266 Pfändungen bei Weidefreveln — Pfarrer
oder Silberwerte zugeschlagen werden dürfen Pfandwirtschaft s. Anschußprinzip.
(5 29). Gepfändete Wertpapiere sind, wenn Pfarrabgaben s. Kirchenabgaben.
sic einen Börsen= oder Marktpreis haben, aus Pfarrbezirke s. Parochien.
freier Hand zum Tageskurse zu verkaufen, Pfarrer. I. Nach kath. Kirchenrecht ist P.
im anderen Falle nach den allgemeinen Be- derjenige Geistliche, welcher in Unterordnung
stimmungen zu versteigern (§ 30). Die Ver= unter den Bischof und kraft seines Auftrags die
steigerung gepfändeter, von dem Boden noch Scelsorge (cura animarum) innerhalb eines be-
nicht getrennter Früchte ist erst nach der stimmten, in der Regel räumlich abgegrenzten
Reife zulässig. Sie kann vor oder nach der Kreises (parochia) über die dort wohnenden
Trennung erfolgen; im letzteren Falle hat der Gläubigen (parochiani, Pfarrkinder) auszuüben
Vollziehungsbeamte die Aberntung bewirken berechtigt und verpflichtet ist (Hinschius, Kirchen-
zu lassen (§ 31). Die Empfangnahme des bei recht 2, 291 f.; Sägmüller, Kath. Kirchenrecht,
der Versteigerung erzielten Erlöses durch den 2. Aufl., S. 431 ff.). Nach den Vorschriften
versteigernden Beamten gilt immer als Zah= des Tridentiner Konzils (Sess. XXIVer. 13 de
lung von seiten des Schuldners (§ 28 Abf. 2); kref.) soll in jeder Parochie grundsätzlich nur ein
die Ausnahme des § 819 3PO. (nachgelassene Pfarrer bestellt werden. Erweist sich infolge
Abwendung der Vollstreckung durch Sicherheits= des Anwachsens der Bevölkerung eine Ver-
leistung oder durch Hinterlegung) findet ebenfalls mehrung der geistlichen Kräfte als notwendig,
keine Anwendung. Den körperlichen Sachen sind so hat der Bischof für die Annahme der erforder-
hinsichtlich der Pfändung die Forderungen und lichen Zahl von Geistlichen Sorge zu tragen,
anderen Vermögensrechte (§8§ 36 ff.) in der diese (Mikare, Kaplänc, Kooperatoren usw.)
Weise gleichgestellt, daß bei Geldforderungen stehen alsdann aber nicht gleichberechtigt neben
die Vollstreckungsbehörde durch schriftliche Ver= dem Pfarrer, sondern sie erscheinen stets nur
fügung dem Drittschuldner zu verbieten hat, als seine Gehilfen und erhalten von ihm ihren
an den Schuldner zu zahlen, und mit der Zu-Unterhalt, sofern die Einkünfte des Pfarrbenefi-
stellung dieser Verfügung die Pfändung als ziums dazu ausreichen. Kraft seines Amtes
bewirkt anzusehen ist (§ 36), und daß der Ver= ist der P. innerhalb seiner Parochie zur Ver-
steigerung die Uberweisung an den Gläubiger waltung der Weihe= und Lehrgewalt berechtigt,
zur Einziehung entspricht (§ 39; ogl. Abtre= soweit diese Ausflüsse des ordo presbyteralis
tung lII). Zur Pfändung einer Forderung, sein können. Insbesondere ist er mit der er-
für welche eine Hypothek besteht, ist außer dem wähnten Einschränkung zur Spendung der
Pfändungsbeschlusse die Aushändigung des Hypo- Sakramente und Sakramentalien, Besorgung
thekenbriefs an die Vollstreckungsbehörde er= des Gottesdienstes, Predigt und Katechese und
forderlich (§ 37); mit dieser Aushändigung, nicht Wahrung der Kirchenzucht berufen (vgl. Sägmüller
erst mit der an den Gläubiger (vgl. § 830 3PO.) ha. a. O. S. 433, Hinschius a. a. O. 2, 294 ff.);
entsteht das Pfandrecht. Die Pfändung von auch nimmt er an der Beaufsichtigung des Reli-
Forderungen aus Wechseln und anderen Papie= gionsunterrichts in den Voltsschulen teil. Die
ren, welche durch Indossament übertragen wer= an sich gegebene Ausschließlichkeit der Be-
den können, wird dadurch bewirkt, daß der Voll= rechtigung des P. zur Ausübung jener Befug-
ziehungsbeamte diese Papiere in Besitz nimmt nisse ist in der katholischen Kirche, namentlich
(§ 38). Die der Pfändung nicht unterworfenen zugunsten der Mönche, mannigfach durchbrochen.
Forderungen sind im § 46 der V. ausfgezählt. Dem P. allein vorbehaltene Funktionen (iura
Die Aufzählung enthält einzelne Abweichungen parochialia) sind aber auch jetzt noch die Taufe,
von der im § 8500 Z3PO. Wie neben diesem noch das Aufgebot, die Trauung, die Spendung der
verschiedene anderweite Vorschriften über die Sterbesakramente und die Beerdigung (vgl. Säg-
Unpfändbarleit gewisser Ansprüche in Kraft müller a. a. O. S. 435 ff.). Entsprechend dem
stehen, gelten neben dem § 46 ebenfalls weitere! Satze: „Ouisquis est in parochia, est etiam de
Vorschriften, so aus der neuesten Zeit die 8§ 27, parochia“ sind daher alle diejenigen, welche in
Abs. 1 und 38 des BGB. vom 8. Juni 1910 der Parochie ihren Wohnsitz haben, hinsichtlich
(R#Bl. 881). der genannten geistlichen Handlungen aus-
Pfändungen bei Weidefreveln s. Feld-schließlich an den P. (Parochus proprius) ge-
und ForstpolizeigesetzlV, bei Fischerei= wiesen, so daß ein anderer Geistlicher nur auf
übertretungen s. Fischereigesetz II. Grund eines von dem zuständigen P. aus-
Pfandvermittler sind Personen, die gewerbs= gestellten Erlaubnisscheins (litterae dimissoriales)
mäßig Pfandgeschäfte in der Weise vermitteln, jene Amtshandlungen vornehmen darf (s. Pfarr-
daß sie zu solchem Zweck ihnen übergebenezwang). Wegen der Entrichtung der Stol-
Sachen auf ihren Namen in einem öffentlichen gebühren aus Anlaß solcher Amtshandlungen
Leihhaus oder bei einem Pfandleiher ver= s. Stolgebühren. Nach gemeinem kath.
pfänden und die erhaltenen Darlehne an ihre Kirchenrecht stehen im übrigen die Parochianen
Auftraggeber abführen. Häufig gewähren sie dem Pfarrer nicht etwa als Korporation (Kirchen-
schon nach Empfang der Sachen Darlehne an gemeinde) gegenüber, deren Mitglieder über ihre
ihre Auftraggeber (Mot. z. Nov. z. Gew O.Angelegenheiten zu beschließen hätten; viel-
vom 30. Juni 1900, 15). Wenn der Zuträger mehr sind sie seiner Leitung untergeben. Ab-
das Pfand auf den Namen des Auftraggebers weichend hiervon ist jedoch in Preußen durch
versetzt, so ist er lediglich Bote (Kommer. zur das G. vom 20. Juni 1875 (GS. 241) eine Be-
Nov. z. Gew O. vom 30. Juni 1900, 7; Sten B. teiligung der kath. Kirchengemeinden an der
a. a. O. S. 2966). Die P. unterstehen den Verwaltung ihres Vermögens angeordnet (vgl.
gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie diel Katholische Kirchengemeindekh. —
Pfandleiher (s. d.). Die Verleihung eines Pfarramtes erfolgt durch