Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Pfandrecht des Vermieters u. Verpächters — Pfändung im Verwaltungszwangsverfahren 265 
teilt ist, bzw. mit dem Zeitpunkt der Eintragung Beschlüsse und Verfügungen der Bahnaujfsichts-— 
in das Bahngrundbuch, wenn diese vor der behörden anlangt, so ist bei Privateisenbahnen 
Betriebseröffnung erfolgt ist (§8 2, 3 a. a. O.). der Mdö. auf Grund des G. vom 3. Nov. 
Die Bahneinheit hört auf mit dem Erlöschen 1883 die ausschließliche Beschwerdeinstanz; bei 
der Genehmigung für das Unternehmen, wenn Kleinbahnen findet der § 52 des G. über Klein- 
jedoch die Bahn im Bahngrundbuch eingetragen bahnen und Privatanschlußbahnen vom 23. Juli 
ist, erst mit der Schließung des Bahngrundbuch- # 1892 Anwendung (§ 56 des G. vom 19. Aug. 
blatts. Der Umfang der Bahneinheit ist im 1895/11. Juni 1902). Das Nähere s. Klein- 
§ 4 a. a. O. auf das umfassendste bestimmt; er bahnen V. 
beschränkt sich nicht auf den Bahnkörper und W. Gleim, Das G., betr. das Pfandrecht an Privat. 
die übrigen dem Bahnunternehmen dauernd a rrer d e ddee 
gewidmeten Grundstücke (soweit diese Bestim= G. Eger, Das G. über die Bahneinheiten vom 19. Aug. 
mung äußerlich erkennbar ist, oder die betreffen= 1895 in ver Fassung des G. vom 11. Juni 1002 (Kom- 
den Grundstücke auf dem Titel des für die mentar), 2. Aufl., 1005. » 
Bahn angelegten Bahngrundbuchblatts ver-i, Pfandrecht des Bermieters und Verpächters 
zeichnet sind — § 11 Ziff. 2 a. a. O.) mit den s. Einbehaltungsrecht derselben. 
darauf errichteten Baulichkeiten und auf die Pfändung von Gehalts= usw. Ansprüchen 
für das Bahnunternehmen dauernd eingeräum= s. Abtretung von Gehalts= usw. 
ten Rechte an fremden Grundstücken, sondern Ansprüchen. 
erstreckt sich auch auf die dem Bahnunternehmer Pfändung im Berwaltungszwangsverfahren. 
gehörigen, zur Herstellung, Erhaltung und Er-Wie die Zwangsvollstreckung in das bewegliche 
neuerung und zum Betriebe dienenden beweg= Vermögen nach der 3PO., so erfolgt diese 
lichen körperlichen Sachen, auf die vom Bahn= Vollstreckung auch im Verwaltungszwangsver- 
unternehmer angelegten, zum Betriebe ersorder= fahren (s. d.) durch Pfändung, die aber nicht 
lichen Fonds, die Kassenbestände, die Betriebs= weiter ausgedehnt werden darf, als zur Deckung 
forderungen und die Ansprüche des Unter= der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten 
nehmers auf Zuschußleistungen Dritter. Ent= der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, und 
sprechend dem Rechtscharakter der Bahneinheit, ganz zu unterbleiben hat, wenn sich von der 
als einer dinglichen, den Grundstücken gleich= Verwertung der zu pfändenden Gegenstände 
gestellten Berechtigung, ist der Erwerb, die Ver- ein Überschuß über die Kosten der Zwangsvoll- 
äußerung, die Verpfändung der Bahneinheit streckung nicht erwarten läßt (V. vom 15. Nov. 
nach den allgemeinen, für Grundstücke geltenden 1899 — GS. 545 — § 17). Die näheren Vor- 
Grundsätzen geregelt, allerdings mit gewissen schriften über die Pfändung sind in den 88§ 18 ff. 
Modifikationen, die, wie die Mitwirkung der der V. (vgl. hierzu AusfAnw. vom 28. Nov. 1899 
Bahnaufsichtsbehörde, sich aus dem besonderen Art. 32—79) enthalten. Zunächst sind allgemeine 
Wesen und Zwecke der Bahneinheit erklären Bestimmungen getroffen über die Einwendun- 
(§§ 16 ff. a. a. O.). Die freiwillige Veräuße= gen, die der Schuldner der Pfändung entgegen- 
rung der letzteren erfolgt nur durch Auflassung setzen darf (§ 18), über den Widerspruch Dritter 
und Eintragung im Bahngrundkuch. Der gegen sie (§ 19), über die Ausschließung eines 
Erwerber muß die ihm erteilte staatliche Ge-|Anspruchs auf Gewährleistung bei Veräußerung 
nehmigung zum Erwerbe und Betriebe der auf Grund der Pfändung (8 20) und über den 
Bahn nachweisen. Bahnpfandschulden (Hypo-= Offenbarungseid, der zu leisten ist, wenn die 
theken, Grund= und Rentenschulden) bedürfen Pfändung zu einer vollständigen Deckung der 
der Eintragung, die bei Privateisenbahnen beizutreibenden Geldbeträge nicht geführt hat 
nur mit Genehmigung des Mdôol erfolgen oder glaubhaft gemacht war, daß durch Pfän- 
darf (§ 17 a. a. O.). Besondere Bestimmungen dung eine vollständige Deckung nicht zu erlangen 
sind u. a. hinsichtlich der Hypotheken für Teil= sei (§ 21). Sodann ist die Pfändung der im Ge- 
schuldverschreibungen auf den Inhaber (8 18), wahrsam des Schuldners befindlichen körper- 
hinsichtlich der Zwangsvollstreckung (§§ 20 ff.) lichen Sachen behandelt (§ 22 ff.). Sie erfolgt 
und Zwangsliquidation (§8§ 40 ff.) getroffen. dadurch, daß der Vollziehungsbeamte entweder 
III. Die Anlegung von Bahngrund-die Sachen in Besitz nimmt oder an ihnen durch 
büchern ist nicht für alle Fälle obligatorisch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise 
und für den Bahnunternehmer nur dann er- die Pfändung ersichtlich macht (§ 23). Die 
forderlich, wenn die Bahneinheit veräußert nach der ZPO. unpfändbaren körperlichen 
oder belastet werden soll. Der Bahneigentümer Sachen sind auch im Verwaltungszwangsver- 
kann die Eintragung der Bahn in das Bahn= fahren unpfändbar (8 25). Gepfändetes Geld 
grundbuch nach Erteilung der Bahnkonzession hat der Vollziehungsbeamte an die Vollstreckungs- 
bei der Bahnaussichtsbehörde beantragen, welche behörde abzuliefern. Die Wegnahme des Geldes 
das zuständige Amtsgericht (§ 10) um die Ein= durch ihn gilt stets als Zahlung von seiten des 
tragung zu ersuchen hat (§ 8 a. a. O.). Im Schuldners; die Ausnahme, welche § 815 Abfs. 3 
Falle der Zwangsvollstreckung geschieht die Ein= 3 PO. hiervon macht (Anspruch auf Hinterle- 
tragung nach Maßgabe der §§ 21, 24, 39. Die gung), findet im Verwaltungszwangsverfahren 
Einrichtung der Bahngrundbücher bestimmt sich, keine Anwendung. Die gepfändeten Sachen 
soweit sie nicht durch §§ 10 ff. geregelt ist, nach sind auf schriftliche Anordnung der Vollstrek- 
den Anordnungen des IM. (JME. vom 11. Nov. kungsbehörde, und zwar in der Regel durch 
1902 — JMl. 275 ff.; Mdö E. vom 27. Dez. den Vollziehungsbeamten, öffentlich zu ver- 
1902 — En l. 1902, 557 ff.; Z. f. Kleinb. 1903, # steigern, Kostbarkeiten nach Abschätzung durch 
115 ff.). einen Sachverständigen (§ 26), Gold= und 
IV. Was schließlich die Rechtsmittel gegen Silbersachen so, daß sic nicht unter ihrem Gold- 
  
  
 
	        
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