Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

294 Polizeiverordnungen 
hebung, dagegen nicht zur sachlichen Abänderung hangegriffenen Verfügung stützen kann. Fernere 
der P. befugt (OBVGG. 23 S. 320, 392; 54, 181), besondere Bestimmungen über die Rechtsmittel 
auch nicht zur Erteilung der versagten Genehmi= gegen P. finden sich im § 57 Z., betr. Ein- 
gung (OV. 10, 372; 49, 397; Pr Bl. 27, 821; 1 ziehung und Verlegung der Wege, 8 103 Abs. 2 
28, 85). Mit Rücksicht uf §6 des G. vom 11. Mai 36., betr. Jagdpolizcisachen, 8 116 ZG., betr. 
1842 (6 S. 192 — s. Rechtsweg) ist die das Verbreiten von Druckschriften, 8 117 37.. 
Klage im Verwaltungsstreitverfahren auch gegen betr. Legitimationssachen, im § 134 Abs. 2 
eine bereits freiwillig befolgte oder im Wege des s LVG., betr. Viehseuchenangelegenheiten, im 
Zwanges erledigte, sowie gegen eine zurück= 8§ 18 des Ansiedlungsgesetzes vom 10. Aug. 
genommene P., welche vorübergehend in Kraft 3 1904 (GS. 227) und in einzelnen anderen 
gestanden hat, rs zulässig erklärt (OWVG. 28, 317; Gesetzesbestimmungen. 
36, 388; 46, 423). 7. Uber die Befugnis der Aufsichtsbehörde, 
4. Zur legung der Rechts= gemäß § 50 Abs. 3 LV6G. P. aufzuheben, 
mittel legitimiert ist nicht nur derjenige, gegen gleichviel, welches Rechtsmittel dagegen zuge- 
den die Verfügung gerichtet ist, sondern jeder, lassen ist und ob die P. formell rechtskräftig ist, 
dessen Rechte dadurch verletzt sind (OBG. 9, 400;s. Polizeiaufsichtsbehörden, über 
38, 376: 52, 369). Dagegen genügt nicht der Um- den Rechtsweg gegen P. s. Rechtsweg. 
stand, daß die Interessen eines Dritten durch eine VI. Zwangsweise Durchführung. 
P. berührt werden, um diesen Dritten als legi- I Zur Durchführung der P. stehen den Polizei- 
timiert zur Einlegung der Rechtsmittel erscheinen behörden die Zwangsmittel der §§ 132 ff. LVG. 
zu lassen. Deshalb sind die Gemeinden allein zu (s. Zwangsmittel II-IV; insbesondere 
aus dem Grunde, weil die von ihnen zu tragen= wegen der Unzulässigkeit einer Geldstrafe als 
den Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung durch Zwangsmittel, wenn dieselbe Handlung mit 
eine P. vermehrt werden, zur Anfechtung nicht Kriminalstrase bedroht ist, s. Zwangsmittel 
berufen (OV. 15, 416; s. ferner Pr BBl. 21, 25; III 2). Vor eingetretener Rechtskraft kann die 
29, 1033). Noch weniger ist eine allgemeine P. im allgemeinen nicht zwangsweise durchge- 
(Popular-) Klage gegeben. Dem Reichsausländer führt werden, da die Anbringung der Rechts- 
Krar gegen die Landesverweisung keine Klage zu mittel, sofern die Gesetze nichts anderes vor- 
(LBG. 8 130 Abs. 3), und zwar auch dann nicht, schreiben, ausschiebende Wirkung hat. Sofern 
wenn sie von der Ortspolizeibehörde verfügt ist indessen die Ausführung nach dem Ermessen der 
(O VG. 16, 381). Behörde ohne Nachteil des Gemeinwesens nicht 
5. Durch Ablauf der Frist oder Zurückweisung ausgesetzt bleiben kann, sind die P. auch schon 
des Rechtsmittels wird die P. formell wvor eingetretener sormeller Rechtskraft zur 
rechtskräftig, so daß sie durch anderweite I Durchführung zu bringen. Gegen diese Aus— 
Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden kann. führungsmaßregel ist, da es sich dabei nur um 
Dagegen sind P. einer materiellen Re chts- Festsetzung von Zwangsmitteln handelt, nicht die 
kraft grundsätzlich im allgemeinen nicht Klage, sondern 7 Beschwerde im Aufsichtswege 
fähig (O VG. 23, 1063; 32, 416; 50, 364: RG . Zulässig (LVG. §§ 53, 133 Abf. 2). 
36, 171). Mithin können sie auch nach Eintritt Lülsteverordnungen- I. Begriff. P. sind 
der formellen Rechtskraft noch zurückgenommen von den Polizeibehörden für ihre Bezirke auf 
werden (O##G. 23, 169; 32, 416). Über die Grund gesetzlicher Ermächtigung erlassene, all- 
Frage der materiellen Roechtskraft verwaltungs= gemeine bindende Rechtsvorschriften, 
gerichtlicher Urteile über P. s. Rechtskraft. welche durch polizeiliche Gebote oder Verbote 
6. Die Rechtsmittel der §§ 127—130 greisen den Staatsbürgern Handlungen oder Unter- 
nur da Platz, wo nicht durch besondere Gesetze lassungen befehlen und gegen deren Ubertretung 
etwas anderes bestimmt ist. Die Zahl eine Kriminal(Ubertretungs)strafe androhen. 
dieser Ausnahmen ist sehr erheblich. Insbesondere Eine P. liegt auch dann vor, wenn im An- 
ist gegen ein Einschreiten der Polizeibehörde auf schluß an ein gesetzliches Gebot oder Verbot die 
dem gerichtspolizeilichen Gebiete, obwohl die im Gesetz fehlende Strafdrohung oder in An- 
Gerichtspolizei einen wesentlichen Zweig der lehnung an eine gesetzliche Strafdrohung (sog. 
Ortspolizei bildet, und den Behörden auf diesem Blankettstrafgesetz) ein Gebot oder Verbot er- 
Gebiete die Zwangsmittel wie bei anderen P. lassen wird. Enthält die Verordnung nur eine 
zu Gebote stehen, nicht die Beschwerde und Klage Norm für andere, z. B. für die zur Konzessio- 
gemäß 88 127 ff. L V., oe auf Grund nierung von Schakkklotalen oder Privatirren- 
des § 85 AGGW6G. nur die Beschwerde an anstalten zuständigen Beschlußbehörden, so ist 
die Staatsanwaltschaft zulässig (O V. 26, 386; ihre Gültigkeit als P. vom OB6. in Frage 
Erl. vom 9. Mai 1896 — Mhl. 79). Bei gestellt (O#. 33, 341; 35, 315). S. hierzu 
Untersuchungshandlungen auf Veranlassung der auch Kra ukenam stalte n III. 
Militärbehörden (OVG. 32, 387), sowie bei II. Erlaß der P. Das G. über die 
Untersuchung von Gewerbesteuerkontraventionen 1 Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (GS. 
greisen die allgemeinen Rechtsmittel Platz. 265) bestimmt in § 5, daß die mit der örtlichen 
Bei wegepolizeilichen P. im Sinne des § 56 Polizeiverwaltung beauftragten Behörden be- 
JG. und wasserpolizeilichen P. im Sinne fugt sind, nach Beratung mit dem Gemeindevor- 
des § 66 ZG. tritt an Stelle der in §§ 127 ff. stande ortspolizeiliche, für den Umfang der Ge- 
LVG. gegebenen Rechtsmittel der Einspruch meinde gültige Vorschriften zu erlassen und gegen 
und gegen diesen die Klage, welche ihrerseits die Nichtbefolgung derselben Geldstrafen anzu- 
nicht auf die Klaggründe der §§ 127 ff. LM6. drohen, und im §& 11, daß die Bezirksregierungen 
beschränkt ist, sondern sich auch auf die An-= für mohrere Gemeinden ihres Verwaltungsbe- 
gemessenheit, Zweckmäßigteit und Billigkeit der zirkes oder für den ganzen Umfang desselben
	        
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