Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Personenstandsregister — Persönliches Erscheinen 
sich auf den in Dienst gestellten Schiffen oder vom 31. Dez. 1896 — Mhl. 1897, 2; Bek. vom 
anderen Fahrzeugen der kais. Marine befinden, 17. Okt. 1899 — MBl. 189 Nr. 7), zur Auf- 
bestimmen auf Grund des § 71 PSt. die V. bewahrung zuzustellen hat. Schriften, die zu 
vom 4. November 1875 (Re#l. 313), 20. Jan. den vom Amtsgericht aufbewahrten Standes- 
1879 (RGBl. 5) und 20. Febr. 1906 (R# Bl. 359). registern cingehen, werden, nach Standesamts- 
Die Verbrechen und Vergehen in Beziehung bezirken gesondert, zu Sammelakten vereinigt. Die 
auf den Personenstand sind in den §§ 169, 170 Einschreibung und Beglaubigung nachträglicher 
St GB. unter Strafe gestellt. Eintragungen im standesamtlichen Nebenregister 
Kommentare zum Personenstandsgesetz von Hin- sowie die Erteilung von Auszügen aus diesem 
GW /-’2 en 
beamte, 1006 . Stölzel, Denisches Eveschließungerecht, · der Vorschristen vom 25. März 1899; l 53 der 
1901; Kruse, Das Standesamt, 1502; Bender, Gesch O. für die Gerrichtsschreibereien der Amts- 
Handbuch für Standesbeamte; Jeitschristen: Das Standes= gerichte — JMl. 1906, 304; 1910, 20). Die ord- 
nungsmäßig ge führten Standesregister beweisen 
  
aumt, Der Standesbeamte. Vgl. auch Sartorius 
Der Einfluß des Familienstandes auf die Staatsangehörm W. 1u. . , 
seit,Verm-trat7,:«9,unchumcyerInternatioimlksdiejenigenTatsachen,zudcrcnBeurknndungste 
Privatreckt, Innere Verwaltung 1, 33 (Die Beurkundung bestimmt und welche in ihnen eingetragen sind, 
des Personenstandes). bis der Nachweis der Fälschung, der unrichtigen 
Personenstandsregister. Von jedem Stan= Eintragung oder der Unrichtigkeit der Anzeigen 
desbeamten sind drei Standesregister unter der und Feststellungen, auf Grund deren die Ein- 
Bezeichnung: Geburtsregister, Heiratsregister tragung stattgefunden hat, erbracht ist. Dic- 
und Sterberegister je in zwei Exemplaren selbe Beweiskraft haben die Auszüge, welche 
(Haupt= und Nebenregister) in deutscher Sprache als gleichlautend mit dem Haupt= oder Neben- 
zu führen (G. vom 6. Febr. 1875 — REl. 23 — register bestätigt und mit der Unterschrift und 
§§ 12, 14). Uber die Eintragungen in sie und dem Dienstsiegel des Standesbeamten oder 
über ihre Einrichtung bestimmen die §§ 13, 14 des zuständigen Gerichtsbeamten versehen sind. 
des G. und die Vorschriften zur Ausführung Inwiefern durch Verstöße gegen die Vorschriften 
dieses G. vom 25. März 1899 (s. Personen-des Gesetzes über die Art und Form der Ein- 
standsgesetz) das Nähere. Vgl. wegen tragungen die Beweiskraft aufgehoben oder 
der Eintragung fremdsprachlicher Namen die geschwächt wird, ist nach freiem richterlichen 
Erl. vom 11. März 1898 (MBl. 58) und vom Ermessen zu beurteilen (§ 15). Die Führung 
9. Sept. 1898 (MBl. 1903, 101) sowie KoO# J. der Standesregister und die darauf bezüglichen 
20, A 252. Nach der Vf. vom 25. Sept. Verhandlungen, z. B. Auseinandersetzungsscheine 
1906 (Ml. 273) ist die neue Schreibweise der der Vormundschaftsgerichte (K GIJ. 17, 191), 
Vornamen in Nachträgen, Berichtigungs= und erfolgen kosten= und stempelfrei. Gegen Zah- 
sonstigen Randvermerken zu Personenstands= lung der festgesetzten Gebühren, im amtlichen 
urkunden, in welchen die Vornamen nach alter Interesse und bei Unvermögen der Beteiligten 
Rechtschreibung geschrieben sind, nicht anzu- gebührenfrei, müssen die Standcsregister jeder- 
wenden. Hat der Standesbeamte in eine voll= mann zur Einsicht vorgelegt sowie beglaubigte 
zogene Standesregistereintragung Vornamen von! Auszüge daraus erteilt werden (§ 16). Jus- 
Beteiligten nach den Regeln der neuen Recht= besondere ist Geistlichen und anderen Religions= 
schreibung aufsgenommen, so ist für eine Be= dienern die Einsicht der Register kostenfrei zu 
richtigung durch Anführung einer neuen, den gestatten (Bek. vom 25. März 1899 — RGBl. 
Gepflogenheiten der Beteiligten entsprechenden 225 — § 21). Für jedes Register sind von dem 
Schreibweise kein Raum (RGJ. 30 A 280). Standesbeamten Sammelakten zu halten, ferner 
ÜUber die Eintragung des Todes einer Militär= dafür von ihm ein Namensverzeichnis und Ver- 
person, der nicht auf natürlichem Wege erfolgte, zeichnisse der Geburtsfälle, in denen die Anzcige 
s. Vf. vom 12. Oktober 1907 (MBl. 351). Von der Vornamen noch aussteht, der Aufsgebote 
der Randeintragung gemäß § 26 PSts. (Fest= und der Gebühren zu führen (Bek. vom 25. März 
stellung der Abstammung eines Kindes erst 1899 §8 22, 23). Vgl. wegen Unzulässigkeit 
nach Eintragung des Geburtsfalls oder Ver= der Vernichtung der Standesamtsakten den 
änderung der Standesrechte durch Legitimation, Erl. vom 15. Febr. 1892 (MBl. 82), wegen 
  
Annahme an Kindesstatt oder in anderer Weise) 
ist dem Pfarrer der betreffenden Kirchenge- 
meinde Mitteilung zu machen (Vf. vom 22. Febr. 
1908, M BBl. 51). Unter der Rubrik „Religion“ 
ist diejenige Religionsgemeinschaft einzutragen, 
die der Anmeldende für sich oder die Person, 
um deren Religion es sich handelt, bezceichnet 
(Vf. vom 22. August 1907, Ml. 253, besonders 
die Dissidenten betreffend). Nach Ablauf des 
Kalenderjahrs sind die P. abzuschließen und 
die Nebenregister der Aussichtsbehörde (s. Stan- 
desämter und Standesbeamte II) 
einzureichen, welche die Nebenregister nach 
erfolgter Prüfung dem Gericht erster Instanz, 
d. i. 
ein anderes Amtsgericht mit der Aufbewahrung 
beauftragt worden ist (F(68G. 88 69, 197; Erl. 
d. i. dem Amtsgerichte, in dessen Bezirke der 
Standesbeamte seinen Amtssitz hat, wenn nicht 
Wiederherstellung der durch Brand vernichteten 
Standcsamtsakten den Erl. vom 15. Jan. 1876 
Ml. 3) und wegen der Herstellung der Ein- 
bände zu den Standesregistern die Vf. vom 
12. April 1908 (Ml. 74). S. auch Berich- 
tigung der Standesrecgister 
hierzu jetzt noch KGJ. 39 A S. 40, 41, 50 
und Auszüge aus Standesregi- 
stern, Eheschließung, Geburten und 
Sterbefällc, sowie Kirchenbücher. 
Boschan, Die Cffennichleit der Skandesregister, 
3B1G. 7, 192. 
Persönliche Freiheit s. Freiheit (per- 
sönliche). Uber Eindringen in Wohnungen 
auf Grund der §§ 7 ff. des G. zum Schutze der p. F. 
vom 12. Febr. 1850 vgl. Durchsuchungen II. 
Persönliches Erscheinen. I. Von der Regel, 
daß im Verkehr mit oder vor Behörden eine
	        
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