Pfarrgebäude
den Bischof, der bei Patronatskirchen an die
Präsentation des Patrons gebunden ist. Während
aber nach dem bisherigen Rechte den P. — ab-
gesehen von Missions= und Sukkursal-P. — ihre
Benefizien derart verliehen wurden, daß sie
als inamovibel galten und demgemäß nur durch
Richterspruch aus ihrem Amte entsernt werden
konnten (vgl. Hinschius a. a. O. 2, 293; Säg-
müller a. a. O. S. 431 ff., Friedberg a. a. O.
S. 213 A. 8), ist durch das mit Genehmigung
des Papstes erlassene Dekret der C(ongregatio
Consistorialis vom 20. Aug. 1910: „De amotione
administrativa ab officio et beneficio curato“
(Arch. f. kath. Kirchenrecht Bd. 91 — 1911 —
S. 146 ff.) den Bischöfen gestattet worden, aus
gewissen Gründen auch P. im Verwaltungs-
wege ihres Amtes zu entseten.
II. In der ev. Kirche ist die Stellung des
Pfarramtes — mit den aus der verschiedenen
Auffassung des Inhalts und der Bedentung des
geistlichen Amtes sich ergebenden Abweichungen
— ähnlich wie in der kath. Kirche geregelt. Auch
hier bildet das Pfarramt den Mittelpunkt des
kirchlichen Lebens in der Gemeinde (Nichter-
Dove-Kahl, Kirchenrecht 8159, Friedberg a. a. O.
§ 81). In ihm liegt insbesondere der Beruf zur
Predigt, Verwaltung der Sakramente, Ver-
richtung aller sonstigen seelsorgerischen Amts-
handlungen und Unterweisung der Jugend
(s. hierzu Religionsunterricht in
der Schule II B). Die Ubung der Kirchen-
zucht steht dem Pfarrer in Gemeinschaft mit
dem Gemeindekirchenrate zu (s. Kirchen-
gemeindeorgane III). Hinsichtlich der
sog. Ministerialhandlungen (Taufe, Trauung, Be-
erdigung) ist der P. gegenüber den Mitgliedern
seiner Kirchengemeinde ausschließlich zuständig,
und berechtigt, hierfür Stolgebühren zu fordern
(ogl. hierzu Pfarrzwang, Stolgebüh-
ren). Die Anstellung der Pfarrer erfolgt durch
die Konsistorien, in Patronatsgemeinden auf
Grund der Präsentation des Patrons, in Ge-
meinden, in welchen die Gemeinde das Pfarr-
wahlrecht hat, auf Grund ihrer Wahl (s. Pfarr-
wahlrecht). Sind an einer ev. Kirche mehrere
Geistliche in festen Stellen (vielfach unter der
Bezeichnung Diakonus, Archidiakonus usw.), so
— Pfarrwahl 267
vinziellen und örtlichen Rechte sehr verschieden.
Besondere Bestimmungen waren für die Prov.
Schlesien in dem Regl. de grasaminibus vom
8. Aug. 1750 § 11 enthalten. Wegen Ülber-
ganges des den Schulzwecken gewidmeten Ver-
mögens dieser Schulen und der Schulunterhaltung
auf den botreffenden Schulverband s. 27
des Schulunterhaltungsgesetzes vom 28. Juli 1906
und I. Ausf Anw. vom 25. Febr. 1907 (U B. 305)
II13, auch E. v. Bremen, Komment., 2. Aufl. (1008),
Deft 1/2, S.66. Vgl. auch Schulvermögen II.
Verschieden von diesen Schulen sind die Schulen,
bei denen das Schulamt mit einem Kirchenamt
dauernd vereinigt ist. S. dieserhalb Ver-
cinigte Schul= und Kirchenämter.
Pfarrstelleneinkommen s. Geistliche (Dienst-
ecinkommen, Einleitung).
Pfarrvakanz ist die durch Tod, Emeritierung,
Amtsniederlegung usw. eingetretene Erledigung
einer Pfarrstelle. Über die Verwaltung der
erledigten Stelle sowie die Verwendung ihrer
Einkünfte treffen die §§ 395 ff. II, 11 ALR. bzw.
§§ 54 ff. der Rhein Westf. Kirch O. Bestimmung.
Diese Vorschriften sind, soweit die ev. Landes-
kirche der älteren Provinzen in Betracht kommt,
zum Teil ersetzt durch das Kirch G. über die
Sterbe= und Gnadenzeit vom 18. Juli 1892
(NGBl. 1893, 1), zum Teil — was auch für
die übrigen Landeslirchen gilt, — durch das
Pfarrbesoldungsgesetz, durch welches das Pfrün-
deneinkommen unter anderweiter Regelung der
Ansprüche der Hinterbliebenen beim Todesfall
auf die Kirchengemeinde übergegangen ist,
gegenstandslos geworden. Die Bildung be-
sonderer Pfarrvakanzkassen, welche in der Ver-
mögensverwaltungsordnung vom 17. Juni 1803
(&GBhl. 23) § 41 vorgesehen ist, erübrigt sich
infolgedesseon zumeist. Die Angeige über eine ein-
getretene Pfarrvakanz ist nach § 20 KGSO.
von dem Gemeindekirchenrat zu erstatten. S.
hierzu Schön, Ev. Kt. 2, 203 ff. und wegen
der lath. Kirche Sägmüller, Kath. KR. 8§ 86,
201. Ugl. auch Geistliche (Hinterblic-
benenfürsorgaec).
Pfarrwahl. I. Die größere Selbständig-
keit, welche die neueren ev. Kirchengemeinde-
und Synodalordnungen den Kirchengemeinden
ist der P. primus inter pares. Als solchem steht gegeben haben, ist auch bei Besetzung der Pfarr-
ihm neben anderen Leitungsbefugnissen der Vor= stellen zum Ausdruck gekommen. Ims 32 Ziff. 2
sitz in den kirchlichen Körperschaften zu, während der KG# O. vom 10. Sept. 1873 war vorgesehen,
betreffs der Amtshandlungen eine Teilung ein= daß fortan Pfarrstellen, welche bisher auf
zutreten pflegt. Verschieden von den vorgenann= Grund des landesherrlichen Patronats, spezieller
ten Geistlichen sind die zur Aushilse bestimmten Statuten oder aus andern Gründen der freien
Geistlichen (Vikare), welche dem P. lediglich kirchenregimentlichen Besetzung unterlegen haben,
untergcordnet sind. S. im übrigen die Geist-dergestalt besetzt werden sollen, daß die Kirchen-
liche betreffenden Artikel. behörde in dem cinen Falle mit, in dem
Pfarrgebäude s. Kirchen = und Pfarr- an dern Falle ohne Konkurrenz einer Ge-
gebäude. meindewahl den Pfarrer beruft. Das gleiche
Pfarrgrundstücke s. Geistliche (Dienst= ist für die ev. Gemeinden in Rheinland-West-
einkommen). sialen durch AE. vom 28. Juli 1876 (KG# l.
Pfarr Kirchenyschule ist die Bezeichnung für 1876/77, 17) angeordnet. *4*•
die auf kirchlichem Boden erwachsene und im! II. Zur Ausführung dieser Bestimmungen ist für
Zusammenhang mit der Kirchengemeinde ge= den Bereich der ev. Landeskirche der älteren Pro-
bliebene Elementarschule. Schulen dieser Art vinzen das Kirch G. vom 15. März 1886 (KGWl.
gab es 1906 im ganzen 50 (35 cv. und 151 39) ergangen. Daraus ist zu bemerken, daß das
kath.), hauptsächlich in Schlesien, aber auch in den Gemeinden verliehene Pfarrwahlrecht inner-
Hannover, Hessen-Nassau und der vormaligen halb der ev. Landeskirche der älteren Provinzen
Grasschaft Wied-Neuwied. Maß und Umfang auf jede bei der betreffenden Kirchengemeinde be-
dieses Zusammenhanges waren nach dem pro= stehende (und neugegründete, welche andernfalls