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rechnung. Als Dienstzeit gilt auch das mit Ge-
nehmigung der Schulaussichtsbehörde erfolgte tat-
sächliche Funktionieren als Lehrer (U. BBl. 1891,
710) sowie die Beschäftigung als Hilfslehrer usw.
(nU8Bl. 1886, 796). Die Anrechnung der Zeit an
Privatschulen nach § 36 des Lehrerbesoldungs-
gesetzes gilt auch für die Berechnung des Ruhe-
gehalts. Die Pension, welche der Inhaber eines
vereinigten kirchlichen Amtes aus kirchlichen
Mitteln zu beanspruchen hat, wird auf die nach
dem Lehrerpensionsgesetze zu gewährende Pen-
sion angerechnet (Art. 1 § 12 Pens G.). Über
diesen Betrag hinaus sind die kirchlichen Inter-
essenten nicht zur Zahlung heranzuziehen (U Zl.
1888, 601). Der Zeitpunkt der Pen-
sionierung ebenso wie die Entscheidung,
ob und welche Pension zu gewähren ist, erfolgt
durch die Schulaussichtsbehörde (Art. 1 88 13, 14).
Gegen letztere Entscheidung ist nach vorangegan-
gener weiterer Entscheidung des Oberpräsidenten
der Rechtsweg zulässig. Auch der Anwalt der
Ruhegehaltskasse hat Beschwerde und Klage
(§ 17 Ruhegehaltskassengesetzes). Die Klage ist
von dem Lehrer gegen die Ruhegehaltskasse zu
richten (Ru#.Z. 38, 279). Die Zahlung der
Pension erfolgt aus der Ruhegehalts-
kasse (s. d.). Wegen der Zahlungsweise,
Abtretung, des Ruhens der Pension, der Er-
höhung nach Wiedereintritt in den öffentlichen
Volksschuldienst und demnächstigem Zurücktreten,
Einziehung, Kürzung und Wiedergewährung der
Pension gelten im allgemeinen dieselben Vor-
schriften wie für Staatsbeamte (§§ 17—21 des
G. mit den Abänderungen des G. vom 10. Juni
1907). Dasselbe gilt von dem Sterbevierteljahr;
der Anspruch steht auch den ehelichen Nach-
kommen einer im Witwenstande verstorbenen
pensionierten Lehrerin zu (Art. 1 § 25 in der
Fassung des G. vom 10. Juni 1907). Wegen
der Aufbringung der Pension s. Ruhege-
haltskassen für Volksschullehrer
und Staatsbeiträge für Volks-
schulen III 2.
III. Wegen der P. d. L. an höheren Schulen
s. GWymnasiallehrer und Lehrer
an anderen höheren Schulen (Be-
soldungs= usw. Verhältnisse III,
an mittleren Schulen s. Mittelschulen 7).
Pensionierung der Staats= und Reichsbeamten.
I. Der Anspruch des Beamten auf standesgemäßen
Unterhalt (s. Beamte, allgemein VI) umfaßt
auch das Recht auf ein lebenslängliches Ruhe-
gehalt (Pension). In Preußen beruhte das
Pensionswesen derjenigen Staatsbeamten, die
ihre Besoldung aus Staatsmitteln beziehen,
früher auf dem Regl. vom 30. April 1825
(v. Kamptz 16, 843) und den dazu ergangenen
zahlreichen Abänderungen und Ergänzungen.
Da sich diese Vorschriften im Laufe der Zeit
als reformbedürftig erwiesen hatten, so ist der
Gegenstand durch das für die ganze Monarchie
gültige G. vom 27. März 1872, betr. die Pen-
sionierung der unmittelbaren Staatsbeamten,
sowie der Lehrer und Beamten an den höheren
Unterrichtsanstalten mit Ausschluß der Universi-
täten (G. 268) neu geregelt worden. Dieses
Gesetz, welches durch die G. vom 31. März 1882
(GS. 133), vom 30. April 1884 (GS. 126),
Pensionierung der Staats- und Reichsbeamten
1905 (GS. 177), vom 27. Mai 1907 (GES. 95)
lin der neuen Fassung veröffentlicht MBl.
1907, 2071, AusfAnw. vom 13. Juni 1907
(MBl. 202), ergänzt durch Erl. vom 4. Sept.
1907 (MBl. 253) und — bezüglich der Lehrer
an höheren Lehranstalten — durch das G. vom
25. April 1896 (GS. 87) ls. Gymnasial-
lehrer, Besoldungs= usw. Ver-
hältnisse IIII verschiedene Abänderungen
und Ergänzungen erfahren hat, findet auch
auf die Oberwachtmeister und die Gen-
darmen, dagegen nicht auf die Gendarmerie-
Offiziere (Art. 1 G. vom 27. Mai 1907) An-
wendung, und ebensowenig auf die Lehrer an den
Universitäten (G. vom 27. März 1872 §§ 4, 6).
Bezüglich der Geltung des Gesetzes für solche
Lehranstalten (Gömnasien Progymnasien, Real-
schulen usw.), welche nicht vom Staate allein
unterhalten werden, s. GUomnasiallehrer
(Besoldungs= usw. Verhältnisse) III.
II. Die durch das Pens G. vom 27. März 1872
und die zu ihm erlassenen Novellen festgestellten
Grundsätze sind im wesentlichen folgende: Jeder
unmittelbare Staatsbeamte, welcher sein Dienst-
einkommen aus der Staatskasse bezieht, erhält
aus derselben einelebenslängliche Pen-
sion, wenn er nach einer Dienstzeit von
wenigstens zehn Jahren infolge eines körperlichen
Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körper-
lichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung
seiner Amtspflichten dauernd unfähig
ist und deshalb in den Ruhestand versetzt wird
(Pens G. 3 1 Abs. 1). Ist die Dienstunfähigkeit
die Folge einer Krankheit, Verwundung oder
sonstigen Beschädigung, die der Beamte bei
Ausübung des Dienstes oder aus Veranlassung
desselben ohne eigene Verschuldung sich zu-
gezogen hat, so tritt die Pensionsberechtigung
auch bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit
ein (§ 1 Abs. 2). Bei Staateministern, welche
aus dem Staatsdienste ausscheiden, sowie bei
Beamten, welche das 65. Lebensjahr vollendet
haben, ist die eingetretene Dienstunfähigkeit
nicht Vorbedingung des Anspruchs auf Pension
(&§ 1 Abs. 3 a. a. O.; G. vom 31. März 1882
Art. I § 1). Vorbedingung des Anspruchs auf
Pension ist neben den übrigen Erfordernissen
des Pens G. die lebenslängliche Anstellung. Nicht
entscheidend dagegen ist der Umstand, ob der
Betreffende eine etatsmäßige Stellung betkleidet.
Regierungsassessoren, welche nur im Wege des
Disziplinarverfahrens aus ihrem Amte entfernt
werden können, besitzen daher den Anspruch
auf Pension. Andererseits haben die unter
dem Vorbehalte des Widerrufes
oder der Kündigung angestellten Beamten
einen solchen nach Maßgabe des Pens G. dann,
wenn sie eine in den Besoldungsetats aufgeführte
Stelle bekleiden; es kann ihnen jedoch, auch
wenn sie eine solche Stelle nicht bekleiden, bei
ihrer Versetzung in den Ruhestand eine Pension
bis auf Höhe der durch das G. vom 27. März
1872 bestimmten Sätze bewilligt werden (Pens G.
5* 2). Beamte, deren Zeit und Kräfte durch die
ihnen übertragenen Geschäfte nur nebenbei in
Anspruch genommen, oder welche ausdrücklich
nur auf eine bestimmte Zeit oder für ein seiner
Natur nach vorübergehendes Geschäft angenom-
vom 20. März 1890 (GS. 43), vom 31. März men werden, erwerben keinen Anspruch auf