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nungen in bestimmten Polizeibezirken an zuweisen Exekutivbeamten führen auch im Gemeinde-
(St Meschl. vom 5. Dez. 1898— R. M. 1387). In dienste den Inspektoren= und Kommissarstitel als
disziplinarer Hinsicht sind gegen Polizeisergeanten, Amtsbezeichnung, welche bei der rechtmäßigen
Wachtmeister, Nachtwächter und Nachtwacht lbertragung eines neuen Amtes durch die mit
meister, Schutzmänner und Schutzmannswacht= diesem verbundene Bezeichnung ersetzt wird
meister, Oberfeuerwehrmänner, Schirrmeister (OV. 53, 438). Sie stehen im Range den kgl.
und Aufseher bei der Straßenreinigung Arrest= Provinzialbeamten dieser Dienststellung gleich.
strafen auf Grund des § 15 des Disziplinargesetzes Den unteren Polizeierekutivdienst versehen Polizei-
vom 21. Juli 18521(6 S. 165) zulässig (St M Beschl. sergeanten und Polizeidiener. Wegen Anstellung
vom 6. Okt. 1853 — Mhl. 263). Über Bewaff= von solchen in den Amtsbezirken s. Amtsaus-
nung, Uniformierung und Waffengebrauch der schuß. Die Verleihung des Wachtmeistertitels
Polizeibeamten s. Bewaffnung und Uni- an Kommunal-Polizeisergeanten erfolgt nur in
formierung I. Obere Exekutivbeamte des Ausnahmefällen und nur durch den Md J. (Erl.
kgl. Polizcidienstes sind die Polizeiinspektoren und vom 16. Dez. 1905 — MBl. 1906, 39). Wegen
-kommissare, welche, soweit sie ausschließlich im der Nichtwählbarkeit der P. in kommunale Ver-
Kriminaldienst tätig sind, die Amtsbezeichnung tretungen s. Landgemeindewahlen IIb
Kriminalinspektoren und Kriminalkommissare füh= und Stadtverordnetenwahlen II.
ren. Die Inspektoren führen die Aussicht über den Polizeibehörden sind die Amtsstellen der Poli-
Exekutivdienst, sie werden aus besonders bewähr= zeiverwaltung. Die mit ihrer Verwaltung be-
ten Kommissaren vom Md J. ernannt (Erl. vom trauten Beamten handhaben das Polizeiver-
4. Sept. 1886 — MhBl. 201; Erl. vom 9. Mai ordnungs= und Verfügungsrecht, die polizeilichen
1837 — v. Kamptz 21, 297). Die Anwärter wer-Zwangsbefugnisse und die Polizeistrafgewalt.
den praktisch im Bureau= und Exekutivdienst wäh= Die Ubertragung des polizeilichen Verfügungs-
rend eines Zeitraumes von sechs Monaten aus-- rechts einer P. auf eine andere Behörde ist nicht
gebildet und nach einer weiteren sechsmonatlichen statthaft (OG. 28, 201). Zur Ausführung ihrer
Probedienstzeit angestellt. Eine Kommissarschule Anordnungen bedienen die P. sich der Exekutiv-
ist neuerdings bei dem Polizeipräsidium in Han= beamten (s. Polizeibeamte II).
nover eingerichtet worden. Falls sich die Ein-Die örtliche Polizeiverwaltung (s. Orts-
richtung bewährt, sollen ähnliche Schulen auch polizeiverwaltung) wird auch dann
in anderen Landesteilen geschaffen und der er= stets im Namen des Königs (O G. 36, 152) ge-
folgreiche Besuch, sowie die Ablegung einer Prü= führt, wenn sie, was die grundsätzliche Regel
fung als Voraussetzung für die Anstellung im bildet, von kommunalen Beamten oder Organen
Kommissariatsdienste vorgeschrieben werden. Un= der Selbstverwaltung wahrgenommen wird. In
terbeamte des kgl. Polizeiexekutivdienstes sind die den Stadtgemeinden mit kommunaler
Polizei-Oberwachtmeister in Berlin und Vor= Polizeiverwaltung (s. Städtische Polizei)
orten, die Polizei-Wachtmeister (s. Erl. vom ist diese dem Bürgermeister oder mit Genehmi-
30. Jan. 1908 — MBl. 34) und Schutzleute, von gung des Regierungspräsidenten einem andern
denen eine Anzahl zu Pferde Dienst tut, sowie Magistratsmitgliede übertragen (St. f. d. ö. Pr.
die Kriminalwachtmeister und -schutzleute. Vor= vom 30. Mai 1853 — GS. 261 — §862; Westf St O.
bedingung der Anstellung ist, daß der Anwärter vom 19. März 1856—S. 237— 962; Rhein StO.
den Dienstgrad eines Unteroffiziers besitzt, min- vom 15. Mai 1856 — GS. 406 — 857; Schl Holst.
destens neun Jahre aktiv im Heere oder in der Ma= Städte= u. Fleckensordnung vom 14. April 1869—
rine gedient hat (A# Bl. 1907, 393), nicht über GS. 605 — § 89 Abs. 1; Hess Nass St O. vom 4. Aug.
35 Jahre alt und nicht unter 1,65 m groß ist 1897— GS. 254— 867; Hann StO. vom 24. Junie
(Bestimmungen des Berliner Polizeipräsidenten 1858 — HannGS. 141 — §8§ 71, 78: die Polizei
vom 5. Dez. 1896 — AVBl. vom 23. Jan. 1897 — versieht der Magistrat oder ein vom Regierungs-
und für sämtliche kgl. Polizeiverwaltungen präsidenten bestimmtes Magistratsmitglied). Das
AOrder vom 20. Juli 1875 — Mhl. 201). Die mit der Polizeiverwaltung beauftragte Magi-
Ausbildung erhalten die Schutzmänner bei den stratsmitglied muß dieses Amt unter eigner Ver-
einzelnen kgl. Polizeiverwaltungen durch prak= antwortung führen, ohne der Aufsicht des Bür-
tische Unterweisung im Dienste und theoretischen germeisters zu unterstehen (Erl. vom 11. März
Unterricht. Schutzmänner, welche während der 1887 — Ml. 98). Ortspolizeibehörden auf
Probedienstleistung nicht genügen, werden im dem platten Lande der Prov. Ost= und
Wege der Kündigung entlassen. Eine Sonder-Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien,
stellung nehmen die oberen und unteren Exeku= Sachsen und Schleswig-Holstein sind die Amts-
tivbeamten des Polizeipräsidiums in Berlin (s. d.) vorsteher (s. d. und Kr O. f. d. ö. Pr. — GS. 179
ein. Die Anstellung der Polizeiexekutivbeamten § 59 Ziff. 1; SchlHHolst Kr O. vom 26. Mai
des Gemeindedienstes regelt sich nach dem G.,1888 — GS. 139 — § 51; G. vom 4. Juli 1892
betr. die Anstellung und Versorgung der Kom-— GS. 13), denen die Gemeinde= und Guts-
munalbeamten, vom 30. Juli 1889 (GS. 141 ff.); vorsteher als Gehilsen ohne Befugnis zu selb-
s. Gemeindebeamte. Die Ernennung ständigen Entscheidungen unterstellt sind (LG.
aller P., deren Anstellung den Gemeindebehörden f. d. ö. Pr. vom 3. Juni 1891 — GS. 233 —
zusteht, bedarf der Bestätigung (s. Bestäti= 8 91 Ziff. 3, 123; für Schleswig-Holstein vom
gung der Polizeibeamten). Einc 4. Juli 1892 — GS. 147 — 8§ 91 Ziff. 3, 123;
Verfügung der Aussichtsbehörde, durch welche OVG. 6, 206; s. auch Gemeindevor-
einer Gemeinde die Anstellung von Polizeibeam= steher in Landg., Gutsvorsteher).
ten aufgegeben wird, ist hinsichtlich der Rechts= Für Posen ist die Einrichtung der Distriktskommis-
mittel nicht als polizciliche im Sinne des § 127 sare (s. d.) aufrechterhalten geblieben. In West-
LV6. anzusehen (OV. 26, 137). Die oberen falen sind als ländliche Polizeiverwalter die Amt-