- 
sprüche (ogl. OV G. 23, 60) der städtischen 
Vor- 
253 
#änderungsgesetz vom 10. Juni 1907 (GS. 133). 
Außerdem ist das Lehrerpensionsgesetz durch das 
Lohrerbesoldungsgesetz vom 3. März 1897, an 
desson Steolle das Lohrerbesoldungsgesetz vom 
26. Mai 1900 (6 S. 93) getreten ist, in ver- 
schiddenen Bestimmungen, insbesondere im Art. 1 
§ 4, modifiziert worden (vgl. 8§ 19, 20, 30, 60 
a. a. O.). Die AusfAnw. z. Lehrerpensionsgesetz 
vom 2. März 1886, 241. Nov. 1856 und 27. Juni 
1907 (AU3BBl. 387 bzw. 1887 S. 383 u. 575) sind 
dadurch zum Teil hinfällig geworden. 
II. Die Pensionsansprüche der Volksschul- 
lehrer und Leohrerinnen sind im allgemeinen nach 
den für die unmittelbaren Staatsbeamten gel- 
tenden Grundsätzen geregelt. Wegen des Ver- 
fahrens bei Zwangspensionierungen s. U 3 Bl. 1888, 
705. Bei der Berechnung der Pen- 
sion wird das von dem Lehrer oder der Lehrerin 
zuletzt bezogene, mit der ihm verliehenen Lehrer- 
stelle nach Festsetzung oder mit Genehmigung 
der Schulaussichtsbehörde dauernd verbundene 
Diensteinkommen an Grundgehalt, Alters= bzw. 
Orts= und Amtszulagen und Wert der freien 
Wohnung bzw. Mictsentschädigung zugrunde ge- 
legt. Die Festsetzungen des Kr. und des BezA. 
über die Anrechnung des Ertrages der Land- 
nutzung, der sonstigen Diensteinkünfte an Geld- 
oder Naturalleistungen und des Brennmaterials 
auf das Grundgehalt (s. Lehrerbesol- 
dungsgesetz vom 26. Mai 1909 § 30, durch 
welchen § 45 ZG. seine Bedeutung im wesent- 
lichen verloren hat), gelten auch für die Berech- 
nung des Ruhegehalts. 
Für die Berechnung 
Kommunalbeamten (s. o. 1) beschließt der BezA., des Wohnungswertes bzw. der Mietsentschädi- 
über die der ländlichen der Kr ., vorbehaltlich gung wird der Durchschnittssatz der Mietsent- 
der binnen einer Ausschlußfrist von sechs Mo= schädigungen jeder einzelnen Art von Lehr- 
naten nach Zustellung des in erster oder zweiter kräften für die Provinz ermittelt und für sämt- 
Instanz ergangenen Beschlusses zulässigen Klage liche Ortsklasssen in Anrechnung gebracht. Wo 
im ordentlichen Rechtswege. Die Beschlüsse sindF für die Ortsklasse E verschiedene Stufen fest- 
vorläufig vollstreckkar. Soweit die Beschluß= gesetzt sind, wird bei der Ermittelung des Durch- 
fassung sich auf die Frage erstreckt, welcher Teil schnittssatzes in Ansehung dieser Ortsklasse der 
des Diensteinkommens bei Feststellung der Pen= Durchschnitt der verschiedenen Stufen zugrunde 
sionsansprüche als Gehalt anzusehen ist, erfolgt gelegt (Lehrerbesoldungsgesetz vom 26. Mai 1909 
die Beschlußfassung vorbehaltlich der den Be-#§ 19 in Verb. mit Art. V des G. vom 25. Juni 
teiligten innerhalb zwei Wochen bei dem Bez A., 1910 — GS. 105). Die erwähnten Vorschriften 
bzw. Kr A., gegeneinander zustehenden Klage gelten auch bei Berechnung des Einkommens ver- 
im Verwaltungsstreitverfahren (Kommunalbeam--= einigter Kirchen- und Schulämter (s. d.), welches 
tengesetz § 7; Gem O. für Hohenzollern § 87). als einheitliches zugrunde zu legen ist (Art. 1 
Ebner, Die Rechtsverhaltnisse der stadtischen Ge.4 Abs. 5). Bei Berechnung der Dienst- 
meindebcamten, Verw Arch. 8, 57 ff.; Freytag, Kom= zeit (s. hierzu Art. 1 9§ 5 ff. bzw. G. vom 
mentar zum Kommunalbeamtengesetz vom 30. Juni 1509;: ½ : ; 
Hübner, Der Einfluß der neueren Militärversorgungs- 26. April 1890, 10. Juni 1907 und Lehrerbe- 
gesetze und der Novelle zum Pensionsgesetze vom 27. Mai soldungsgesetz §8 34 ff.) kommt außer der im 
140 aus die Vejoldung, Venionen und dee Dunterbltebenen= # Staats= und Reichsdienst sowic dem aktiven Mili- 
versorgun er Kommunalbeamten, Pr VBl. 30, 285; *8 — s Z : ·- 
Ortel, 6 Die Pensionierung besoldeter Magistratsmit. tärdie L zugebrachten Dienstze it die gesamte Zeit 
Hüeder mtt ihrem, aber gegen den illen der Stadigemeine, in zirs ssn, während siecer gin gebter sich 
Bl. 26, 605: Jebens, Anstellung und Versorgung im öffentlichen Schuldienst (s. hierzu § 35 Lehrer- 
der Beamten der Stadtgemeinden, Pr VBl. 21 S. 53 u. 65. 1 besoldungsgesetz) in Preußen befunden hat. Mit 
Pensionierung der Lehrer. I. UÜber die P. Genehmigung des Mdg A. kann auch die Zeit 
d. L. und Lehrerinnen an den öffentlichen angerechnet werden, während welcher ein Lehrer 
Volksschulen ist das G. vom 6. Juli 1885 (GS. außerhalb Preußens im Schuldienst oder im 
298), eingeführt in Helgoland durch V. vom 
1. Febr. 1897 (GS. 23), ergangen. Das Gesetz 
hat eine Reihe von Anderungen bzw. Ergänzungen 
erfahren, und zwar Art. 1 § 11 durch Abänderungs- 
gesetz vom 26. April 1890 (G. 89); Art. I 
§8 4, 15 und 26 durch G., betr. Ruhegehalts- 
kassen für die Lehrer und Lehrerinnen an öffent- 
lichen Volksschulen vom 23. Juli 1893 (G . 194); 
Art. 1 9§ 2, 8, 9, 17, 19, 20 und 25 durch das Ab- 
In= oder Auslande im Kirchendienst oder als 
Lehrer oder Erzieher an einer Taubstummen--, 
Blinden-, Idioten-, Waisen-, Rettungs= oder 
ähnlichen Anstalt im Dienst einer Gemeinde oder 
eines sonstigen kommunalen Verbandes oder im 
Dienst einer Stiftungsanstalt der bezeichneten 
Art befunden hat. Die Dienstzeit vor Beginn 
des achtzehnten Lebensiahres bleibt, abgesehen 
von der Militärdienstzeit im Kriege, außer Be-
	        
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