264 Pfandleiher — Pfandrecht an Privateisenbahnen und Kleinbahnen
in Berlin und, soweit es sich um P. der Provin- machungen die Einrichtung des Pfandbuchs
zialverbände handelt, der Oberpräsident. Die regeln. Zentralinstanz ist der Md J. Erlaubnis-
Genehmigung darf nur mit Zustimmung des erteilungen zum Betriebe des Pfandleihgeschäfts
Bez#. oder Provinzialrates versagt werden. sind nach TSt. 22f LSt G. mit 50, 100, 200,
Für die Verbindlichkeiten der P. haften die 350 oder 500 .K zu versteuern, je nachdem der
Gemeinden oder weiteren kommunalen Ver= Gewerbebetrieb von der Gewerbesteuer befreit
bände; die Uberschüsse müssen für Zwecke der ist oder in die 4. bzw. 3., 2., 1. Gewerbesteuer-
Armenpflege verwendet werden. Das G., klasse gehört.
betr. das Pfandleihgewerbe, vom 17. März 18811 Pfandrechts. Hypotheken und Hypo-
(GS. 265) findet auch auf P. Anwendung, theken wesen I.
auf die beim Inkrafttreten des Gesetzes be= Psfandrecht an Privateisenbahnen und Klein-
stehenden jedoch nur dann, wenn das MdJ. dies bahnen. I. Die erste sonderrechtliche Regelung
anordnet (8§ 21, 22 a. a. O.). Die Versteige= dieser Materie hat in Preußen durch das G.,
rung der Psänder kann durch einen beeidigten betr. das Pfandrecht an Privateisenbahnen
Beamten erfolgen. Die P. zu Kassel, Fulda und Kleinbahnen und die Zwangsvollstreckung
und Hanau stehen im Eigentume des kommunal= in dieselben, vom 19. Aug. 1895 (GS. 499)
ständischen Verbands des Reg.-Bez. Kassel stattgefunden. Nachdem sodann die neue Reichs-
(G. vom 10. April 1872 — GS. 373). S. auch und Landesgesetzgebung hinsichtlich des grund-
AKabO., betr. die Bestätigung der Statuten sätzlich anzuwendenden Grundbuch= und Zwangs-
der in Magdeburg bestehenden und der in vollstreckungsrechts, der gemeinsamen Rechte
Stettin zu errichtenden städtischen P., vom der Besitzer von Schuldverschreibungen usw.
11. Okt. 1847 (GS. 1848, 1). P. sind nach ergangen war, ist unter Berücksichtigung des
GewsSt G. vom 24. Juni 1891 (GS. 206) 8 31 Art. 112 EGBGB. das G. von 1895 einer
Ziff. 41 von der Gewerbesteuer befreit (s. auch Revision in der Richtung der Anpassung an die
Leihamt, Königliches). neuen allgemeinen Gesetze unterzogen worden.
Pfandleiher sind Gewerbetreibende, die Dar= Es hat dabei durch Bek. vom 8. Juli 1902 (GE.
lehen auf Pfänder gewähren (RG#St. 12, 216)./237) die in der Nov. vom 11. Juni 1902 vor-
Seit dem Inkrafttreten der Nov. z. GewO. gesehene Fassung und zugleich die Bezeichnung
vom 23. Juli 1879 (REBl. 267) ist für den] Gesetz über die Bahneinheiten er-
Betrieb des Gewerbes eines P. eine Erlaubnis, halten (GS. 1902, 238). Ziele und Prinzipien.
welche nach TSt. 22 f L St G. zu versteuern ist — der sondergesetzlichen Regelung sind dieselben
s. unten — erforderlich. Diese ist zu versagen, geblieben.
wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässig= II. Jede Privateisenbahn nach dem G. über
keit des Nachsuchenden in bezug auf den be= die Eisenbahnunternehmungen vom 3. Nov. 1838
absichtigten Gewerbebetrieb dartun. In Ort= und jede Kleinbahn mit Betriebspflicht wird
schaften, für welche dies durch Ortsstatut fest- mit den dem Bahnunternehmen gewidmeten
gelegt ist, darf die Erlaubnis nur bei vorhande-Vermögens zwerten zu einer während der Be-
nem Bedürfnis erteilt werden (Gew O. § 34; triebsdauer im wesentlichen untrennbaren Ein-
Erl. vom 21. Sept. 1879 — MBl. 253— Ziff. 3; heit (Bahneinheit) erklärt (§ 1 a. a. O.).
AusfAnw. z. GewO. vom 1. Mai 1904 — Im öffentlichen Interesse wird der Bestand
HMl. 123 — Ziff. 50). Über die Erteilung dieser selbständigen Gesamtsache durch Ver-
der Erlaubnis beschließt der Kr A. (StA.), in fügungsbeschränkungen des Unternehmers und
den zu einem Landkreise gehörigen Städten Dritter bezüglich der einzelnen zur Bahneinheit
mit mehr als 10 000 Einw. der Magistrat (Z G. ge hörigen Frunschen und Rechte nach Maßgabe
§* 114). Die Erlaubnis kann entzogen werden der S§ 5—7 a. a. O. gesichert; diese Verfügungs-
(s. Entziehung gewerblicher Ge- beschränkungen und ebenso die Beschränkung
nehmigungen). P., die vor Inkrafttreten der Zwangsvollstreckung nach § 37 a. a. O. fallen
der erwähnten Novelle den Gewerbebetrieb nur fort, wenn die Bahnaussichtsbehörde, d. i.
begonnen haben, kann der Gewerbebetrieb bei Privateisenbahnen der Eisenbahntommisar
untersagt werden (s. Untersagung von (Eisenbahndirektionspräsident) — s. d. —, bei
Gewerbebetrieben). Auf Grund der Kleinbahnen mit Maschinenbetrieb der Regie-
GewO. § 38 Abs. 1 ist der Umfang der Be= rungspräsident im Einvernehmen mit der zu-
fugnisse und Verpflichtungen sowie der Ge= ständigen Eisenbahndirektion (vgl. Klein-
schäftsbetrieb der P. durch G., betr. das Pfand-bahnen II u. 1V) bescheinigt, daß die be-
leihgewerbe, vom 17. März 1881 (GS. 265), treffende Maßnahme oder Rechtsverfolgung
abgeändert durch AGBG#B. vom 20. Sept. 1899 mit dem Betriebe des Bahnunternehmens
(GS. 177) Art. 41 und durch Bek. vom 16. Juli vereinbar ist. Im privaten Interesse kann,
1881 (MBl. 169) in der Fassung der Bek. vom um eine geeignete Unterlage für den Realkredit
10. April 1908 (HOMBl. 202), vom 11. Juli 1902 der privaten Bahnunternehmungen zu schaffen,
(HMl. 298) und vom 4. Febr. 1907 (9# Bl. 66) die Bahneinheit als Ganzes nach Eintragung
näher geregelt. S. auch Erl. vom 31. Juli 1907 im Bahngrundbuch zum Gegenstande
(HMBl. 315) und vom 10. April 1908. (OMl. von Rechtsgeschäften (Verpfändung, Veräuße-
207). Die Bestimmungen des Gesetzes beziehen rung) und der Zwangsvollstreckung gemacht
sich auf die Höhe der Zinsen, die Fälligkeit des werden (8§ 8, 16, 20 ff. a. a. O.). Jede der im
Darlehns, das Pfandbuch, den Pfandschein, 8 1 genannten Bahnunternehmungen, für
die Einlösung des Pfandes, die Veräußerung ver= welche eine besondere Genehmigung erteilt ist,
fallener Pfänder — f. dazu auch Erl. vom gilt als eine selbständige Bahneinheit, welche
10. April 1908 (HMl. 20)) — und auf die entsteht, sobald die Genehmigung zur Eröffnung
Pfandleihanstalten (s. d.), während die Bekannt= des Betriebes auf der ganzen Bahnstrecke er-