268 Pfarrwahl
der freien kirchenregimentlichen Besetzung unter= machung (§ 10 Abs. 1), bzw. nach der Probe-
liegen würde — Chalybäus, Schlesw.-Holst. predigt (§ 10 Abs. 2), kann jedes Gemeindeglied
Kirchenrecht, S. 241) fundierte geistliche Stelle I gegen Lehre, Gaben und Wandel des Gewählten
Anwendung findet, deren freie Besetzung dem und gegen die Gesetzlichkeit der Wahl bei dem
Nirchenregimente ohne Mitwirkung einer ande-Superintendenten Einspruch erheben. Das
ren Behörde oder eines anderen Berechtigten Verfahren über erhobene Einsprüche regelt sich
zusteht, dagegen bei denienigen geistlichen Stellen nach §§ 55 Ziff. 10 und 68 Ziff. 6 KGSO. vom
ausgeschlossen ist, welche mit einem anderen, /10. Sept. 1873 und § 36 Ziff. 1 Gen SynO.
nicht derselben Parochie oder Gesamtparochie (§ 10 Abs. 2 u. 3). Handelt es sich indessen um
(&KGO. S2Abs. 2) angehörenden geistlichen Amte
(Superintendentur, # onsistorialratstelle usw.) dau-
ernd verbunden sind (§1 des G. vom 15. März 1886).
Bei der Wahl, welche nach § 32 Ziff. 1 KGSDO.
einen Einspruch gegen die Lehre des für eine
Gemeinde designierten Geistlichen, so ist jetzt
das Kirch G., betr. das Verfahren bei Boanstan-
dung der Lehre von Geistlichen, vom 16. März
7) maßgebend. Der Gemeinde-
bzw. §59 Rhein-Wesif. Kirch O. erfolgt, können 1910 (KG Bhl.
alle für die Verwaltung des geistlichen Amts in lirchenrat (Presbyterium) hat nach Annahme
der ev. Landeskirche qualifizierte Personen in Be- der Wahl die Wahlverhandlung dem Konsisto-
tracht gezogen werden, jedoch mit der Beschrän-- 3 rium zur Berufung des Gewählten einzurcichen.
kung, daß in Pfarrstellen, deren Jahreseinkom= Eine Versagung der letzteren ist auf Grund des
men außer freier Wohnung 3600.A übersteigt, nur
Geistliche von mindestens zehn Dienstiahren,
dürfen (J4 des G. vom 15. März 1886).
Verfahren bei der Gemeindewahl sind maß-
gebend: a) in den westlichen Provinzen die Be-
stimmungen des § 50 der Kirch O. vom 5. Jan. 1908
(KGBl. 41) miW den dazu ergangenen oder künftig
zu erlassenden Ergäuzungen; b) in den östlichen
Provinzen die nachstehenden Vorschriften: Die
Bewerbung ist schriftlich bei dem Konsistorium an-
zubringen. Die eingegangenen Meldungen sind
dem Gemeindekirchenrat zu übersenden. Der Ge-
meindekirchenrat hat unter Leitung des Super-
intendenten alle zu einer ordnungsmäßigen Wahl
erforderlichen Vorbereitungen zu treffen. So-
wohl die vereinigten Gemeindeorganc als auch
der Gemeindekirchenrat für sich, können ver-
langen, daß die zur Besetzung der Stelle in Aus--
sicht genommenen Geistlichen und Kandidaten,
auf Einladung des Superintendenten, nach vor-
heriger Abkündigung in den Kirchen des Ge-
meindebezirks eine Predigt und Katechisation
halten. Wenn mohr als drei Gastpredigten zu
dem Zwecke verlangt werden, so kann der Kreis-
synodalvorstand ihre Zahl auf Antrag des Super-
intendenten bis auf drei beschränken. Die Wahl
ist nicht auf diejenigen beschränkt, welche eine
Predigt und Katechisation gehalten haben. Der
Gemeindekirchenrat ist in Vereinigung mit der
Gemeindevertretung berechtigt,
senden, um ihn predigen zu hören und Erkundi-
gungen über ihn einzuziehen.
vereinigten Gemeindeorganen, und zwar auf
die Einladung des Gemeindekirchenrats anläßlich
der von ihm gehaltenen Gastpredigt persönlich
vorstellen. Einem Gewählten,
gegen dieser Vorschrift durch persönliches Werben
um Stimmen oder in anderer Weise durch
unwürdige Mittel auf seine Wahl einzuwirken
versucht hat, ist die Bestätigung zu versagen.
mittels schriftlicher
intendenten Stimmzettel
durch absolute Stimmenmehrheit (bei Stimmen-]1
gleichheit entscheidet das Los), im übrigen nach
den Wahlvorschriften §§ 27, 30, 11 KoSO.
Innerhalb zwei Wochen nach der ersten Bekannt-
in.
Pfarrstellen, deren Jahreseinkommen außer freier
Wohnung 5100 K übersteigt, nur solche von min-
destens fünfzehn Dienstiahren gewählt werden
Für das
# Mitglieder der
Gemeinde an den Wohnort des Bewerbers zu
Ein Bewerber,
darf sich nur den zu gemeinschaftlicher Sitzung
welcher ent-
Die
Mahl selbst erfolgt unter Leitung des Super-
§ 391 Teil 1I Tit. 11 ALR. in Verbindung mit
§* 12 des Kirch G. vom 15. März 1886 näher zu be-
gründen mit Bezug auf Gaben und Wandel im all-
gemeinen und im besonderen mit Rücksicht auf die
Zustände gerade der betreffenden Gemeinde (Erl.
des Gv. Oberkirchenrates vom 31. Jan. 1878 —
GGBl. 45). Sowohl dem Gewählten als dem
Gemeindekirchenrat (Presbyterium) steht gegen
die Versagung innerhalb vier Wochen die Be-
schwerde an den Ev. Oberkirchenrat frei. Will
der Gemeindetirchenrat von Einlegung der Be-
schwerde absehen, so hat derselbe die Angelegen-
heit ungesäumt der Gemeindevertretung (Re-
präsentation) zur Beschlußfassung zu unter-
breiten (§ 12).
III. In den neuen Provinzen ist die Sache
— abgesehen von den Abweichungen, welche für
die Landeskirche der älteren Provinzen durch
das sog. Irrlehregesetz vom 16. März 1910 her-
beigeführt sind — analog geregelt, und zwar für
Schleswig-Holstein durch das Kirch G.
vom 25. Okt. 1880 (KGVBl. 91), für die ev. =
luth. Kirche in Hannover durch die Kirch G.
vom 22. Dez. 1870 (G. 1871, 1), 5. Juli 1876
(GES. 277), 8 Juni 1882 (GS. 329), 18. Juni
1894 (G. 133) und 7. Mai 1900 (GS. 135),
Pfarrbesoldg. vom 26. Mai 1909 (GE. 131) 824,
für dic e v. = reform. Kirche in Hannover
durch die KGO. vom 12. April 1882 (G. 224)
§§ 50 ff. und die Konsistorial Bf. vom 15. Nov.
1886 (Kirchl. ABl. 1, 143), für den Bezirk des
Konsistoriums in Wi iesbaden durch die
KGSO. vom 4. Juli 1877 88 48—55 und die
Konsistorial Instr. vom 17. April 1878 in der
Fassung vom 21. Jan. 1893 bzw. 22. Juli 1904
(s. Kirchl. ABl. 1893, 4; 1904, 49). Für den
Konsistorialbezirk Frankfurt a. M. f. die
KGSO. vom 27. Sept. 1899 (GES. 425) §§ 40
bis 45, 48, 71, 80 und die Bek. vom 31. Mai 1901
(girchl. Anl. 9).
IV. Im § 32 Ziff. 1 KGSO. war ferner be-
stimmt worden, daß fortan diejenigen Rechte,
welche bei Pfarrwahlen bisher kirchengemeind-
lichen Wahl kollegien zugestanden haben, von
dem Gemeindekirchenrat in Gemeinschaft mit der
Gemeindevertretuüng geübt werden sollten. Diese
Bestimmung ist durch KirchG. vom 28. März
§92 (&G Vl. 115) für den Gellungsbereich der
GS. dahin erweitert, daß — abgesehen
von Gemeinden mit weniger als 500 Seelen —
die Pfarrwahl auch dann, wenn sie vor Erlaß