Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

292 Polizeiverfügungen 
49, 368; KGJ. 22 078). Für den Erlaß von P. eigentums an jeden Miteigentümer (CVG. 
sind die bestehenden Polizeiverordnungen aber 33, 344) und ferner an denjenigen gerichtet wer- 
auch in dem Sinne bindend, daß die Polizeibe= den, welcher an Stelle des Eigentümers, insbe- 
hörde über das in der Polizeiverordnung Ver= sondere als notwendiger Vertreter, Konkursver- 
langte im Einzelfall nicht hinausgehen darf, so= walter oder dergleichen die tatsächliche Verfü- 
fern wenigstens die Polizeiverordnung eine allge= gungsgewalt über die Sache hat (O### G. 28, 389; 
mein erschöpfende Regelung der betreffenden 51, 377; Pr VBl. 18, 524), und zwar nur soweit 
Angelegenheit hat herbeiführen wollen (OVG. die Befugnis zur Vertretung reicht (Pr VBl. 
10, 269; 24, 378; 29, 390; 41, 428; Pr VBl. 29, 496). An den Eigentümer einer Sache da- 
7, 30; 23 S. 410, 744; 24, 86; 26, 60; 30 S. 188 gegen, deren Zustand oder Verwendung keinen 
und 864). " Anlaß zum Einschreiten bietet, kann die Polizei- 
III. Inhalt und Form der P. Eine behörde sich im Wege einer P. nur dann wenden, 
P. ist ungültig, wenn sie nicht bestimmt wenn ein sog. Notstand vorliegt, d. h. wenn eine 
genug erkennen läßt, was verlangt wird (OVG. Gefahr unmittelbar bevorsteht, die auf keinerlei 
28, 389; Pr BBl. 29, 285), während anderer= andere Weise als durch den Eingriff in das Eigen- 
seits die Polizeibehörde nicht verpflichtet ist, tum des Unbeteiligten abwendbar ist, und wenn 
die einzelnen Mittel anzugeben, die zur Er= der abzuwendende Schaden erheblicher ist, als 
reichung des mit der Anordnung verfolgten der durch den polizeilichen Eingriff verursachte. 
Zweckes geeignet sind (OV. 14, 323; Pr B- In diesem Falle entsteht ein Entschädigungsan- 
Bl. 17, 137). Die P. darf ferner nichts spruch gegen denjenigen, zu dessen Gunsten ein- 
physisch oder rechtlich Unmög-gegriffen ist, eventuell gegen den Träger der ört- 
liches verlangen. Wenn daher hinsicht= lichen Polizeilast (OG. 7, 354 27, 422; 12, 401; 
lich vermieteter Räume Anordnungen gegen den 42, 353; Pr VBl. 29, 996). Außer an den Eigen- 
Eigentümer getroffen werden, so sind diese zwar tümer kann die P. an den Urheber des poli- 
an sich gültig, da der Eigentümer die Verpflich= zeiwidrigen Zustandes gerichtet werden (O# G. 
tung hat, alles zu tun, um eine polizeiwidrige 45, 329; 47, 294) und wenn mehrere Personen, 
Benutzung seines Eigentums durch dritte Per= sei es als Eigentümer der Sache, sei es als Ur- 
sonen, Mieter u. dgl. zu verhindern (Pr VBl. heber des polizeiwidrigen Zustandes in Frage 
10, 37). Sofern aber seine tatsächlichen oder kommen, hat die Polizeibehörde die Wahl, an 
zivilrechtlichen Machtbefugnisse hierzu nicht aus= wen sie sich wenden will (O#G. 3, 340; 
reichen, muß die Polizeibehörde gleichzeitig die 27, 422; 34, 434; 44, 418; Pr VBl. 17, 155). 
nötigen Anordnungen gegen den Mieter treffen V. Die Rechtsmittel. 1. Als Rechts- 
(OV#. 16, 391; 24, 384; Pr VBl. 23, 458). # mittel gegen P. sind in den §#§ 127—130 LVG. 
Stehen verschiedene gleichwertige Mittel zur die Beschwerde und die Klage im Verwal- 
Erreichung des gewollten Zweckes zur Verfügung, tungsstreitverfahren zugelassen. Die Be- 
so ist dem Verpflichteten die Wahl überlassen schwerde geht: a) gegen P. der Orts- 
(Pr VBl. 24, 746). Im übrigen darf, wenn ver= polizeibehörden auf dem Lande oder in einer 
schiedene Mittel zur Verfügung stehen, nur das= kreisangehörigen Stadt, deren Einwohnerzahl bis 
jenige verlangt werden, was den Verpflichteten zu 10 000 Einw. beträgt, an den Landrat und 
am wenigsten belastet (O# G. 27, 422; 28, 401; gegen dessen Bescheid an den Regierungspräsiden- 
34, 375; 51 S. 242 u. 313). Eine Rechts= ten; gegen P. der Ortspolizcibehörde eines Stadt- 
mittelbelehrung ist nicht erfor- kreises, einer kreisangehörigen Stadt mit mehr als 
derlich (O##. 3, 361) und bleibt besser fort. 10 000 Einw. oder des Landrats an den Regie- 
Die P. muß nach der tatsächlichen und rechtlichen rungspräsidenten und gegen dessen Bescheid an 
Seite hin soweit mit Gründen versehen sein, daß den Oberpräsidenten; gegen Ortspolizeiverfü- 
die Möglichkeit gegeben ist, sie in ihren Grund- # gungen in Berlin an den Oberpräsidenten (§ 127 
lagen durch die Rechtsmittel anzugreifen (OBV#G. Abs. 1); b) gegen landespolizeiliche Verfügungen 
45, 428; Pr VBl. 27, 647; 30, 423). Eine be= des Regierungspräsidenten und des Polizeiprä- 
sondere Form ist, abgeschen von der Androhung sidenten in Berlin an den Oberpräsidenten (LVG. 
der Ausführung durch einen Dritten, nicht vor= § 130 Abs. 1). 
geschrieben; es genügt also die mündliche Fporrm Die Klage ist in allen diesen Fällen an 
(OV#6. 47 S. 394 u. 107). Stelle der Beschwerde statthaft. Sie geht 
IV. Die verpflichteten Personen. bei P. der Ortspolizeibehörden auf dem Lande, 
Gibt die Beschaffenheit eines Gegenstandes sowie in kreisangehörigen Städten mit weniger 
Anlaß zum polizeilichen Einschreiten, so kann die als 10 000 Einw. an den Krä.; bei P. der Orts- 
P. an den Eigentümer gerichtet werden. Denn polizcibehörden der Stadtkreise, der anderen 
jeder Eigentümer ist verpflichtet, sein Eigentum! Städte mit mehr als 10 000 Scelen und der Land- 
in einem Zustande zu benutzen und zu erhalten, # räte an den Bezd.; bei ortspolizeilichen Ver- 
in welchem es den polizeilich zu schützenden fügungen des Polizeipräsidenten in Berlin an 
Interessen nicht widerspricht (OBVG. 7, 348; den Bez A. zu Berlin (LVG. § 128 Abs. 1). Die 
16, 391; 23, 349; 39, 309). Das gleiche gilt für Klage allein findet statt gegen die letztinstanz- 
juristische Personen, auch offene Handelsgesell= lichen Beschwerdcentscheidungen des Regierungs- 
schaften (OVG. 48, 363). Die Geltendmachung präsidenten und des Oberpräsidenten (LV. 8 127 
dieser Verpflichtung durch P. oder Polizeiverord= Abs. 2) und gegen polizeiliche Verfügungen des 
nung widerspricht, da sie dem Eigentum begriff= Regierungspräsidenten zu Sigmaringen als ein- 
lich innewohnt, nicht den Grundsätzen des Art. 9 ziges Rechtsmittel (LVG. § 130 Abs. 2). So- 
VU. über die Unverletzlichkeit des Eigentums und weit Beschwerde und Klage wahlweise zuge- 
ruft Entschädigungsansprüche nicht hervor (KG J. lassen sind, schließt die Einlegung des einen 
29 C 56). Die P. kann im Falle des Mit= Rechtsmittels die des andern aus. Werden 
  
  
  
  
 
	        
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